AS 2020 5769
Abkommen vom 15. Dezember 2000 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zum Vertrag vom 23. November 1964 über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet betreffend die Ausrichtung eines Anteils der von der Schweiz in ihrem Staatsgebiet und im Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein erhobenen Mehrwertsteuer
Abkommen vom 15. Dezember 2000 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zum Vertrag vom 23. November 1964 über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet betreffend die Ausrichtung eines Anteils der von der Schweiz in ihrem Staatsgebiet und im Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein erhobenen Mehrwertsteuer
SR 0.631.112.136.1; AS 2003 1602
Originaltext
Änderung des Abkommens und der Anlagen 1 und 2 Beschlossen an der Sitzung der Gemischten schweizerisch-deutschen Kommission für Büsingen am Hochrhein vom 13. Februar 2019. In Kraft getreten durch Notenaustausch am 24. November 2020 mit Wirkung ab 1. Januar 2019.
Art. 5 Abs. 2
2. Der Abzug gemäss Absatz 1 erfährt einen Zuschlag für nicht quantifizierbare
Leistungen in Höhe des in der Anlage 2 festgelegten Prozentsatzes.
2019-3704 5769
Ausrichtung eines Anteils der von der Schweiz in ihrem Staatsgebiet AS 2020 und im Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein erhobenen Mehrwertsteuer. Abk. mit Deutschland
Anlage 1
Anlage 1 zum Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regie- rung der Bundesrepublik Deutschland zum Vertrag vom 23. November 1964 über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zoll- gebiet betreffend die Ausrichtung eines Anteils der von der Schweiz in ihrem Staatsgebiet und im Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein erhobenen Mehr- wertsteuer betreffend die Berechnung des Anteils in Prozenten der auf die Gemeinde Büsingen entfallenden schweizerischen Mehrwertsteuereinnahmen gemäss Artikel 4 des vorgenannten Abkommens im Referenzjahr 2016:
in %
Mehrwertsteuereinnahmen der Schweiz1 CHF (gemäss Eidg. Staatsrechnung) 22 280 407 070 Korrekturfaktor Volkseinkommen2 1 Mittlere Wohnbevölkerung Schweiz3 8 373 338 99,9834144 (gemäss Bundesamt für Statistik) Mittlere Wohnbevölkerung Büsingen3 (gemäss Statistischem Landesamt Baden- 1 389 0,0165856 Württemberg) Mittlere Wohnbevölkerung total 8 374 727 100,0000000 Anteil Gemeinde Büsingen an Gesamtbevölkerung 0,0165856 Abzug Erhebungs- und Verwaltungskosten (5 %) – 0,0008293 Anteil Büsingen an den Mehrwertsteuereinnahmen CHF 3 510 575 0,0157563 netto Abzug für Leistungen der Schweiz gemäss Anla- CHF 1 473 575 – 0,0066138 ge 2
Massgebender Prozentsatz für die Berechnung des im laufenden Jahr auf die Gemeinde Büsingen entfallenden Betrags 0,0091426 1 Nettoforderungen (Bruttoforderungen abzüglich Debitorenverluste) zuzüglich Bussen und Verzugszinsen und abzüglich Vergütungszinsen. 2 Das Bundesamt für Statistik publiziert keine Daten mehr zu den Volkseinkommen der Kantone. Deshalb wird davon ausgegangen, dass das Pro Kopf-Volkseinkommen des Ge- biets Schaffhausen/Büsingen weiterhin in etwa dem schweizerischen Durchschnitt ent- spricht. 3 Die mittlere Wohnbevölkerung des Jahres 2016 entspricht dem arithmetischen Mittel aus der Wohnbevölkerung per 31.12.2015 und der Wohnbevölkerung per 31.12.2016.
Ausrichtung eines Anteils der von der Schweiz in ihrem Staatsgebiet AS 2020 und im Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein erhobenen Mehrwertsteuer. Abk. mit Deutschland
Anlage 2
Anlage 2 zum Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regie- rung der Bundesrepublik Deutschland zum Vertrag vom 23. November 1964 über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet betreffend die Ausrichtung eines Anteils der von der Schweiz in ihrem Staatsgebiet und im Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein erhobenen Mehrwertsteuer betreffend die Aufstellung der von Schweizer Stellen (Bund und Kantone) zu Gunsten der Gemeinde Büsingen beziehungsweise ihrer Bevölkerung erbrachten Leistungen gemäss Artikel 5 des vorgenannten Abkommens im Refe- renzjahr 2016:
CHF CHF
Durch den Bund Direktzahlungen an die Landwirtschaft 547 884 Einzelkulturbeiträge im Pflanzenbau 143 741 Defizitdeckung Buslinie 71.025 Schaffhausen-Ramsen 164 441 Subtotal quantifizierbar 856 066 Zuschlag 20 % für nicht quantifizierbare Leistungen 171 213
Subtotal Bund 1 027 279
Durch den Kanton Schaffhausen Krankenkassen-Prämienverbilligung 3 845 Öffentlicher Verkehr 136 999 Primar- und Sekundarschule 32 059 Berufsbildung 199 010 Subtotal quantifizierbar 371 913 Zuschlag 20 % für nicht quantifizierbare Leistungen 74 383
Subtotal Kanton Schaffhausen 446 296
Von Schweizer Stellen zu Gunsten der Gemeinde Büsingen und deren Bevölkerung erbrachte Leistungen 1 473 575
Ausrichtung eines Anteils der von der Schweiz in ihrem Staatsgebiet AS 2020 und im Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein erhobenen Mehrwertsteuer. Abk. mit Deutschland