AS 2020 5831
Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus
Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus (Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz, Covid-19-SBüG)
vom 18. Dezember 2020
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 103 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 18. September 20202 und vom 18. November 20203, beschliesst:
1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1 Dieses Gesetz regelt: a. den Zweck der nach der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 20204 (Covid-19-SBüV) gewährten Solidarbürgschaften und wel- che Verwendungen von Mitteln während der Dauer dieser Bürgschaften un- zulässig sind; b. die Amortisation der gestützt auf die Covid-19-SBüV verbürgten Kredite und die Zinssätze; c. die Aufgaben der vier gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 20065 über die Finanzhilfen an Bürgschaftsorganisationen für KMU anerkannten Bürgschaftsorganisationen (Bürgschaftsorganisationen) bei der Verwaltung, Überwachung und Abwicklung der Solidarbürgschaften nach Buchstabe a sowie deren Aufgaben bei der Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch; d. die Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch im Zu- sammenhang mit der Gewährung der Solidarbürgschaften und Kredite;
SR 951.26 4 AS 2020 1077 1207 1233 3799 5 SR 951.25
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Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz AS 2020
e. die Verlusttragung und die Übernahme der Verwaltungskosten durch den Bund; f. die vereinfachte Übertragung von Kreditforderungen an die Schweizerische Nationalbank (SNB) zum Zweck der Refinanzierung der Kreditgeberinnen.
2. Abschnitt:
Zweck der Solidarbürgschaft und unzulässige Verwendungen von Mitteln sowie Amortisation und Zinssätze
Art. 2 Zweck der Solidarbürgschaft und unzulässige Verwendungen von Mitteln
1 Die Solidarbürgschaft nach der Covid-19-SBüV6 dient der Sicherstellung eines
Kredits für die Liquiditätsbedürfnisse der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers infolge der Covid-19-Epidemie.
2 Während der Dauer der Solidarbürgschaft ausgeschlossen sind:
a. Dividenden und Tantiemen sowie die Rückerstattung von Kapitaleinlagen; b. die Gewährung von Darlehen oder die Rückzahlung von Darlehen von Ge- sellschafterinnen und Gesellschaftern oder von nahestehenden Personen; zu- lässig ist jedoch die Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber einer mit der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer direkt oder indirekt verbundenen Gruppengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die vor Entstehung der Soli- darbürgschaft bestanden haben, namentlich von vorbestehenden ordentlichen Zins- und Amortisationszahlungspflichten; c. das Zurückführen von Gruppendarlehen mittels gestützt auf die Covid-19- SBüV erhaltener Kreditmittel; zulässig ist jedoch insbesondere das Erfüllen vorbestehender ordentlicher Zins- und Amortisationszahlungspflichten in- nerhalb einer Gruppenstruktur; d. die Übertragung von Mitteln aus nach der Covid-19-SBüV verbürgten Kre- diten an eine mit der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer direkt oder in- direkt verbundene Gruppengesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Schweiz hat; zulässig ist jedoch insbesondere das Erfüllen vorbestehender ordentli- cher Zins- und Amortisationszahlungspflichten innerhalb einer Gruppen- struktur.
3 Die Mittel aus nach der Covid-19-SBüV verbürgten Krediten dürfen nicht zur
Umschuldung vorbestehender Kredite verwendet werden. Zulässig ist jedoch: a. die Refinanzierung von seit dem 23. März 2020 aufgelaufenen Kontoüber- zügen bei derjenigen Bank, die den nach der Covid-19-SBüV verbürgten Kredit gewährt hat; b. das Erfüllen vorbestehender ordentlicher Zins- und Amortisationszahlungs- pflichten.
6 AS 2020 1077 1207 1233 3799
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4 Es bestehen keine Einschränkungen in Bezug auf die Zins- und Amortisations-
pflichten bezüglich Bankkrediten, die gleichzeitig oder nach einem nach der Covid- 19-SBüV verbürgten Kredit aufgenommen wurden.
5 Die Kreditgeberin schliesst mit der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer die
Mittelverwendung nach den Absätzen 2-4 vertraglich aus.
6 Die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer darf die Rechte und Pflichten aus dem
Kreditverhältnis nicht übertragen. Findet trotzdem eine Übertragung statt, so entfal- tet sie mit Bezug auf den gestützt auf die Covid-19-SBüV verbürgten Kredit keine Wirkung. Zulässig ist hingegen eine Übertragung im Rahmen einer Umstrukturie- rung nach dem Fusionsgesetz vom 3. Oktober 20037. Die Kreditgeberin stimmt einer solchen Übertragung zu, sofern sie mit der Übertragung sämtlicher Aktiven und Passiven oder zumindest des wesentlichen Teils des Unternehmens der Kreditneh- merin oder des Kreditnehmers oder mit einer Umwandlung der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers verbunden ist. Die Kreditgeberin muss dabei keine Sicherstel- lung verlangen. Auf eine Übertragung, die nach diesem Absatz zulässig ist, findet Artikel 493 Absatz 5 zweiter Satz des Obligationenrechts (OR)8 keine Anwendung. Die Bürgschaftsorganisation wird schriftlich oder elektronisch durch die Kreditgebe- rin über die Umstrukturierung informiert.
