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AS 2020 6327

AS 2020 6327

Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)

Änderung vom 30. November 2020

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:

I Die Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19951 wird wie folgt geändert:

Die Versicherung übernimmt die Kosten von Leistungen der folgenden Fachrichtun- gen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Akupunktur: sofern der Arzt oder die Ärztin über eine Weiterbildung ver- fügt, die dem Fähigkeitsprogramm Akupunktur – Chinesische Arzneithera- pie – TCM (ASA) des Schweizerischen Instituts für Weiter- und Fortbildung (SIWF) vom 1. Juli 2015, revidiert am 23. Juni 20172, entspricht; c. Arzneimitteltherapie der traditionellen chinesischen Medizin (TCM): sofern der Arzt oder die Ärztin über eine Weiterbildung verfügt, die dem Fähig- keitsprogramm Akupunktur – Chinesische Arzneitherapie – TCM (ASA) des SIWF vom 1. Juli 2015, revidiert am 23. Juni 20173, entspricht; d. klassische Homöopathie: sofern der Arzt oder die Ärztin über eine Weiter- bildung verfügt, die dem Fähigkeitsprogramm Homöopathie (SVHA) des SIWF vom 1. Januar 1999, revidiert am 14. Juni 20194, entspricht;

1 SR 832.112.31

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2020-2858 6327

Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2020

Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende prophylaktische Impfungen unter folgenden Voraussetzungen:

Massnahme Voraussetzung

n. Impfung gegen Covid-19 Während einer Covid-19-Epidemie, bei in erhöhtem Masse gefährdeten Personen. Auf dieser Leistung wird keine Franchise erhoben. Für die Impfung inklusive Impf- stoff wird eine pauschale Vergütung vereinbart.

1 Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Massnahmen zur frühzeiti-

gen Erkennung von Krankheiten bei bestimmten Risikogruppen unter folgenden Voraussetzungen:

Massnahme Voraussetzung

d. Digitale Mammografie, 1. Bei Frauen mit mässig oder stark erhöh- Mamma-MRI tem familiären Brustkrebsrisiko oder mit vergleichbarem individuellen Risi- ko. Risikoeinstufung mittels Risikokal- kulationsmodellen (z. B. IBIS, Can- Risk). Voraussetzung für die Einstufung in die Kategorie «stark erhöhtes Risiko» ist eine genetische Beratung nach Buchsta- be f. Indikation, Häufigkeit und Unter- suchungsmethode risiko- und alters- adaptiert gemäss BAG- Referenzdokument «Überwachungs- protokoll» (Stand 01/2021)5. Nach einem umfassenden Aufklärungs- und Beratungsgespräch vor der ersten Untersuchung, das dokumentiert werden muss.

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Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2020

Die Versicherung übernimmt die Kosten für folgende Massnahmen zur frühzeitigen Erkennung in der allgemeinen Bevölkerung unter folgenden Voraussetzungen:

Massnahme Voraussetzung

b. Gynäkologische Vorsorgeuntersu- Die ersten beiden Untersuchungen inklu- chung inklusive Krebsabstrich sive Krebsabstrich (insbesondere Papa- nicolau-Test zur Früherkennung des Zervixkarzinoms, Dünnschicht-Zytologie zur Früherkennung des Zervixkarzinoms mit den Methoden ThinPrep oder Autocyte Prep / SurePath) im Jahresintervall und danach alle drei Jahre. Dies gilt bei norma- len Befunden; sonst Untersuchungsinter- vall nach klinischem Ermessen. Ausgenommen von der Kostenübernahme ist der Nachweis des Humanen Papilloma Virus beim Cervix-Screening. d. Früherkennung Im Alter von 50 bis 69 Jahren. des Kolonkarzinoms Untersuchungsmethoden: – Untersuchung auf okkultes Blut im Stuhl, alle 2 Jahre, Laboranalysen ge- mäss Analysenliste (AL), Koloskopie im Falle eines positiven Befundes, oder – Koloskopie, alle 10 Jahre. Findet die Untersuchung im Rahmen der Früherkennungsprogramme in den Kanto- nen Basel-Stadt, Freiburg, Genf, Graubün- den, Jura, Neuenburg, St. Gallen, Tessin, Uri, Waadt, Wallis oder im Verwaltungs- kreis Berner Jura statt, wird auf der Leis- tung keine Franchise erhoben.

Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2020

Art. 13 Bst. a, b, bbis, bter, d und f Die Versicherung übernimmt bei Mutterschaft die folgenden Kontrolluntersuchun-

Massnahme Voraussetzung

a. Kontrollen

1. In der normalen Schwangerschaft – Erstkonsultation: Anamnese, klinische

sieben Untersuchungen und vaginale Untersuchung, Beratung, Untersuchung auf Varizen und Bein- ödeme. Veranlassung der notwendigen Laboranalysen gemäss Analysenliste (AL). – Weitere Konsultationen: Kontrolle des Allgemeinzustandes, insbesondere von Gewicht, Blutdruck, Fundusstand, Urinstatus und Auskultation fötaler Herztöne. Veranlassung der notwen- digen Laboranalysen gemäss Analy- senliste (AL). Umfassende Beratung in Zusammenhang mit der Schwanger- schaft, namentlich zu aufgetretenen Schwangerschaftsbeschwerden. – Falls die Kontrollen ausschliesslich durch Ärzte und Ärztinnen durchge- führt werden, weisen diese die Versi- cherte darauf hin, dass im zweiten Tri- menon der Schwangerschaft ein Beratungsgespräch mit der Hebamme nach Artikel 14 sinnvoll ist.

