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AS 2020 5821

Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen)

Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, Ordnungsbussen)

Änderung vom 18. Dezember 2020

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. November 20201, beschliesst:

I Das Covid-19-Gesetz vom 25. September 20202 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 68 Absatz 1, 69 Absatz 2, 92, 93, 100, 101 Absatz 2, 102, 103, 113, 114 Absatz 1, 117 Absatz 1, 118 Absatz 2 Buchstabe b,

121 Absatz 1, 122, 123 und 133 der Bundesverfassung (BV)3,

2bis Der Bundesrat orientiert sich an den Grundsätzen der Wirksamkeit und der Verhältnismässigkeit.

2020-3454 5821

Covid-19-Gesetz (Kultur, Härtefälle, Sport, Arbeitslosenversicherung, AS 2020

Art. 9 Bst. c Der Bundesrat kann, soweit dies zur Verhinderung von Massenkonkursen und zur Stabilisierung der Schweizer Wirtschaft und Gesellschaft erforderlich ist, vom Bundesgesetz vom 11. April 18894 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) und vom Obligationenrecht5 abweichende Bestimmungen erlassen über: c. Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 11 Abs. 2

2 Zur Unterstützung der Kulturunternehmen und Kulturschaffenden kann das Bun-

desamt für Kultur (BAK) mit einem oder mehreren Kantonen Leistungsvereinbarun- gen in der Höhe von insgesamt höchstens 100 Millionen Franken abschliessen. Die Beiträge werden den Kulturunternehmen und Kulturschaffenden auf Gesuch als Ausfallentschädigungen und den Kulturunternehmen für Transformationsprojekte ausgerichtet.

Härtefallmassnahmen für Unternehmen: Voraussetzungen

1 Der Bund kann auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Massnahmen dieser

Kantone für Unternehmen unterstützen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftli- chen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und einen Härtefall darstellen, insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe, sofern sich die Kantone wie folgt an der Finanzierung beteiligen: a. zu 50 Prozent an den Härtefallmassnahmen, die mit dem ersten Teil der Fi- nanzhilfen in der Höhe von 400 Millionen Franken finanziert werden; b. zu 20 Prozent an den Härtefallmassnahmen, die mit dem zweiten Teil der Finanzhilfen in der Höhe von 600 Millionen Franken finanziert werden; c. zu 33 Prozent an Härtefallmassnahmen, die mit dem dritten Teil der Finanz- hilfen in der Höhe von maximal 750 Millionen Franken finanziert werden. 1bis Ein Härtefall nach Absatz 1 liegt vor, wenn der Jahresumsatz unter 60 Prozent des mehrjährigen Durchschnitts liegt. Die gesamte Vermögens-und Kapitalsituation ist zu berücksichtigen sowie der Anteil an nicht gedeckten Fixkosten. 1ter Die Gewährung einer Härtefallmassnahme setzt voraus, dass das unterstützte Unternehmen für das entsprechende Geschäftsjahr keine Dividenden und Tantiemen ausschüttet oder deren Ausschüttung beschliesst sowie keine Rückerstattung von Kapitaleinlagen vornimmt oder beschliesst.

4 SR 281.1 5 SR 220

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2 Die reduzierte prozentuale Beteiligung eines Kantons nach Absatz 1 Buchstabe b

kommt erst zur Anwendung, wenn der Kanton seinen Anteil am ersten Teil der Finanzhilfen nach Absatz 1 Buchstabe a ausgeschöpft hat. Die prozentuale Beteili- gung eines Kantons nach Absatz 1 Buchstabe c kommt erst zur Anwendung, wenn der Kanton seinen Anteil am zweiten Teil der Finanzhilfen nach Absatz 1 Buchsta- be b ausgeschöpft hat. 2bis Die Unterstützung durch den Bund setzt voraus, dass die Unternehmen vor dem Ausbruch von Covid-19 profitabel oder überlebensfähig waren und dass sie nicht Anspruch auf andere Covid-19-Finanzhilfen des Bundes haben. Diese Covid-19- Finanzhilfen schliessen die Kurzarbeitsentschädigungen, die Entschädigungen des Erwerbsausfalls sowie die gestützt auf die Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 20206 und das Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz vom 18. Dezember

20207 gewährten Kredite nicht mit ein.