Art. 3 Dauer der Solidarbürgschaft und Amortisation der Kredite
1 Eine Solidarbürgschaft dauert höchstens acht Jahre:
a. ab der Unterzeichnung der Kreditvereinbarung für einen Kredit nach Arti- b. ab der Unterzeichnung des Bürgschaftsvertrags für einen Kredit nach Arti- kel 4 Covid-19-SBüV.
2 Die Kredite nach der Covid-19-SBüV sind innerhalb von acht Jahren vollständig
zu amortisieren. 3 Bedeutet die fristgerechte Amortisation des Kredits eine erhebliche Härte für die Kreditnehmerin oder den Kreditnehmer, so kann die Kreditgeberin die Frist mit Zustimmung der Bürgschaftsorganisation gestützt auf einen Amortisationsplan angemessen, jedoch höchstens auf zehn Jahre verlängern, wenn dadurch voraussicht- lich die finanziellen Risiken für den Bund reduziert werden können. Die Solidar- bürgschaft gilt während der verlängerten Dauer weiter.
Art. 4 Zinssätze
1 Der Zinssatz beträgt:
a. für den Kreditbetrag, besichert durch eine Solidarbürgschaft nach Artikel 3 Covid-19-SBüV10: 0,0 Prozent pro Jahr;
7 SR 221.301 8 SR 220 9 AS 2020 1077 1207 1233 3799 10 AS 2020 1077 1207 1233 3799
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b. für den Kreditbetrag, besichert durch eine Solidarbürgschaft nach Artikel 4 Covid-19-SBüV: bei Kontokorrentlimiten 0,5 Prozent pro Jahr und bei Vor- schüssen mit fester Laufzeit 0,5 Prozent pro Jahr; c. für den Kreditbetrag, der nicht durch eine Solidarbürgschaft nach der Covid- 19-SBüV besichert ist: gemäss Kreditvertrag.
2 Der Bundesrat passt auf Antrag des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD)
jährlich per 31. März, erstmals per 31. März 2021, die Zinssätze nach Absatz 1 Buchstaben a und b an die Marktentwicklungen an. Der Zinssatz nach Absatz 1 Buchstabe a beträgt mindestens 0,0 Prozent und derjenige nach Absatz 1 Buchsta- be b mindestens 0,5 Prozent. Das EFD hört die kreditgebenden Banken im Voraus an.
3. Abschnitt:
Aufgaben der Bürgschaftsorganisationen und Vertrag mit dem Bund
Art. 5 Aufgaben der Bürgschaftsorganisationen
1 Die Bürgschaftsorganisationen haben bezüglich der nach der Covid-19-SBüV11
gewährten Solidarbürgschaften folgende Aufgaben: a. die Verwaltung, Überwachung und Abwicklung der Bürgschaften; b. die ihnen zugewiesenen Aufgaben bei der Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch; c. die Aufgaben gemäss dem mit dem Bund abgeschlossenen Vertrag.
2 Sie können zur Erfüllung ihrer Aufgaben:
a. Handlungen zur Aufklärung von Missbrauchsverdachtsfällen vornehmen, insbesondere im Austausch mit den Kreditgeberinnen, den Kreditnehmerin- nen und Kreditnehmern sowie den Amtsstellen des Bundes und der Kantone; b. selbstständig Zivil- und Strafverfahren bei den zuständigen Strafverfol- gungsbehörden und Gerichten einleiten und führen; c. sich in Strafverfahren als Privatklägerinnen konstituieren; sie haben sämtli- che damit verbundenen Rechte und Pflichten.
3 Sie üben ihre Tätigkeit mit der nötigen Sorgfalt aus und wahren dabei auch die
Interessen des Bundes.
Art. 6 Vertrag des Bundes mit den Bürgschaftsorganisationen
1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)
schliesst mit jeder Bürgschaftsorganisation einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Bürgschaftsgewährung zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Epidemie ab.
