AS 2020 5799
Verordnung über die Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz (Covid-19-Kulturverordnung)
Verordnung über die Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz (Covid-19-Kulturverordnung)
Änderung vom 18. Dezember 2020
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Covid-19-Kulturverordnung vom 14. Oktober 20201 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 1 Bst. a
1 Es können folgende Finanzhilfen gewährt werden:
a. Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen und für Kulturschaffende zur Entschädigung finanzieller Einbussen im Zusammenhang mit Veranstal- tungen, Projekten und Einschränkungen des Kulturbetriebs;
Gliederungstitel vor Art. 4
2. Abschnitt:
Ausfallentschädigung für Kulturunternehmen und für Kulturschaffende
Art. 4 Abs. 1 und 2
1 Kulturunternehmen und Kulturschaffende erhalten auf Gesuch Finanzhilfen für
den finanziellen Schaden, der aus der Absage, Verschiebung oder eingeschränkten Durchführung von Veranstaltungen und Projekten oder aufgrund betrieblicher Einschränkungen infolge der Umsetzung staatlicher Massnahmen entsteht.
2 Kulturschaffende müssen ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Sie können nur
den finanziellen Schaden geltend machen, der ihnen im Zusammenhang mit einer selbstständigen Erwerbstätigkeit entsteht.
1 SR 442.15
2020-3783 5799
Covid-19-Kulturverordnung AS 2020
Art. 6 Abs. 1 und 2
1 Gesuche können bis zum 30. November 2021 bei den von den Kantonen bezeich-
neten zuständigen Stellen eingereicht werden. Es gelten folgende Zwischenfristen zur Einreichung von Gesuchen: a. für Schäden zwischen dem 1. November 2020 und dem 31. Dezember 2020: bis zum 31. Januar 2021; b. für Schäden zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 30. April 2021: bis zum 31. Mai 2021; c. für Schäden zwischen dem 1. Mai 2021 und dem 31. August 2021: bis zum 30. September 2021; d. für Schäden zwischen dem 1. September 2021 und dem 31. Dezember 2021: bis zum 30. November 2021. 2 Örtlich zuständig ist der Kanton am Sitz des Kulturunternehmens beziehungsweise am Wohnsitz des Kulturschaffenden.
Art. 9 Abs. 1
1 Die Finanzhilfen decken höchstens 80 Prozent der Kosten eines Projekts.
Art. 12 Abs. 4 und 6
4 Ein anrechenbares Einkommen von über 60 000 Franken bei Einzelpersonen
beziehungsweise 80 000 Franken bei Ehepaaren schliesst eine Nothilfe aus. Die Einkommensgrenze erhöht sich je unterhaltspflichtiges Kind um 15 000 Franken. 6 Ein anrechenbares Vermögen von über 45 000 Franken schliesst eine Nothilfe aus. Die Vermögensgrenze erhöht sich für jedes unterhaltspflichtige Kind um 15 000 Franken.
Art. 15 Abs. 2 Aufgehoben
II Diese Verordnung tritt am 19. Dezember 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.2
18. Dezember 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
2 Dringliche Veröffentlichung vom 18. Dez. 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3
des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).