AS 2020 6251
Verordnung über Internet-Domains
Verordnung über Internet-Domains (VID)
Änderung vom 18. November 2020
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 5. November 20141 über Internet-Domains wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 13a Absatz 3, 28 Absätze 2, 3, 4 und 6, 28e, 48a Absatz 2,
59 Absatz 3, 62 und 64 Absatz 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19972
(FMG),
Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «WHOIS-Datenbank» ersetzt durch «RDDS-Datenbank (WHOIS)».
Art. 10 Abs. 1 Bst. a Ziff. 6
1 Die Funktion der Registerbetreiberin beinhaltet folgende Aufgaben:
a. Erbringung der Dienste und Sicherstellung des Betriebs und der Funktionen des DNS, die gemäss den Regeln, die auf internationaler Ebene angewendet werden, erforderlich sind, insbesondere:
6. Gewährung des Zugangs zu den in der Zonendatei enthaltenen Informa-
tionen zur Bekämpfung von Cyberkriminalität, für wissenschaftliche oder gesellschaftliche Forschung oder für andere Zwecke im öffentli- chen Interesse;
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Art. 11 Abs. 3 3 Jede Person, die ein überwiegendes legitimes Interesse glaubhaft macht, hat das Recht, die Akten des Tätigkeitsjournals bezüglich eines spezifischen Domain- Namens einzusehen. Die Registerbetreiberin legt die technischen und administra- tiven Modalitäten der Einsicht fest. Sie kann für die Einsicht eine Vergütung verlan- gen.
Art. 14 Abs. 2 2 Die Organisationsstruktur, die Vorschriften über die Streitbeilegung, die Verfah- rensvorschriften und die Ernennung der Expertinnen und Experten bedürfen der Genehmigung des BAKOM. Dieses hört zuvor das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum an und, wenn der Fall die Organisationsstruktur oder die Ver- fahrensvorschriften betrifft, das Bundesamt für Justiz.
Art. 15 Abs. 4
4 Eine Blockierung über die in diesem Artikel genannten Maximalfristen hinaus
kann nur aufrechterhalten werden, wenn das BAKOM dies anordnet.
Art. 15a Massnahmen bei Missbrauchsverdacht: Umleitung des Datenverkehrs
1 Die Registerbetreiberin leitet den zu einem Domain-Namen führenden oder über
diesen geführten Datenverkehr um, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Der betreffende Domain-Name ist nach Artikel 15 blockiert. b. Die Bearbeitung von Informationen dient einzig dazu, die von den Handlun- gen nach Artikel 15 Absatz 1 betroffenen Personen zu identifizieren und zu informieren sowie die Funktionsweise zu analysieren, damit Techniken ent- wickelt werden können, die das Erkennen, Bekämpfen, Beschränken oder Nachverfolgen solcher Handlungen ermöglichen; die erfassten Informatio- nen, die keinen Bezug zu diesen Handlungen haben, dürfen nicht verwendet und müssen unmittelbar gelöscht werden. c. Die Umleitung des Datenverkehrs wird von einer Stelle nach Artikel 15 Ab- satz 3 für höchstens 30 Tage beantragt. 2 Sie leitet den Datenverkehr zu einem Analysetool oder zu einer Informationsseite um, die Folgendes enthält: a. Informationen über den entsprechenden Missbrauchsverdacht; b. den Namen und die Kontaktdaten der Stelle oder der Behörde, die die Mass- nahme beantragt hat.
3 Eine Umleitung des Datenverkehrs über die in diesem Artikel genannten Maximal-
fristen hinaus kann nur aufrechterhalten werden, wenn das BAKOM dies anordnet.
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Art. 15c Massnahmen bei Missbrauchsverdacht: Verfügung und Widerruf
1 Das BAKOM erlässt eine Verfügung über die Blockierung oder die Umleitung des
Datenverkehrs, wenn die Halterin oder der Halter innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung der Massnahme durch die Registerbetreiberin: a. eine solche Verfügung verlangt; b. ihre oder seine Identität korrekt bekannt gibt; und c. eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnet, falls ihr oder sein Sitz oder Wohnsitz im Ausland liegt. 2 Wenn die Halterin oder der Halter innerhalb der in Artikel 15b Absatz 2 genannten Frist ihre oder seine Identität nicht korrekt bekannt gibt oder keine gültige Korres- pondenzadresse in der Schweiz bezeichnet, widerruft die Registerbetreiberin die Zuteilung des Domain-Namens.