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2 Im Vertrag werden insbesondere festgelegt:
a. Art und Umfang der Leistungen der Bürgschaftsorganisation bei der Verwal- tung, Überwachung und Abwicklung der Bürgschaften sowie die Modalitä- ten des Beizugs Dritter; b. die Abgeltung für die Leistungen nach Buchstabe a sowie für den Aufbau zusätzlicher administrativer Ressourcen und für den Beizug Dritter; c. die Vorgaben betreffend die periodische Berichterstattung, die Qualitätskon- trolle, die Budgetierung und die Rechnungslegung; d. die für die Abrechnung der Verluste erforderliche Dokumentation; e. die Sicherstellung der Bekanntgabe der Personendaten und der Informa- tionen; f. die Voraussetzungen, unter denen Strafanzeige zu erstatten ist oder auf eine solche verzichtet wird; g. die Einzelheiten bezüglich der Zustimmung zum Rangrücktritt und zur vor- zeitigen Honorierung der Bürgschaft nach Artikel 7; h. die Einzelheiten zur Bewirtschaftung der Forderungen nach Artikel 8; i. die Mitwirkung der Bürgschaftsorganisation bei der Verhinderung, Bekämp- fung und Verfolgung von Missbrauch nach Artikel 10; j. die Einzelheiten zu den Vorgaben an die Kreditgeberinnen bezüglich der In- formationspflicht nach Artikel 11 Absatz 3; k. das Vorgehen im Streitfall; l. die Mindestvertragsdauer und die anschliessende Möglichkeit zur Kündi- gung.
4. Abschnitt:
Verwaltung, Überwachung und Abwicklung der Solidarbürgschaft sowie Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch
Art. 7 Rangrücktritt und vorzeitige Honorierung der Solidarbürgschaft 1 Die Erklärung eines teilweisen oder vollständigen Rangrücktritts der Kreditgeberin für einen nach der Covid-19-SBüV12 verbürgten Kredit ist nur gültig, wenn die Bürgschaftsorganisation dem Rangrücktritt vorgängig zugestimmt hat.
2 Die Zustimmung zu einem Rangrücktritt kann die Bürgschaftsorganisation im
Rahmen von Nachlassverfahren, von aussergerichtlichen finanziellen Sanierungen mit dem Ziel der Fortführung des wesentlichen Teils des Unternehmens und von im Handelsregister eingetragenen Liquidationen erteilen, wenn dadurch die finanziellen Risiken für den Bund nicht erhöht werden.
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3 Die Bürgschaftsorganisation kann mit der Kreditgeberin unter der Voraussetzung
nach Absatz 2 auch eine vorzeitige Honorierung der Bürgschaft vereinbaren. 4 Der Bundesrat kann zur Vereinheitlichung der Praxis der Bürgschaftsorganisatio- nen oder zur Wahrung der Interessen des Bundes Vorschriften zum Rangrücktritt und zur vorzeitigen Honorierung der Bürgschaften erlassen.
Art. 8 Bewirtschaftung der auf die Bürgschaftsorganisation übergegangenen Forderungen
1 Die Bürgschaftsorganisation trifft nach der Ziehung der Bürgschaft durch die
Kreditgeberin oder der vorzeitigen Honorierung der Bürgschaft bei der Bewirtschaf- tung der auf sie übergegangenen Forderung alle notwendigen Vorkehrungen, um den an die Kreditgeberin geleisteten Betrag wiedereinzubringen; insbesondere: a. treibt sie vermögensrechtliche Ansprüche ein; b. wehrt sie unbegründete vermögensrechtliche Ansprüche ab; und c. bewirtschaftet sie die Verlust- und Pfandausfallscheine. 2 Die Bürgschaftsorganisation hat unter der Voraussetzung nach Artikel 7 Absatz 2 auch nach der Ziehung der Bürgschaft durch die Kreditgeberin oder nach der vorzei- tigen Honorierung der Bürgschaft die Möglichkeit zu einem teilweisen oder voll- ständigen Rangrücktritt. 3 Wird dieser Rangrücktritt im Einzelfall von der Bürgschaftsorganisation für eine nachhaltige Sanierung der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers als ungeeignet erachtet, so kann die Bürgschaftsorganisation unter derselben Voraussetzung teil- weise auf ihre Forderung verzichten. 4 In einem Nachlassverfahren kann sich die Bürgschaftsorganisation auf Gesuch der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers an den Kosten für das Honorar der Sach- walterin oder des Sachwalters (Art. 293b und 295 des Bundesgesetzes vom 11. April
188913 über Schuldbetreibung und Konkurs) im Umfang von höchstens 100 000
Franken beteiligen, wenn dadurch die finanziellen Risiken für den Bund voraussicht- lich nicht massgeblich erhöht werden.
5 Erscheint die Eintreibung von Forderungen als aussichtslos oder stehen Verwal-
tungsaufwand und Kosten der Bürgschaftsorganisation nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des ausstehenden Betrags, so kann die Bürgschaftsorganisation: a. auf die Geltendmachung der auf sie übergegangenen Forderung gegenüber der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer verzichten; b. einem Nachlassvertrag mit der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer zu- stimmen; c. der Kreditnehmerin oder dem Kreditnehmer Verlust- und Pfandausfallschei- ne unter dem Nennwert überlassen.