2. In der Risikoschwangerschaft Untersuchungsintervall nach klinischem

Ermessen. b. Ultraschallkontrollen

1. In der normalen Schwanger- Nach einem umfassenden Aufklärungs-

schaft eine Routineuntersuchung und Beratungsgespräch, das dokumentiert in der 12.–14. Schwangerschafts- werden muss. woche; eine Routineuntersuchung in der 20.–23. Schwangerschafts- Durchführung gemäss den «Empfehlungen woche zur Ultraschalluntersuchung in der Schwangerschaft» der Schweizerischen Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin (SGUM), Sektion Gynäkologie und Ge- burtshilfe, 3. Auflage (2019)7. Nur durch Ärzte und Ärztinnen mit einer

6 SR 832.10

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Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2020

Massnahme Voraussetzung

Weiterbildung, die dem Fähigkeits- programm Schwangerschaftsultraschall (SGUM) vom 28. Mai 1998, revidiert am 15. März 20128, entspricht.

2. In der Risikoschwangerschaft Untersuchungsintervall nach klinischem

Ermessen. Nur durch Ärzte und Ärztinnen mit einer Weiterbildung, die dem Fähigkeitspro- gramm Schwangerschaftsultraschall (SGUM) vom 28. Mai 1998, revidiert am 15. März 2012, entspricht. bbis. Ersttrimestertest Pränatale Abklärung des Risikos von Trisomie 21, 18 und 13: anhand der Mes- sung der Nackentransparenz in der Ultra- schalluntersuchung (12.–14. Woche), der Bestimmung von PAPP-A und freiem ß-HCG im mütterlichen Blut und weiterer mütterlicher und fötaler Faktoren. Nach einer Information nach Artikel 16 und der Gewährung des Selbstbestim- mungsrechts nach Artikel 18 des Bundes- gesetzes vom 8. Oktober 20049 über genetische Untersuchungen beim Men- schen (GUMG). Anordnung und Messung der Nacken- transparenz nur durch Ärzte und Ärztinnen mit einer Weiterbildung, die dem Fähig- keitsprogramm Schwangerschaftsultra- schall (SGUM) vom 28. Mai 1998, revi- diert am 15. März 2012, entspricht. Laboranalysen gemäss Analysenliste (AL). bter. Nicht-invasiver pränataler Test Zur Untersuchung auf eine Trisomie 21, (NIPT) 18 oder 13. Ab der 12. Schwangerschaftswoche. Bei Schwangeren, bei denen ein Risiko von 1:1000 oder höher besteht, dass beim Fötus eine Trisomie 21, 18 oder 13 vor- liegt.

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9 SR 810.12

Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2020

Massnahme Voraussetzung

Ermittlung des Risikos und Indikations- stellung bei Fehlbildungen im Ultraschall gemäss Expertenbrief Nr. 52 vom 14. März 201810 der Schweizerischen Gesellschaft für Gynäkologie und Ge- burtshilfe (SGGG), verfasst von der Ar- beitsgruppe der Akademie für fetomater- nale Medizin und der Schweizerischen Gesellschaft für medizinische Genetik. Bei Zwillingsschwangerschaften sind NIPT mittels Microarray oder Single Nucleotide Polymorphism (SNP) von der Kostenübernahme durch die Versicherung ausgeschlossen. Nach einem umfassenden Aufklärungs- und Beratungsgespräch nach den Arti- keln 14 und 15 GUMG sowie nach Ertei- lung der schriftlichen Zustimmung durch die Schwangere unter Gewährung des Selbstbestimmungsrechts nach Artikel 18 GUMG. Anordnung nur durch Fachärzte und Fachärztinnen in Gynäkologie und Ge- burtshilfe mit Schwerpunkt fetomaternale Medizin (Weiterbildungsprogramm vom 15. März 2012, revidiert am 16. Februar 201711), Fachärzte und Fachärztinnen für Medizinische Genetik und Ärzte und Ärztinnen mit einer Weiterbildung, die dem Fähigkeitsprogramm Schwanger- schaftsultraschall (SGUM) vom 28. Mai 1998, revidiert am 15. März 2012, ent- spricht. Laboranalysen gemäss Analysenliste (AL). Wird aus technischen Gründen das Ge- schlecht des Fötus bestimmt, darf diese Information nicht vor Ablauf von

12 Wochen seit Beginn der letzten Periode

mitgeteilt werden.