Art. 21 Abs. 4 4 Sie prüfen die Aktivitäten der Halterinnen und Halter nicht generell und kontinu- ierlich. Sie sind nicht verpflichtet, Tatsachen und Umstände aktiv daraufhin zu untersuchen, ob mittels Domain-Namen rechtswidrige Handlungen begangen wer- den.
Art. 25 Abs. 1 Bst. a und 1bis–1quater
1 Ein Domain-Name wird zugeteilt, wenn:
a. die beantragte Bezeichnung oder der entsprechende ACE-String zwischen 3 und 63 autorisierte Zeichen enthält; das BAKOM bestimmt die autorisierten Zeichen und kann Ausnahmen bezüglich der minimalen Anzahl vorsehen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse dies rechtfertigt; die aus zwei Zeichen bestehenden Abkürzungen der Kantone sowie die aus zwei Zeichen bestehenden Namen der Einwohnergemeinden und Ortschaften der Schweiz sind nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b reserviert und können den betref- fenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften zugewiesen werden; 1bis Die Registerbetreiberin teilt einen Domain-Namen zu und verhindert jegliche Konfiguration der mit ihm verbundenen Namensserver in der Zonendatei, die die Aktivierung des Domain-Namens ermöglicht, wenn ihr eine im Rahmen ihrer Zu- ständigkeit intervenierende Behörde mitteilt, dass berechtige Gründe zur Annahme bestehen, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller den beantragten Domain- Namen zu einem unrechtmässigen Zweck oder in unrechtmässiger Weise nutzen wird. 1ter Sie kann einen Domain-Namen zuteilen und jegliche Konfiguration der mit ihm verbundenen Namensserver in der Zonendatei verhindern, die die Aktivierung des Domain-Namens ermöglicht, wenn berechtigte Gründe zur Annahme bestehen, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller: a. falsche Identifizierungsangaben macht oder unrechtmässig die Identität eines Dritten verwendet; und
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b. den beantragten Domain-Namen zu einem unrechtmässigen Zweck oder in unrechtmässiger Weise nutzen wird. 1quater Wenn die Halterin oder der Halter in den Fällen nach den Absätzen 1 bis und 1ter innerhalb von 30 Tagen ihre oder seine Identität nicht korrekt bekannt gibt, widerruft die Registerbetreiberin die Zuteilung des Domain-Namens.
Art. 26 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b
1 Die folgenden Bezeichnungen oder Kategorien von Bezeichnungen sind reserviert:
b. die Namen der Kantone, Einwohnergemeinden und Ortschaften der Schweiz nach Artikel 3 der Verordnung vom 21. Mai 20083 über die geografischen Namen sowie die aus zwei Zeichen bestehenden Abkürzungen der Kantone;
Art. 27 Abs. 3 und Abs. 4 Einleitungssatz 3 Sie teilt die Verweigerung der Zuteilung eines Domain-Namens dem Registrar, der im Auftrag der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers tätig ist, elektronisch über das Registrierungssystem oder nötigenfalls auf anderem Wege mit. Sie teilt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller die Verweigerung der Zuteilung eines Domain-Namens, der mittels Namenszuteilungsmandat nach Artikel 56 zugeteilt werden muss, direkt mit einem geeigneten Kommunikationsmittel mit.
4 Das BAKOM entscheidet über die Verweigerung der Zuteilung eines Domain-
Namens, wenn innerhalb von 40 Tagen ab Mitteilung der Verweigerung nach Ab- satz 3 die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:
Art. 30 Sachüberschrift und Abs. 3 Bst. h Massnahmen
3 Eine von einem Streitbeilegungsdienst beauftragte Fachperson, ein Gericht, ein
Schiedsgericht oder eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde kann entsprechend ihrer oder seiner Zuständigkeit vorläufige Anordnungen an die Registerbetreiberin richten; die Registerbetreiberin kann insbesondere verpflichtet werden: h. den zu einem Domain-Namen führenden oder über diesen geführten Daten- verkehr auf eine Informationsseite umzuleiten.