13 SR 281.1
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6 Der Bundesrat kann zur Vereinheitlichung der Praxis der Bürgschaftsorganisatio- nen oder zur Wahrung der Interessen des Bundes Vorschriften zur Bewirtschaftung der auf die Bürgschaftsorganisationen übergegangenen Forderungen erlassen.
Art. 9 Beizug Dritter durch die Bürgschaftsorganisation 1 Die Bürgschaftsorganisation kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritte beiziehen. Der Beizug muss vertraglich geregelt werden und zu marktüblichen Bedingungen erfolgen. Die Bürgschaftsorganisation muss beigezogene Dritte sorgfältig auswäh- len, instruieren und überwachen.
2 Sie darf beigezogenen Dritten alle Personendaten und Informationen nach Arti-
kel 11 zur Verfügung stellen, welche diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benöti- gen. Sie überbindet ihnen die gleichen Geheimhaltungspflichten, denen sie selbst untersteht.
Art. 10 Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch Zur Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch arbeitet das WBF mit dem EFD, der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK), weiteren betroffenen Amtsstellen des Bundes und der Kantone und den Bürgschaftsorganisationen zu- sammen.
Art. 11 Bearbeitung, Verknüpfung und Bekanntgabe von Personendaten und Informationen 1 Die Bürgschaftsorganisationen, die Kreditgeberinnen, die zuständigen Amtsstellen des Bundes und der Kantone, die EFK sowie die SNB dürfen die Personendaten und Informationen, die zur Verwaltung, Überwachung und Abwicklung der Kredite und Bürgschaften nach der Covid-19-SBüV14 und diesem Gesetz sowie zur Verhinde- rung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch erforderlich sind, bearbeiten, verknüpfen und untereinander bekanntgeben.
2 Die Bürgschaftsorganisation darf die Personendaten und Informationen einholen,
die zur Verwaltung, Überwachung und Abwicklung der Kredite und Bürgschaften nach der Covid-19-SBüV und diesem Gesetz sowie zur Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch notwendig sind. Die Kreditnehmerinnen und - nehmer, deren Revisionsstellen sowie deren für Buchführungs- und Treuhandtätig- keiten beigezogene Personen und Unternehmen wie auch die Kreditgeberinnen sind zur Auskunft verpflichtet.
3 Die Kreditgeberinnen informieren die Bürgschaftsorganisationen entsprechend
deren Vorgaben und über das von den Bürgschaftsorganisationen betriebene Daten- verarbeitungssystem mindestens halbjährlich über den Stand der nach der Covid-19- SBüV verbürgten Kredite sowie der Amortisations- und Zinsrückstände. Die Bürg- schaftsorganisationen lassen das Datenverarbeitungssystem regelmässig auf die Einhaltung anerkannter Datensicherheitsanforderungen prüfen. Den Kreditgeberin-
14 AS 2020 1077 1207 1233 3799
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nen obliegt diesbezüglich keine Prüfungspflicht oder damit verbundene Verantwort- lichkeit.
4 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und die EFK können von den Bürg-
schaftsorganisationen jederzeit die Personendaten und Informationen verlangen, die sie zur Erfüllung ihrer Kontroll-, Buchführungs- und Aufsichtsaufgaben benötigen.
5 Das Bankkunden-, Steuer-, Statistik-, Revisions- oder Amtsgeheimnis kann gegen
die Bearbeitung, die Verknüpfung und die Bekanntgabe der Personendaten und Informationen nach diesem Artikel nicht geltend gemacht werden.
Art. 12 Statistiken; Einschränkung des Zugangs zu Personendaten und Informationen
1 Das SECO publiziert regelmässig Statistiken insbesondere zu:
a. Anzahl und Volumen der nach der Covid-19-SBüV15 verbürgten Kredite; b. Anzahl und Volumen der gezogenen und vorzeitig honorierten Bürgschaf- ten.
2 Ausser in den Fällen nach Artikel 11 werden Personendaten und Informationen
nicht zugänglich gemacht, die folgende Inhalte aufweisen: a. die Identität und die Bankverbindungen der kreditsuchenden und der kreditnehmenden Unternehmen und Personen; b. die Beträge, die den einzelnen Unternehmen und Personen zugesprochen oder verweigert wurden.
5. Abschnitt:
Übernahme von Bürgschaftsverlusten und Verwaltungskosten durch den Bund
Art. 13 Übernahme von Bürgschaftsverlusten durch den Bund
1 Der Bund übernimmt die Bürgschaftsverluste, die den Bürgschaftsorganisationen
aus den nach der Covid-19-SBüV16 verbürgten Krediten entstehen.