2ter Wenn die Tätigkeiten eines Unternehmens klar abgegrenzt sind, muss es ermög- licht werden, verschiedene Arten von Beihilfen zu gewähren, sofern es keine Über- lappungen gibt. 4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung, wobei er Unternehmen berücksichtigt, die im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 einen Umsatz von mindestens 50 000 Franken erzielt haben.

5 Für Unternehmen, die aufgrund von Massnahmen des Bundes oder der Kantone

zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb ab dem 1. November 2020 für mehrere Wochen schliessen müssen oder die während dieser Dauer in der be- trieblichen Tätigkeit erheblich eingeschränkt werden, kann der Bundesrat die An- spruchsvoraussetzungen für die Unternehmen nach diesem Artikel lockern.

6 In Ergänzung zu den Finanzhilfen nach Absatz 1 kann der Bund besonders be-

troffenen Kantonen Zusatzbeiträge an kantonale Härtefallmassnahmen in der Höhe von höchstens 750 Millionen Franken leisten, ohne dass sich die Kantone an diesen Zusatzbeiträgen finanziell beteiligen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 12a Härtefallmassnahmen für Unternehmen: Personendaten und Informationen

1 Die zuständigen Amtsstellen des Bundes und der Kantone, die Eidgenössische

Finanzkontrolle (EFK) sowie die kantonalen Finanzkontrollorgane dürfen die Perso- nendaten, einschliesslich solcher über administrative oder strafrechtliche Verfolgun- gen und Sanktionen, und die Informationen, die zur Verwaltung, Überwachung und Abwicklung der Finanzhilfen nach Artikel 12 sowie zur Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch erforderlich sind, bearbeiten und einander bekannt- geben. In diesem Rahmen kann die EFK die AHV-Nummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19468 über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung systematisch verwenden.

6 AS 2020 1077 1207 1233 3799 7 SR 951.26 8 SR 831.10

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2 Folgende Stellen und Personen sind verpflichtet, den zuständigen Amtsstellen der Kantone auf Anfrage die Personendaten und die Informationen herauszugeben, die diese zur Verwaltung, Überwachung und Abwicklung der Finanzhilfen nach Arti- kel 12 sowie zur Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch benötigen: a. die zuständigen Amtsstellen des Bundes und der Kantone; b. die Unternehmen, die Finanzhilfen beanspruchen oder erhalten, ihre Revisi- onsstellen sowie die für Buchführungs- und Treuhandtätigkeiten beigezoge- nen Personen und Unternehmen.

3 Die zuständigen Amtsstellen des Bundes und der Kantone sind verpflichtet, dem

Staatssekretariat für Wirtschaft und der EFK auf Anfrage die Personendaten und die Informationen herauszugeben, die diese zur Erfüllung ihrer Kontroll-, Buchfüh- rungs- und Aufsichtsaufgaben benötigen.

4 Das Bankkunden-, Steuer-, Statistik-, Revisions- oder Amtsgeheimnis kann gegen

die Bearbeitung und die Bekanntgabe der Personendaten und der Informationen nach diesem Artikel nicht geltend gemacht werden.

Art. 12b Massnahmen im Sportbereich: A-Fonds-perdu-Beiträge für Klubs des professionellen und semiprofessionellen Mannschaftssports

1 DerBund unterstützt mit A-Fonds-perdu-Beiträgen von insgesamt höchstens

115 Millionen Franken:

a. Klubs in den Sportarten Fussball und Eishockey, die mit einer Mannschaft in einer der beiden Ligen mit professionellem Spielbetrieb spielen; b. Klubs in den Sportarten Basketball, Handball, Unihockey, Volleyball, Fuss- ball der Frauen und Eishockey der Frauen, die mit einer Mannschaft in der höchsten Liga ihrer Sportart spielen.

2 Als Klub im Sinne von Absatz 1 gilt die juristische Person, die Trägerin einer

Mannschaft in der betreffenden Sportart ist.

