AS 2020 5943
Verordnung des EDI über das Förderungskonzept zum Programm «Jugend und Musik»
Verordnung des EDI über das Förderungskonzept zum Programm «Jugend und Musik»
vom 29. Oktober 2020
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 20091 (KFG), verordnet:
1. Abschnitt: Förderziele
Art. 1 Das Programm «Jugend und Musik» (J+M) hat zum Ziel, Kinder und Jugendliche zur musikalischen Aktivität zu führen und damit ihre Entwicklung und Entfaltung ganzheitlich zu fördern.
2. Abschnitt: Grundsatz und Förderbereiche
Art. 2
1 Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.
2 Es werden unterstützt:
a. die Aus- und Weiterbildung von J+M-Leiterinnen und -Leitern; b. die Durchführung von J+M-Kursen und -Lagern für Kinder und Jugendliche.
SR 442.131 1 SR 442.1
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Förderungskonzept zum Programm «Jugend und Musik». V des EDI AS 2020
3. Abschnitt:
Aus- und Weiterbildung von J+M-Leiterinnen und -Leitern
Art. 3 Ausbildung zur J+M-Leiterin oder zum J+M-Leiter
1 Für den Erhalt eines Zertifikats als J+M-Leiterin oder J+M-Leiter müssen die
folgenden drei Ausbildungsmodule erfolgreich absolviert werden: a. ein Grundmodul; b. ein Musikmodul; c. ein Pädagogikmodul.
2 Das Bundesamt für Kultur (BAK) legt die Anforderungen an die durchführenden
Organisationen und an den Inhalt und die Dauer der Module fest.
3 Personen können vom Musik- oder vom Pädagogikmodul befreit werden, sofern
eine gleichwertige Qualifikation vorliegt. Das BAK legt fest, welche Qualifikationen als gleichwertig gelten.
Art. 4 Ausbildungsvoraussetzungen
1 Eine Ausbildung zur J+M-Leiterin oder zum J+M-Leiter können Personen absol-
vieren, die: a. volljährig sind; b. Wohnsitz in der Schweiz oder in Liechtenstein haben oder schweizerische oder liechtensteinische Staatsangehörige sind; und c. zur Leitung von Kursen und Lagern geeignet sind. 2 Das BAK legt fest, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Person zur Leitung von Kursen und Lagern als geeignet gilt.
Art. 5 Verfahren für die Zulassung zur Ausbildung
1 Die Geschäftsstelle J+M entscheidet über die Zulassung der Kandidatinnen und
Kandidaten zur Ausbildung als J+M-Leiterin oder J+M-Leiter und über eine allfälli- ge Befreiung von Ausbildungsmodulen nach Artikel 3 Absatz 3. Zur fachlichen Beurteilung zieht die Geschäftsstelle J+M-Expertinnen und -Experten bei.
2 Gesuche um Zulassung zur Ausbildung als J+M-Leiterin oder J+M-Leiter können
laufend beim BAK eingereicht werden.
3 Die Gesuche haben die Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 4 zu belegen.
Art. 6 Weiterbildung 1 J+M-Leiterinnen und -Leiter müssen alle drei Jahre eine Weiterbildung absolvie- ren.
2 Das BAK legt die Anforderungen an die durchführenden Organisationen und an
den Inhalt und die Dauer der Weiterbildung fest.
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Art. 7 Beiträge für den Aufbau von Aus- und Weiterbildungsmodulen
1 Das BAK kann Organisationen mit einem einmaligen Beitrag für den Aufbau von
Aus- und Weiterbildungsmodulen unterstützen.
2 Die Geschäftsstelle J+M entscheidet über die Ausrichtung der Beiträge.
Art. 8 Beiträge für die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmodulen
1 Das Grundmodul und der obligatorische Weiterbildungstag werden von der Ge-
schäftsstelle J+M durchgeführt. Die Teilnahme an diesen Modulen ist für die J+M- Leiterinnen und -Leiter kostenlos.
2 Das BAK kann sich an den Kosten für die Teilnahme an Aus- und Weiterbil-
dungsmodulen beteiligen, die von Dritten angeboten werden und die vom BAK nach Artikel 3 Absatz 2 oder Artikel 6 Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllen.
3 Es beteiligt sich mit maximal 70 Prozent, höchstens jedoch mit 200 Franken pro
Teilnehmerin oder Teilnehmer und Kurstag.
4 Die Geschäftsstelle J+M entscheidet über die Ausrichtung der Beiträge.
Art. 9 Sistierung und Entzug des Zertifikats Die Geschäftsstelle J+M kann das Zertifikat von J+M-Leiterinnen und -Leitern sistieren oder entziehen, wenn: a. die betreffende Person gegen Verpflichtungen in dieser Verordnung verstösst; b. die Eignung der betreffenden Person als J+M-Leiterin oder J+M-Leiter in Frage gestellt ist.