2 Massgebend für die Festsetzung der zu übernehmenden Verluste sind der nach
Artikel 3 Absatz 1 oder Artikel 4 Absatz 5 Covid-19-SBüV verbürgte Kredit, abzüg- lich der geleisteten Amortisation, und der nach diesen Bestimmungen verbürgte Jahreszins.
Art. 14 Übernahme von Verwaltungskosten durch den Bund
1 Der Bund übernimmt die Verwaltungskosten, die den Bürgschaftsorganisationen
durch die Verwaltung, Überwachung und Abwicklung der nach der Covid-19-
15 AS 2020 1077 1207 1233 3799 16 AS 2020 1077 1207 1233 3799
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SBüV17 gewährten Bürgschaften sowie durch die Bewirtschaftung der auf sie über- gegangenen Forderungen und der Verlust- und Pfandausfallscheine im Zusammen- hang mit den nach der genannten Verordnung gewährten Krediten entstehen.
2 Die Verwaltungskosten umfassen auch die Kosten für:
a. die Sachwalterin oder den Sachwalter nach Artikel 8 Absatz 4; b. den Beizug Dritter nach Artikel 9; c. die Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch nach Arti- kel 10. 3 Verteilt die Bürgschaftsorganisation einen allfälligen Reinertrag an die Eigentüme- rinnen und Eigentümer, so kürzt der Bund die Beteiligung an den Verwaltungskos- ten der betroffenen Organisation im Folgejahr um die Höhe des verteilten Reiner- trags.
Art. 15 Vorschüsse Der Bund leistet Vorschüsse von höchstens 80 Prozent auf die jährlich zu erwarten- den Verwaltungskosten und Verlustbeiträge. Er kann vermögensrechtliche Ansprü- che gegenüber der Bürgschaftsorganisation mit deren Ansprüchen auf Übernahme der Verwaltungskosten und Verlustbeiträge verrechnen.
Art. 16 Überweisung wiedereingebrachter Forderungsbeträge
1 Die Bürgschaftsorganisation überweist wiedereingebrachte Forderungsbeträge
halbjährlich an den Bund.
2 Sie kann dabei die marktüblichen Kosten, die bei der Wiedereinbringung entste-
hen, mit Ausnahme der Verwaltungskosten nach Artikel 14 von den wiedereinge- brachten Forderungsbeträgen abziehen.
Art. 17 Festlegung der Beiträge zur Übernahme von Bürgschaftsverlusten und Verwaltungskosten
1 Das SECO setzt die Höhe der Beiträge zur Übernahme der Bürgschaftsverluste und
Verwaltungskosten der Bürgschaftsorganisationen fest.
2 Die Bürgschaftsorganisationen unterbreiten dem SECO zu diesem Zweck laufend
ihre Abrechnungen und weitere Unterlagen, die dieses zur Festsetzung benötigt.
Art. 18 Berichterstattung an den Bundesrat Das WBF informiert den Bundesrat regelmässig über die Verbindlichkeiten des Bundes und liefert Auswertungen über die Inanspruchnahme der Solidarbürgschaf- ten nach diesem Gesetz.
17 AS 2020 1077 1207 1233 3799
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6. Abschnitt:
Vereinfachte Übertragung der Kreditforderungen zum Zweck der Refinanzierung durch die SNB
Art. 19 Formvorschriften
1 Die Abtretung von nach der Covid-19-SBüV18 verbürgten Krediten und von weite-
ren Kreditforderungen einer Kreditgeberin an die SNB sowie deren Rückübertra- gung an die Kreditgeberin bedürfen zu ihrer Gültigkeit keiner besonderen Form. Die SNB regelt die zu übermittelnden Daten und die Art der Übermittlung.
2 Die Forderung gilt in dem Zeitpunkt als rechtsgültig an die SNB übertragen, in
dem diese die Forderung in ihren Systemen erfasst.
3 Für die Rückübertragung der Forderung an die Kreditgeberin ist derjenige Zeit-
punkt massgebend, in welchem die SNB in ihren Systemen die Rückübertragung der Forderung erfasst oder die Forderung löscht.
4 Die SNB bestätigt der Kreditgeberin den Bestand der übertragenen Kreditforde-
rungen. Diese Bestätigungen haben nur deklaratorische Bedeutung.
Art. 20 Vorzugs- und Nebenrechte Sämtliche mit der übertragenen Forderung verbundenen Vorzugs- und Nebenrechte gehen, ungeachtet anderslautender vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen, im Zeitpunkt ihrer Abtretung auf die SNB oder, bei der Rückübertragung, auf die Kreditgeberin über. Dies gilt insbesondere für die nach der Covid-19-SBüV19 ge- währten Solidarbürgschaften.