Art. 32 Verfahren und Bedingungen für die Übertragung
1 Wird die Funktion der Registerbetreiberin aufgrund eines Ausschreibungs- oder
eines Einladungsverfahrens übertragen (Art. 28a Abs. 2 FMG), so bewertet und gewichtet das BAKOM die Angebote insbesondere nach folgenden Kriterien: a. Preis, Angemessenheit und Qualität der Dienste; b. den von den Beauftragten verlangten Qualifikationen und Eigenschaften;
3 SR 510.625
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c. der öffentlichen Sicherheit und der Bekämpfung der Cyberkriminalität; d. dem Schutz kritischer Infrastrukturen; e. der Beteiligung der betroffenen Gemeinschaft an der Verwaltung der über- tragenen Ressourcen.
2 Die Bewerberinnen und Bewerber dürfen weder die Unterlagen ihrer Konkurren-
tinnen und Konkurrenten einsehen noch zu ihren Angeboten und anderen einge- reichten Dokumenten Stellung nehmen.
3 Die Verfügungen des BAKOM müssen die Geschäftsgeheimnisse der Bewerberin-
nen und Bewerber, die am Auswahlvefahren teilgenommen haben, wahren.
Art. 38 Abs. 2 Einleitungssatz
2 Wurde die Aufgabenübertragung im Rahmen eines Ausschreibungs- oder eines
Einladungsverfahrens nach Artikel 32 vorgenommen, so gelten folgende Regeln:
Art. 43 Abs. 3
3 Das BAKOM übernimmt die übertragene Funktion oder die übertragenen Aufga-
ben wieder selber oder überträgt sie direkt einem neuen Beauftragten.
Art. 46 Bereitstellung von Daten
1 Folgende Angaben müssen in der RDDS-Datenbank (WHOIS) abrufbar sein:
a. Bezeichnung des zugeteilten Domain-Namens und entsprechender ACE- String; b. bei einem aktivierten Domain-Namen: die Daten der zugeteilten Namens- server; c. die Angabe, ob ein Domain-Name durch das DNSSEC-System gesichert ist; d. Datum der ersten Zuteilung des Domain-Namens; e. Name, Adresse und Kontaktdaten des Registrars, der im Auftrag der Halte- rin oder des Halters des betroffenen Domain-Namens handelt.
2 Die Registerbetreiberin kann folgende Daten in der RDDS-Datenbank (WHOIS)
veröffentlichen: a. die Identifizierungsangaben und Kontaktdaten der Halterin oder des Halters des betreffenden Domain-Namens, wenn es sich um eine juristische Person handelt; b. die Identifizierungsangaben und Kontaktdaten der Halterin oder des Halters des betreffenden Domain-Namens, die oder der der Veröffentlichung zuge- stimmt hat; c. die Angabe, wie die Halterin oder der Halter des betreffenden Domain- Namens anonym kontaktiert werden kann.
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3 Siegewährt jeder Person, die ein überwiegendes legitimes Interesse glaubhaft
macht, kostenlos Zugang zu den in der RDDS-Datenbank (WHOIS) enthaltenen Personendaten der Halterin oder des Halters des betreffenden Domain-Namens.
4 Das BAKOM kann unter Berücksichtigung der Regeln, die auf internationaler
Ebene angewendet werden, Vorschriften über die Modalitäten und Verfahren für den Zugang nach Absatz 3 erlassen.
5 Die Registerbetreiberin trifft geeignete, namentlich technische Massnahmen, um
eine missbräuchliche Verwendung der öffentlich zugänglichen Angaben, insbeson- dere ihre Verwendung zu Werbe- oder Verkaufsförderungszwecken, zu verhindern.