4. Abschnitt: J+M-Kurse und -Lager
Art. 10 J+M-Kurse 1 Als J+M-Kurs gilt eine Unterrichtssequenz von 10 bis 20 Lektionen, die innerhalb von sechs Monaten erteilt werden.
2 Eine Lektion dauert 45 Minuten.
3 J+M-Kurse finden in der Schweiz oder in Liechtenstein statt.
4 An einem J+M-Kurs müssen mindestens fünf Kinder oder Jugendliche teilnehmen.
5 Das BAK kann für Kurse, an denen Kinder und Jugendliche mit erhöhtem Betreu-
ungsbedarf oder besonderen pädagogischen Bedürfnissen teilnehmen, im Einzelfall Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 4 vorsehen.
Art. 11 J+M-Lager 1 Als J+M-Lager gilt ein Unterrichtsblock, der innerhalb von 2 bis 7 Tagen in La- gergemeinschaft erteilt wird.
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2 ProTag sind mindestens fünf Lektionen zu unterrichten. Eine Lektion dauert
45 Minuten.
3 J+M-Lager werden in der Schweiz oder in Liechtenstein durchgeführt. Die Ge-
schäftsstelle J+M kann Ausnahmen bewilligen, namentlich wenn im Inland keine geeigneten Unterkünfte zur Verfügung stehen.
4 An einem J+M-Lager müssen mindestens zehn Kinder oder Jugendliche teilneh-
men.
5 Das BAK kann für Lager, an denen Kinder und Jugendliche mit erhöhtem Betreu-
ungsbedarf oder besonderen pädagogischen Bedürfnissen teilnehmen, im Einzelfall Ausnahmen von den Absätzen 2 und 4 vorsehen.
Art. 12 Trägerschaft
1 Wer J+M-Kurse oder -Lager anbieten will (Trägerschaft), muss:
a. eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts sein; b. nach schweizerischem oder liechtensteinischem Recht konstituiert sein; c. seinen Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein haben.
2 Musikschulen und Schulen können nur Beiträge für Kurse und Lager erhalten, die
ausserhalb des ordentlichen Unterrichts stattfinden.
Art. 13 Teilnahme
1 An den J+M-Kursen und -Lagern können Kinder und Jugendliche teilnehmen, die
Wohnsitz in der Schweiz oder in Liechtenstein haben oder schweizerische oder liechtensteinische Staatsangehörige sind. 2 Das Angebot richtet sich an Kinder und Jugendliche, die im Jahr der Durchführung des Kurses oder des Lagers mindestens 4 Jahre und höchstens 25 Jahre alt werden.
Art. 14 Betreuungsverhältnis
1 Zur Durchführung eines J+M-Kurses oder J+M-Lagers braucht es mindestens eine
zertifizierte J+M-Leiterin oder einen zertifizierten J+M-Leiter.
2 Das BAK legt die Anzahl der weiteren volljährigen Betreuungspersonen fest.
Art. 15 Verfahren für Beiträge an J+M-Kurse und -Lager
1 Die Geschäftsstelle J+M entscheidet über die Ausrichtung der Beiträge.
2 Die Trägerschaften müssen die Beitragsgesuche beim BAK einreichen. Die Ge-
schäftsstelle J+M legt die Eingabefristen fest.
3 Die Gesuche haben die Erfüllung der Voraussetzungen zu belegen.
4 Das BAK legt die Beiträge fest. Es kann eine Höchstzahl an gutheissenden Bei-
tragsentscheiden pro Trägerschaft und Kalenderjahr festlegen.
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5 Die Beiträge dürfen zusammen mit den Beiträgen der Teilnehmerinnen und Teil-
nehmer, der Trägerschaften und Dritter höchstens die Kosten der Kurse und Lager decken.
Art. 16 Prioritätenordnung Übersteigen die Anmeldungen der Trägerschaften die verfügbaren Finanzmittel, so nimmt das BAK eine Priorisierung nach folgender Rangfolge vor: a. Kontingente für die vier Sprachgemeinschaften der Schweiz; b. Kontingente nach Musiksparten; c. Kontingente nach Alter der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
5. Abschnitt: Geschäftsstelle J+M
Art. 17 Aufgaben
1 Die Geschäftsstelle J+M erfüllt die Aufgaben nach dieser Verordnung.
2 Sie ist insbesondere für die Abwicklung der operativen Geschäfte und für die
Gewährung von Beiträgen aus dem Programm J+M zuständig.
Art. 18 Auswahl und Leistungsvereinbarung
1 Das BAK bestimmt die Geschäftsstelle J+M unter Berücksichtigung des Beschaf-
fungsrechts des Bundes.
2 Es schliesst mit der Geschäftsstelle J+M einen Dienstleistungsvertrag ab.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 19 Übergangsbestimmung Für Gesuche, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht wurden, gilt die Verordnung des EDI vom 25. November 20152 über das Förderungskonzept 2016–
2020 zum Programm «jugend+musik».
Art. 20 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
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