Art. 21 Informationspflicht und Auskunftsrecht 1 Die Kreditgeberin ist ungeachtet allfälliger vertraglicher oder gesetzlicher Ge- heimhaltungspflichten verpflichtet, der SNB die Informationen über die abgetrete- nen Kreditforderungen zu übermitteln und ihr auf Verlangen sämtliche relevanten Unterlagen, einschliesslich der Kreditverträge, zur Verfügung zu stellen.
2 Die SNB darf darüber hinaus alle zur Durchsetzung ihrer Forderungen notwendi-
gen Auskünfte und Unterlagen bei den Kreditnehmerinnen und Kreditnehmern, den Bürgschaftsorganisationen und den zuständigen Amtsstellen des Bundes und der Kantone einholen.
18 AS 2020 1077 1207 1233 3799 19 AS 2020 1077 1207 1233 3799
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7. Abschnitt:
Haftung, Aufgaben der Revisionsstelle, Überschuldung und Strafbestimmung
Art. 22 Haftung Die Mitglieder des obersten Verwaltungs- oder Leitungsorgans sowie alle mit der Geschäftsführung oder der Liquidation der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers befassten Personen sind gegenüber den Gläubigerinnen und Gläubigern des Unter- nehmens, der Kreditgeberin, der Bürgschaftsorganisation und dem Bund persönlich und solidarisch für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung der Vorgaben von Artikel 2 Absätze 2-4 verursachen.
Art. 23 Aufgaben der Revisionsstelle
1 Stellt die Revisionsstelle der Kreditnehmerin oder des Kreditnehmers im Rahmen
der eingeschränkten oder ordentlichen Revision der Jahres- oder Konzernrechnung eine Verletzung einer Vorgabe nach Artikel 2 Absätze 2–4 fest, so setzt sie ihr oder ihm eine angemessene Frist zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes. Wird dieser nicht innerhalb der gesetzten Frist hergestellt, so muss die Revisionsstelle die Generalversammlung informieren. Sollte der Verwaltungsrat den ordnungsgemässen Zustand auch dann nicht unverzüglich herstellen, so informiert die Revisionsstelle die zuständige Bürgschaftsorganisation.
2 Die Bürgschaftsorganisation kann überprüfen lassen, ob die Kreditnehmerinnen
und Kreditnehmer bei der Verwendung der Kreditmittel die Vorgaben nach Artikel 2 Absätze 2–4 einhalten. Verfügt die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer nicht über eine Revisionsstelle, so kann die Bürgschaftsorganisation eine zugelassene Revisorin oder einen zugelassenen Revisor mit der Überprüfung beauftragen. Ver- fügt die Kreditnehmerin oder der Kreditnehmer über eine Revisionsstelle, so kann die Bürgschaftsorganisation diese mit der Überprüfung beauftragen.
3 Die oder der Beauftragte berichtet der Bürgschaftsorganisation und der Kredit-
nehmerin oder dem Kreditnehmer über das Ergebnis der Überprüfung.
Art. 24 Kapitalverlust und Überschuldung
1 Für die Berechnung der Deckung von Kapital und Reserven nach Artikel 725
Absatz 1 OR20 und für die Berechnung einer Überschuldung nach Artikel 725 Ab- satz 2 OR werden Kredite, die gestützt auf Artikel 3 Covid-19-SBüV21 verbürgt wurden, nicht als Fremdkapital berücksichtigt. 2 Absatz 1 gilt sinngemäss für alle Rechtsformen, die einer gesetzlichen Anzeige- pflicht bei Kapitalverlust und bei Überschuldung nach Artikel 725 OR unterstehen.
20 SR 220 21 AS 2020 1077 1207 1233 3799
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Art. 25 Strafbestimmung
1 Wer vorsätzlich mit falschen Angaben einen Kredit nach der Covid-19-SBüV22
erwirkt hat oder eine oder mehrere Vorgaben von Artikel 2 Absätze 2-4 verletzt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft. Vorbehalten bleibt das Vorliegen einer schwereren strafbaren Handlung nach dem Strafgesetzbuch23.
2 Die Strafverfolgung für Übertretungen nach diesem Gesetz verjährt nach sieben
Jahren. Diese Verjährungsfrist gilt auch für Widerhandlungen gegen die Covid-19- SBüV, sofern die Verfolgungsverjährung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht eingetreten ist.
3 Die Angestellten des SECO und der Bürgschaftsorganisation sind berechtigt,
Übertretungen nach diesem Gesetz und nach der Covid-19-SBüV, die sie bei ihrer Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, den Strafverfol- gungsbehörden oder der EFK anzuzeigen.
8. Abschnitt: Solidarbürgschaften für weitere Kredite
wegen anhaltender Folgen der Covid-19-Epidemie
Art. 26
1 Der Bundesrat kann Bestimmungen zur Gewährung von Solidarbürgschaften für
weitere Kredite erlassen, sofern dies zur Liquiditätssicherung sowie zur Stabilisie- rung der Schweizer Wirtschaft erforderlich ist und diese Aufgabe die Kraft der Kantone übersteigt.
