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AS 2020 6351

Verordnung über die Ausfuhr und Vermittlung von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung (VIM)

Verordnung über die Ausfuhr und Vermittlung von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung (VIM)

vom 25. November 2020

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 6 Absatz 3 des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 19961 (GKG), verordnet:

Art. 1 Bewilligungspflicht Wer die im Anhang aufgeführten Güter zur Internet- und Mobilfunküberwachung ausführen oder vermitteln will, braucht eine Einzelbewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO); dies gilt auch für das Zurückschicken von Gütern an die ursprüngliche Lieferantin oder an den ursprünglichen Lieferanten.

Art. 2 Ausnahmen Es ist keine Bewilligung erforderlich, wenn die Güter: a. von schweizerischen Strafverfolgungsbehörden oder dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden; b. von schweizerischen Truppen und deren Angehörigen für internationale Einsätze oder zu Ausbildungszwecken ausgeführt werden; c. von schweizerischen Rettungsdiensten für Such- und Rettungseinsätze im Ausland verwendet werden.

Art. 3 Verweigerung Die Bewilligung wird verweigert, wenn: a. Grund zur Annahme besteht, dass die Güter von der Endempfängerin oder dem Endempfänger zur Repression verwendet werden;

SR 946.202.3 1 SR 946.202

2020-2374 6351

Ausfuhr und Vermittlung von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung. V AS 2020

b. ein Verweigerungsgrund nach Artikel 6 GKG oder nach Artikel 6 der Güter- kontrollverordnung vom 3. Juni 20162 (GKV) vorliegt.

Art. 4 Zuständigkeiten im Bewilligungsverfahren

1 Das SECO entscheidet im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des Eidge-

nössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten, des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und des Eidgenössi- schen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation sowie nach Anhörung des NDB über die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung.

2 Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Bundesrat auf Antrag des

Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF).

Art. 5 Verhältnis zur Güterkontrollverordnung Im Übrigen richten sich die Ausfuhr und die Vermittlung der Güter nach der GKV3.

Art. 6 Anpassung des Anhangs Das WBF passt den Anhang dieser Verordnung an, falls die Anhänge der GKV4 geändert werden und dies für die vorliegende Verordnung massgeblich ist.

Art. 7 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung vom 13. Mai 20155 über die Ausfuhr und Vermittlung von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

25. November 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2 SR 946.202.1 3 SR 946.202.1 4 SR 946.202.1 5 AS 2015 1527, 2019 1291, 2020 827

Ausfuhr und Vermittlung von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung. V AS 2020

Anhang (Art. 1 und 6)

Güter zur Internet- und Mobilfunküberwachung

Als Güter zur Internet- und Mobilfunküberwachung gelten die folgenden Waren und Technologien und die folgende Software, die in Anhang 2 GKV6 unter den nachste- henden Exportkontrollnummern (EKN) aufgeführt sind7:

2. 5D001, sofern Software zu den EKN 5A001.f und 5A001.j betroffen ist;

3. 5E001, sofern Technologie zu den EKN 5A001.f und 5A001.j. betroffen ist;

4. 5D002, sofern Software zur EKN 5A004 betroffen ist;

5. 5E002, sofern Technologie zur EKN 5A004 betroffen ist.

6 SR 946.202.1 7 Anhang 2 GKV wird weder in der AS noch in der SR publiziert (Art. 29 GKV). Er kann bestellt werden beim SECO, Ressort Exportkontrollen/Industrieprodukte, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, oder eingesehen werden unter www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Exportkontrollen und Sanktionen > Industrieprodukte (Dual-Use) und besondere militärische Güter (Licensing) > Rechtliche Grundlagen und Güterlisten (Anhänge).

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