AS 2020 6121
Energieverordnung
Energieverordnung (EnV)
Änderung vom 25. November 2020
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Energieverordnung vom 1. November 20171 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Sachüberschrift, Abs. 2 Einleitungssatz sowie Bst. d und e Pflichten
2 Von diesen Pflichten ausgenommen sind Produzentinnen und Produzenten, deren
Anlagen: d. gemäss der Informationsschutzverordnung vom 4. Juli 20072 klassifiziert sind; oder e. gemäss den Artikeln 1 und 2 der Anlageschutzverordnung vom 2. Mai 19903 geschützt sind.
2020-1273 6121
Energieverordnung AS 2020
Gliederungstitel nach Art. 6
3. Kapitel:
Guichet unique, nationales Interesse und baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen
1. Abschnitt: Guichet unique
Gliederungstitel nach Art. 9
3. Abschnitt: Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen
Art. 9a
1 Bauten und Anlagen zur Abklärung der Standorteignung von Windenergieanlagen
dürfen für eine Dauer von maximal 18 Monaten ohne Baubewilligung errichtet oder geändert werden.
2 Die Kantone können ein Meldeverfahren vorsehen.
Gliederungstitel vor Art. 69
10. Kapitel:
Untersuchung der Wirkungen, Geodaten und Datenbearbeitung
Art. 69a Räumliche Übersicht der Elektrizitätsproduktionsanlagen
1 Die Vollzugsstelle dokumentiert gemäss den Vorgaben des BFE sämtliche re-
gistrierten Elektrizitätsproduktionsanlagen in Form von Geodaten und stellt die Geodaten dem BFE zu. 2 Das BFE erstellt und publiziert eine Gesamtsicht, die insbesondere folgende Anga- ben zu den einzelnen Elektrizitätsproduktionsanlagen enthält: a. Standort; b. Technologie; c. Anlagenkategorie; d. Leistung; e. Inbetriebnahmedatum.
3 Wird eine Elektrizitätsproduktionsanlage erweitert, so enthält die Gesamtsicht
zudem die Angaben zu Anlagenkategorie, Leistung und Inbetriebnahmedatum der Erweiterung.
4 Bei Photovoltaikanlagen publiziert das BFE zudem Angaben zur Ausrichtung und
Neigung der Module, soweit diese Angaben bei der Vollzugsstelle vorhanden sind.
Art. 76 Berichterstattung Die Vollzugsstelle übermittelt dem BFE die für die Finanzberichterstattung der Bundesverwaltung notwendigen Angaben jeweils bis zum 6. Januar des Folgejahrs.
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II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
25. November 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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