2 Der Bundesrat sieht vor, dass Solidarbürgschaften auf Gesuch hin zugunsten von
Einzelunternehmen, Personengesellschaften und juristischen Personen mit Sitz in der Schweiz (Gesuchstellerin oder Gesuchsteller) gewährt werden können, die: a. von den anhaltenden Folgen der Covid-19-Epidemie besonders betroffen sind; b. einen mittels Solidarbürgschaft gesicherten Bankkredit nach der Covid-19-
1. nicht erhalten haben,
2. nicht im vollen möglichen Umfang nach Artikel 7 Covid-19-SBüV be-
zogen haben, oder
3. bereits vollständig zurückbezahlt haben;
c. vor dem 1. März 2020 ins Handelsregister eingetragen worden sind oder, bei fehlendem Handelsregistereintrag, vor dem 1. März 2020 gegründet worden sind; d. sich im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht in einem Konkursverfahren oder in Liquidation befinden und gegen die keine Untersuchungen im Zu-
22 AS 2020 1077 1207 1233 3799 23 SR 311.0 24 AS 2020 1077 1207 1233 3799
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sammenhang mit der Missbrauchsbekämpfung nach der Covid-19- SBüV oder diesem Gesetz laufen; e. im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht bereits andere Covid-19- Finanzhilfen des Bundes zur Liquiditätssicherung erhalten haben; diese Fi- nanzhilfen schliessen Kurzarbeitsentschädigungen und Erwerbsausfallent- schädigungen nicht mit ein; und f. im massgeblichen Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von mindestens 100 000 Franken und höchstens 500 Millionen Franken erzielt haben. 3 Der insgesamt verbürgte Betrag entspricht höchstens 10 Prozent des Umsatzerlöses der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers im massgeblichen Geschäftsjahr; der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Kredite werden zu mindestens 85 Prozent zuzüg- lich eines Jahreszinses verbürgt; der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich kann er die Verbürgung in Abhängigkeit der Kredithöhe gestuft festlegen.
4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere:
a. den detaillierten Zweck der Solidarbürgschaften, die Voraussetzungen für deren Gewährung, insbesondere die Vermögens-und Kapitalsituation der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, sowie den Beginn und das Ende der Fristen für die Gesuchseinreichung; b. welche Verwendungen von Mitteln unzulässig sind; c. die Dauer der Solidarbürgschaften und die Voraussetzungen für deren Ver- längerung; d. welche Geschäftsjahre für die Berechnung des Umsatzerlöses nach den Ab- sätzen 2 Buchstabe f und 3 massgeblich sind; e. die Amortisation und Verzinsung von mit Solidarbürgschaften besicherten Krediten; f. die Anwendbarkeit der Informationspflichten und Auskunftsrechte nach Ar- tikel 21 auf Kredit- und Solidarbürgschaftsverhältnisse nach diesem Artikel; g. die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Kreditgeberin und der Bür- gin oder dem Bürgen sowie zwischen der Gesuchstellerin oder dem Gesuch- steller und der Kreditgeberin (Rahmenbedingungen für die beteiligten Ban- ken, Kreditvereinbarung, Kreditantrag, Bürgschaftsvertrag) sowie die Pflicht zur digitalen Abwicklung dieser Geschäfte; h. die Anwendbarkeit der Haftungsbestimmung von Artikel 22 auf Kredit- und Solidarbürgschaftsverhältnisse nach diesem Artikel; i. die Aufgaben der Bürgschaftsorganisationen, die Verwaltung, Überwachung und Abwicklung der Solidarbürgschaft sowie die Verhinderung, Bekämp- fung und Verfolgung von Missbrauch; j. die Verlusttragung und die Übernahme der Verwaltungskosten durch den Bund; k. die Anwendbarkeit der Strafbestimmung nach Artikel 25 auf Kredit- und So- lidarbürgschaftsverhältnisse nach diesem Artikel.
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5 Er kann dabei vom OR25 und vom Postorganisationsgesetz vom 17. Dezember
201026 abweichende Bestimmungen erlassen über:
a. die Gewährung von Bürgschaften (Art. 492 ff. OR); b. die Aufgaben der Revisionsstelle (Art. 728a ff. OR); c. den Kapitalverlust und die Überschuldung (Art. 725 und 725a OR); d. die vereinfachte Übertragung von Kreditforderungen sowie deren Vorzugs- und Nebenrechte zum Zweck der Refinanzierung durch die SNB (Art. 164 ff. OR); e. die Gewährung von mit Solidarbürgschaften besicherten Krediten durch die PostFinance AG an ihre vor dem 26. März 2020 bestehenden Kundinnen und Kunden sowie die Weiterführung solcher Kredite bis zur vollständigen Amortisation.