3 Die Beiträge werden zum Ausgleich von Mindereinnahmen bei denjenigen Spielen

der nationalen Meisterschaft gewährt, die seit dem 29. Oktober 2020 aufgrund von Massnahmen des Bundes ohne oder mit reduzierter Zuschauerbeteiligung stattfinden müssen. 4 Sie betragen je Spiel höchstens zwei Drittel der durchschnittlichen Ticketeinnah- men, die der Klub an Spielen der nationalen Meisterschaft in der Saison 2018/2019 erzielt hat. Vom Betrag werden die effektiven Einnahmen aus allfälligen Ticketver- käufen ab dem 29. Oktober 2020 abgezogen.

5 Hat ein Klub nach Absatz 1 Buchstabe b sowohl Anspruch auf Beiträge nach

diesem Artikel als auch auf Geldleistungen aus dem Hilfspaket, das der Bund Swiss Olympic zur Stabilisierung des Sportsystems gewährt hat, so kann er nur einen der beiden Ansprüche geltend machen.

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6 Die Beiträge sind an folgende Bedingungen geknüpft:

a. Während einer Dauer von fünf Jahren nach Erhalt der Beiträge darf der Klub keine Dividenden und Tantiemen ausschütten und keine Kapitaleinlagen zu- rückerstatten. b. Auf den Zeitpunkt der Auszahlung der Beiträge muss der Klub das durch- schnittliche Einkommen einschliesslich Prämien, Boni und weiteren geld- werten Vergünstigungen aus den Einkommen, welche den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in der obligatorischen Unfallversicherung überstei- gen, auf diesen Höchstbetrag oder um mindestens 20 Prozent senken. Für die Berechnung dieses durchschnittlichen Einkommens sind die Einkommen der Angestellten in der Saison 2018/2019 massgebend. Der Bundesrat kann auf Gesuch hin auch die Einkommen der Angestellten mit Stichtag am 13. März

2020 berücksichtigen. Lohnsenkungen, die im Zusammenhang mit den Mas-

snahmen des Bundes aufgrund der Covid-19-Epidemie bereits vorgenom- men wurden, werden angerechnet. Der Bundesrat kann Ausnahmen für Klubs vorsehen, deren Gesamtlohnsumme erheblich tiefer ist als der Liga- durchschnitt. c. Das Durchschnittseinkommen nach Buchstabe b darf während fünf Jahren nach Erhalt der Beiträge höchstens im Umfang der Erhöhung des Landesin- dexes der Konsumentenpreise steigen. Der Bundesrat kann Ausnahmen für Klubs vorsehen, die in eine höhere Liga aufsteigen. d. Die Nachwuchsförderung sowie die Frauenförderung im Klub sind während fünf Jahren mindestens im gleichen Umfang weiterzuführen wie in der Sai- son 2018/2019.

7 Der Klub berichtet dem Bund jährlich über die Einhaltung der Bedingungen nach

Absatz 6. Der Bundesrat legt die Einzelheiten der Berichterstattung und ihrer Veröf- fentlichung fest.

8 Werden Bedingungen nach Absatz 6 oder die Pflicht nach Absatz 7 erster Satz

nicht eingehalten, so richtet sich die Rückforderung der Beiträge nach dem Subven- tionsgesetz vom 5. Oktober 19909.

Art. 13 Massnahmen im Sportbereich: Darlehen für Klubs des professionellen und semiprofessionellen Mannschaftssports

1 Der Bund kann Klubs nach Artikel 12b Absatz 1, die grundsätzlich solvent sind,

die aber auch nach Gewährung der Beiträge nach Artikel 12b von Liquiditätsengpäs- sen bedroht sind, mit zinslosen Darlehen von insgesamt höchstens 235 Millionen Franken unterstützen. Diese sind innerhalb von höchstens zehn Jahren zurückzuzah- len. Die Darlehensnehmer bringen vom Bund anerkannte Sicherheiten im Umfang von mindestens 25 Prozent bei.

2 Die Darlehen betragen höchstens 25 Prozent des betrieblichen Aufwands, der dem

Klub für die Teilnahme seiner Mannschaft am Spielbetrieb der nationalen Meister-

9 SR 616.1

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schaft in einer Liga nach Artikel 12b Absatz 1 in der Saison 2018/2019 erwachsen ist.