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Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2020

Massnahme Voraussetzung

c. Präpartale Untersuchungen Bei entsprechender Indikation in der mittels Kardiotokografie Risikoschwangerschaft. d. Amniozentese, Chorionbiopsie, Nach einem umfassenden Aufklärungs- Cordozentese und Beratungsgespräch, das dokumentiert werden muss, in den folgenden Fällen: – Zur Bestätigung eines positiven Befun- des bei Schwangeren, bei denen auf- grund des nicht-invasiven pränatalen genetischen Tests (NIPT) ein hochgra- diger Verdacht oder aufgrund des Erst- trimestertests ein Risiko von 1:380 oder höher besteht, dass beim Fötus eine Trisomie 21, 18 oder 13 vorliegt; – bei Schwangeren, bei denen aufgrund des Ultraschallbefundes, der Familien- anamnese oder aus einem andern Grund ein Risiko von 1:380 oder höher besteht, dass beim Fötus eine aus- schliesslich genetisch bedingte Erkran- kung vorliegt; – bei Gefährdung des Fötus durch eine Schwangerschaftskomplikation, eine Erkrankung der Mutter oder eine nicht genetisch bedingte Erkrankung oder Entwicklungsstörung des Fötus. Anordnung für genetische Untersuchungen nur durch Fachärzte und Fachärztinnen in Gynäkologie und Geburtshilfe mit Schwerpunkt fetomaternale Medizin (Weiterbildungsprogramm vom 15. März 2012, revidiert am 16. Februar 2017) sowie Fachärzte und Fachärztinnen für Medizinische Genetik und Ärzte und Ärztinnen mit einer Weiterbildung, die dem Fähigkeitsprogramm Schwanger- schaftsultraschall (SGUM) vom 28. Mai 1998, revidiert am 15. März 2012, ent- spricht. Laboranalysen gemäss Analysenliste (AL) e. Kontrolle post-partum Zwischen sechster und zehnter postpar- eine Untersuchung tum-Woche: Zwischenanamnese, klinische und gynäkologische Untersu- chung inkl. Beratung.

Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2020

Massnahme Voraussetzung

f. Kontrolle nach Fehlgeburt Nach Fehlgeburt oder medizinisch indi- ziertem Schwangerschaftsabbruch ab der

13. bis zur vollendeten 23. Schwanger-

schaftswoche. Zwischenanamnese, gynäkologischer und klinischer Status, Beratung; Laboranalysen und Ultraschalluntersuchung nach klini- schem Ermessen. Ultraschalluntersuchung nur durch Ärzte und Ärztinnen mit einer Weiterbildung, die dem Fähigkeitspro- gramm Schwangerschaftsultraschall (SGUM) vom 28. Mai 1998, revidiert am 15. März 2012, entspricht.

Art. 35 Ausserordentliche Massnahme zur Eindämmung der Kostenentwicklung Preiserhöhungen nach Artikel 67 Absatz 2 KVV sind ausgeschlossen. Das BAG kann ausnahmsweise Preiserhöhungen gewähren, wenn die Versorgung der Schwei- zer Bevölkerung sichergestellt werden muss und therapeutische Alternativen fehlen.

II

1 Anhang 112 («Anhang 1 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV)») wird

geändert.

2 Anhang 1a13 («Anhang 1a der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV)») wird

geändert.

3 Anhang 214 («Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL)») wird geändert.

4 Anhang 315 («Analysenliste») wird geändert.

5 Anhang 416 («Arzneimittelliste mit Tarif») wird geändert.

12 In der AS nicht veröffentlicht (Art. 1). Die Änderung kann eingesehen werden unter www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Leistungen und Tarife > Ärztliche Leistungen > Anhang 1 der KLV 13 In der AS nicht veröffentlicht (Art. 3c). Die Änderung kann eingesehen werden unter www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Leistungen und Tarife > Ärztliche Leistungen > Anhang 1a der KLV 14 In der AS nicht veröffentlicht (Art. 20a). Die Änderung kann eingesehen werden unter www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Leistungen und Tarife > Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL). 15 In der AS nicht veröffentlicht (Art. 28). Die Änderung kann eingesehen werden unter www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Leistungen und Tarife > Analysenliste (AL). 16 In der AS nicht veröffentlicht (Art. 29). Die Änderung kann eingesehen werden unter www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Leistungen und Tarife > Arzneimittel > Arzneimittelliste mit Tarif (ALT).

Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2020

III

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2–6 am 1. Januar 2021 in

Kraft.

2 Artikel 35 gilt bis zum 31. Dezember 2021.

3 Die Positionen in den Kapiteln 09.04, 16 und 21.03 von Anhang 2 treten am

1. April 2021 in Kraft.

4 Die Positionen in Kapitel 14.10 von Anhang 2 treten am 1. Juli 2021 in Kraft.

5 Die Positionen im Kapitel 14.12 von Anhang 2 treten am 1. Januar 2021 in Kraft.

6 Die Änderung von Anhang 3 (Ziff. II Abs. 4) tritt am 1. Februar 2021 in Kraft.

30. November 2020 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2020

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