9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 27 Fortbestand der Bürgschaften und der Rahmenbedingungen 1 Das Ausserkrafttreten der Covid-19-SBüV27 und das Inkrafttreten dieses Gesetzes berühren weder die Gültigkeit der nach der Covid-19-SBüV gewährten Bürgschaften noch die Rahmenbedingungen für die Covid-19-Kredite bis 500 000 Franken ge- mäss Anhang 1 der Covid-19-SBüV.
2 Werden nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Mittel für bisher nach der Covid-19-
SBüV unzulässige Neuinvestitionen verwendet, die nach diesem Gesetz jedoch zulässig sind, so stellt diese Verwendung keine Vertragsverletzung der Kreditneh- merin oder des Kreditnehmers dar.
Art. 28 Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 18. Juni 201028 über die Unternehmens-
Identifikationsnummer
Art. 11 Abs. 3 zweiter Satz
3 ...Bis zum Ausserkrafttreten des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes vom
18. Dezember 202029 veröffentlicht das BFS im Internet die Daten zu den Kern- merkmalen aller UID-Einheiten ohne deren Einwilligung.
25 SR 220 26 SR 783.1 27 AS 2020 1077 1207 1233 3799 28 SR 431.03 29 SR 951.26
Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz AS 2020
2. Postorganisationsgesetz vom 17. Dezember 201030
Art. 3 Abs. 3 zweiter Satz
3 ...Sie ist berechtigt, die gestützt auf Artikel 19 der Covid-19-Solidar-
bürgschaftsverordnung vom 25. März 202031 gewährten Kredite längstens bis zu deren vollständiger Amortisation nach Massgabe von Artikel 3 des Covid-19- Solidarbürgschaftsgesetzes vom 18. Dezember 202032 weiterzuführen.
3. Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200333
Gliederungstitel vor Art. 49
6. Abschnitt:
Geheimhaltungspflicht, Bearbeitung von Personendaten sowie Informationsaustausch und Verantwortlichkeit
Art. 49a Bearbeitung von Personendaten Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben kann die Nationalbank Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten.
Art. 29 Koordination mit dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 Mit Inkrafttreten des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202034 lauten der Gliederungstitel vor Artikel 49 und Artikel 49a des Nationalbankgesetzes vom 3. Oktober 200335 (Art. 28 Ziff. 3) wie folgt:
Gliederungstitel vor Art. 49
6. Abschnitt: Geheimhaltungspflicht, Bearbeitung von Personendaten
und von Daten juristischer Personen sowie Informationsaustausch und Verantwortlichkeit
Art. 49a Bearbeitung von Personendaten und von Daten juristischer Personen Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben kann die Nationalbank Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, und Daten juristischer Personen bearbeiten.
30 SR 783.1 31 AS 2020 1077 1207 1233 3799 32 SR 951.26 33 SR 951.11
34 SR 235.1; BBl 2020 7639
35 SR 951.11
Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz AS 2020
Art. 30 Koordination mit dem Obligationenrecht Mit Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 202036 des OR37 lauten die nachste- henden Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes wie folgt:
Art. 24 Kapitalverlust und Überschuldung
1 Für die Berechnung der Deckung von Kapital und Reserven nach Artikel 725a
Absatz 1 OR38 und für die Berechnung einer Überschuldung nach Artikel 725b Absatz 1 OR werden Kredite, die gestützt auf Artikel 3 Covid-19-SBüV39 verbürgt wurden, nicht als Fremdkapital berücksichtigt. 2 Absatz 1 gilt sinngemäss für alle Rechtsformen, die einer gesetzlichen Anzeige- pflicht bei Kapitalverlust und bei Überschuldung nach Artikel 725a und 725b OR unterstehen.
Art. 26 Abs. 5 Bst. c
5 Er kann dabei vom OR40 und vom Postorganisationsgesetz vom 17. Dezember
201041 abweichende Bestimmungen erlassen über:
c. den Kapitalverlust und die Überschuldung (Art. 725 ff OR);
Art. 31 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 BV). Es untersteht dem
fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV). 2 Es tritt unter Vorbehalt von Absatz 3 am 19. Dezember 202042 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2032; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig.
3 Artikel 12 Absatz 2 tritt rückwirkend auf den 25. März 2020 in Kraft.
Nationalrat, 18. Dezember 2020 Ständerat, 18. Dezember 2020 Der Präsident: Andreas Aebi Der Präsident: Alex Kuprecht Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
36 AS 2020 4005 37 SR 220 38 SR 220 39 AS 2020 1077 1207 1233 3799 40 SR 220 41 SR 783.1 42 Dringliche Veröffentlichung vom 18. Dez. 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publika- tionsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz AS 2020
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