Art. 51 Bst. c In der Ausübung ihrer Funktion hat die Registerbetreiberin folgende besondere Aufgaben: c. Durchführung von Werbe- oder Sponsoringmassnahmen zur Förderung der Domain «.swiss»; zu diesem Zweck kann sie mit den zuständigen Behörden, insbesondere dem Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum, dem Bundesamt für Statistik und den kantonalen Handelsregistern zusammenar- beiten.
Art. 52 Bereitstellung von Daten
1 Die Registerbetreiberin veröffentlicht in der RDDS-Datenbank (WHOIS) die
Daten, die gemäss den Regeln, die auf internationaler Ebene angewendet werden, erforderlich sind.
2 Sie kann dort folgende Daten veröffentlichen:
a. den Namen der Organisation und die UID der Halterin oder des Halters des betreffenden Domain-Namens; b. die Identifizierungsangaben und Kontaktdaten der Halterin oder des Halters des betreffenden Domain-Namens, wenn es sich um eine juristische Person handelt; c. die Identifizierungsangaben und Kontaktdaten der Halterin oder des Halters des betreffenden Domain-Namens, die oder der der Veröffentlichung zuge- stimmt hat; d. die Angabe, wie die Halterin oder der Halter des betreffenden Domain- Namens anonym kontaktiert werden kann.
3 Sie stellt Suchfunktionalitäten für die RDDS-Datenbank (WHOIS) zur Verfügung,
die sich auf Kriterien wie Domain-Name, mit dessen Verwaltung beauftragter Re- gistrar oder Bezeichnung des Namensservers stützen. 4 Sie gewährt jeder Person, die ein überwiegendes legitimes Interesse hat, Zugang zu den in der RDDS-Datenbank (WHOIS) enthaltenen Personendaten der Halterin oder des Halters des betreffenden Domain-Namens. Sie kann für den Zugang eine Vergü- tung nach den Regeln und Gebühren, die auf internationaler Ebene angewendet werden, verlangen, sofern kein anderer Erlass den kostenlosen Zugang vorsieht.
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5 Der Registrar stellt nach den Regeln, die auf internationaler Ebene angewendet
werden, den Zugang zu den Personendaten der Halterin oder des Halters des betref- fenden Domain-Namens, in deren oder dessen Auftrag er tätig ist, nach Absatz 4 sicher.
6 Die Modalitäten und Verfahren für den Zugang nach den Absätzen 4 und 5 müssen
den Regeln, die auf internationaler Ebene angewendet werden, entsprechen. Das BAKOM kann zusätzliche Modalitäten und Verfahren vorschreiben und die Höhe der Vergütung für den Zugang im Einzelfall festlegen.
Art. 53 Abs. 2 Bst. a
2 Die Registerbetreiberin kann die Zuteilung eines Domain-Namens verweigern,
wenn: a. die gewählte Bezeichnung offensichtlich zu einer Verwechslung mit einem bereits zugeteilten Domain-Namen oder einer reservierten Bezeichnung nach Artikel 26 führen kann;
Art. 56 Abs. 3 Bst. b
3 Alle zur Zuteilung eines Domain-Namens mit Namenszuteilungsmandat berechtig-
ten Bewerberinnen und Bewerber müssen: b. nachweisen, dass sie mit der beantragten Bezeichnung die ganze oder einen namhaften Teil der betreffenden Gemeinschaft repräsentieren oder dass ihre Bewerbung von einem namhaften Teil oder der ganzen Gemeinschaft unter- stützt wird; Garantien für die Beachtung der Grundsätze der Wettbewerbs- neutralität, Nichtdiskriminierung und Transparenz können die Repräsentati- on oder Unterstützung der Gemeinschaft ersetzen, wenn sich die beantragte Bezeichnung auf keine bestimmte Gemeinschaft bezieht oder die beantragte Bezeichnung nicht von einer organisierten oder konstituierten Gemeinschaft repräsentiert wird;
II Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.
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III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
18. November 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates:
Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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Anhang (Art. 3)
Begriffe und Abkürzungen
Bst. k Im Sinne der vorliegenden Verordnung bedeutet: k. RDDS-Datenbank (WHOIS): «Registration Data Directory Service»-Daten- bank, die allen Interessierten einen Zugang in Echtzeit zu den Angaben über die zugeteilten Domain-Namen garantiert;
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