AS 2020 633
AS 2020 633
Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Änderung vom 3. März 2020
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) verordnet:
I Der Anhang der Verordnung des BLV vom 16. Januar 20201 über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitglied- staaten der Europäischen Union erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
II Diese Verordnung tritt am 5. März 2020 in Kraft.2
3. März 2020 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss
1 SR 916.443.102.1
2 Dringliche Veröffentlichung vom 4. März 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des
Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
2020-0624 633
Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza AS 2020 aus bestimmten Mitgliedstaaten der EU. V des BLV
Anhang (Art. 1–3)
Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete
1 Schutzzonen und Überwachungszonen in den betroffenen
Mitgliedstaaten der EU Die betroffenen Mitgliedstaaten der EU sowie die dort festgelegten Schutzzonen und Überwachungszonen werden im folgenden Durchführungsbeschluss festgelegt:
EU-Grunderlass Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten
Durchführungsbeschluss Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47 der Kommission vom (EU) 2020/47 20. Januar 2020 betreffend Massnahmen zum Schutz vor der hoch- pathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N8 in bestimmten Mitgliedstaaten, ABl. L 16 vom 21.1.2020, S. 31; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2020/281, ABl. L 59 vom 28.2.2020, S. 13.
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47 listet im Anhang die Schutzzonen und Überwachungszonen folgendermassen auf: Teil A Schutzzonen Teil B Überwachungszonen
2 Betroffene Mitgliedstaaten der EU
In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Schutzzonen und Überwachungszo- nen nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/47: Bulgarien Deutschland Polen Tschechien