3 Der Bund kann für die Darlehen Rangrücktritte gewähren, wenn dadurch die

finanziellen Risiken für den Bund voraussichtlich reduziert werden.

Art. 15 Abs. 1 zweiter Satz 1 ... Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 40 Prozent im Vergleich zum durchschnittli- chen Umsatz in den Jahren 2015–2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt.

Art. 17 Bst. b, f und g Der Bundesrat kann vom Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198210 (AVIG) abweichende Bestimmungen erlassen über: b. die Nichtberücksichtigung der Abrechnungsperioden ab dem 1. März 2020, für die der Arbeitsausfall 85 Prozent der betrieblichen Arbeitszeit (Art. 35 Abs. 1bis AVIG) überschritten hat; f. Anspruch und Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für Personen nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe e AVIG; g. die Karenzzeit nach Artikel 32 Absatz 2 AVIG.

Art. 17a Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung bei tiefen Einkommen In Abweichung des AVIG11 bemisst sich die Kurzarbeitsentschädigung wie folgt: a. bei einem monatlichen Einkommen für ein Vollzeitpensum:

1. bis zu 3470 Franken beträgt die Kurzarbeitsentschädigung 100 Prozent

des anrechenbaren Verdienstausfalls,

2. zwischen 3470 und 4340 Franken beträgt die Kurzarbeitsentschädigung

3470 Franken bei einem vollständigen Verdienstausfall, teilweise Ver-

dienstausfälle werden anteilig berechnet,

3. ab 4340 Franken ist Artikel 34 Absatz 1 AVIG unverändert anwendbar;

b. bei einem Teilzeitpensum werden das Einkommen und der Mindestbetrag für die Kurzarbeitsentschädigung gemäss Buchstabe a im Verhältnis zum Arbeitspensum berechnet.

Art. 21 Abs. 6–9

6 Die Geltungsdauer von Artikel 1 nach Absatz 4 wird bis zum 31. Dezember 2031

verlängert.

10 SR 837.0 11 SR 837.0

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7 Die Geltungsdauer von Artikel 17 Buchstaben a und c nach Absatz 4 wird bis zum

31. Dezember 2023 verlängert.

8 Die Geltungsdauer von Artikel 9 Buchstabe c wird bis zum 31. Dezember 2031

verlängert.

9 In Abweichung von Absatz 2 tritt Artikel 17 Buchstabe e rückwirkend auf den

1. September 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2021.

II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Ordnungsbussengesetz vom 18. März 201612

Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. 12a und Bst. b zweiter Teilsatz

1 Mit Ordnungsbusse wird in einem vereinfachten Verfahren (Ordnungsbussenver-

fahren) bestraft, wer eine Übertretung begeht, die: a. in einem der folgenden Gesetze aufgeführt ist: 12a. Epidemiengesetz vom 28. September 201213, b. ...; davon ausgenommen ist Artikel 3c Absatz 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 19. Juni 202014.

2. Bundesgesetz vom 19. Juni 202015 über Überbrückungsleistungen

für ältere Arbeitslose

1bis In Abweichung von Absatz 1 haben Personen, die zwischen dem 1. Januar 2021 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesteuert werden, einen Anspruch auf Überbrückungsleistungen nach diesem Gesetz, sofern sie die Anspruchsvorausset- zungen gemäss Artikel 5 erfüllen.

12 SR 314.1 13 SR 818.101 14 SR 818.101.26 15 SR 837.2

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III

1 Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 BV16). Es untersteht dem

fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV). 2 Es tritt unter Vorbehalt der Absätze 3–6 am 19. Dezember 202017 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2021. 3 Artikel 17 Buchstabe b tritt rückwirkend auf den 1. September 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2023. 4 Artikel 17 Buchstabe g tritt rückwirkend auf den 1. September 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2021.

5 Artikel 12a gilt bis zum 31. Dezember 2031.

6 Artikel 17a tritt rückwirkend auf den 1. Dezember 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2021.

Nationalrat, 18. Dezember 2020 Ständerat, 18. Dezember 2020 Der Präsident: Andreas Aebi Der Präsident: Alex Kuprecht Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol

16 SR 101 17 Dringliche Veröffentlichung vom 18. Dezember 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

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