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AS 2020 815

Verordnung über die Beiträge an die Kosten der Kantone für die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht

Verordnung über die Beiträge an die Kosten der Kantone für die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht (BKSV)

vom 26. Februar 2020

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 2 Absatz 3 und 3 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 27. September 20191 über die Beiträge an die Kosten der Kantone für die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht, verordnet:

1. Abschnitt: Pauschalbetrag

Art. 1 Art des Pauschalbetrags Die Kantone haben für die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht nach Artikel 21a Absätze 3 und 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. De- zember 20052 je nach Art der durchgeführten Kontrolle Anspruch auf einen Pau- schalbetrag für Bildschirmkontrollen oder auf einen Pauschalbetrag für Kontrollen vor Ort.

Art. 2 Höhe des Pauschalbetrags Der Pauschalbetrag beträgt: a. für Bildschirmkontrollen: 30 Franken; b. für Kontrollen vor Ort: 110 Franken.

Art. 3 Berichterstattung und Ausrichtung des Pauschalbetrags 1 Die zur Kontrolle eingesetzten Behörden erstatten dem Staatssekretariat für Wirt- schaft (SECO) jeweils bis zum 31. März Bericht über ihre Kontrolltätigkeit im Vorjahr.

2 Der jährliche Bericht enthält:

SR 823.121

2019-3392 815

Beiträge an die Kosten der Kantone für die Kontrolle der Einhaltung AS 2020

a. die Anzahl der zur Prüfung der Einhaltung der Stellenmeldepflicht durchge- führten Kontrollen, aufgeschlüsselt nach der Art ihrer Durchführung; und b. die Namen der für die Kontrollen eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitar- beiter sowie den benötigten Personalaufwand in Vollzeitäquivalenten.

3 Das SECO richtet die Pauschalbeträge aus, wenn die Kontrollen überprüfbar sind

und die Berichterstattung der Kantone rechtzeitig und vollständig erfolgt. Es erlässt nach Prüfung des Berichts eine entsprechende Verfügung.

4 Empfänger des Pauschalbetrags sind die Kantone.

2. Abschnitt: Kontrollen und Vollzug

Art. 4 Art und Umfang der Kontrollen

1 Die Kontrollen müssen unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips durch-

geführt werden.

2 Die Kantone bestimmen die Art und den Umfang der Kontrollen auf der Grundlage

von Risikoabschätzungen.

Art. 5 Zusammenarbeit und Datenaustausch zwischen den zur Kontrolle eingesetzten Behörden und anderen Behörden

1 Die zur Kontrolle eingesetzten Behörden arbeiten mit den kantonalen Arbeits-

markt- und Migrationsbehörden zusammen. 2 Die zur Kontrolle eingesetzten Behörden und die die kantonalen Arbeitsmarkt- und Migrationsbehörden können untereinander Informationen und Unterlagen über Arbeitgeber und Stellensuchende austauschen, die sie für ihre Kontrolltätigkeit benötigen.

3 Die zur Kontrolle eingesetzten Behörden haben zur Erfüllung ihrer gesetzlichen

Aufgaben Zugriff mittels Abrufverfahren auf das Informationssystem der öffentli- chen Arbeitsvermittlung nach Artikel 35 des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 19893.

Art. 6 Untersuchungskompetenzen der zur Kontrolle eingesetzten Behörden und Mitwirkung der meldepflichtigen Arbeitgeber

1 Die zur Kontrolle eingesetzten Behörden dürfen:

a. Betriebe und andere Arbeitsorte während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen betreten;

3 SR 823.11

Beiträge an die Kosten der Kantone für die Kontrolle der Einhaltung AS 2020

b. von den Arbeitgebern sowie den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern alle erforderlichen Auskünfte verlangen; c. alle erforderlichen Unterlagen konsultieren und kopieren. 2 Die kontrollierten Personen und Betriebe sind bezüglich der in Absatz 1 genannten Untersuchungskompetenzen der Behörden zur Mitwirkung verpflichtet.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 7 Änderung eines anderen Erlasses Die Änderung eines anderen Erlasses wird im Anhang geregelt.

Art. 8 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2023.

26. Februar 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Beiträge an die Kosten der Kantone für die Kontrolle der Einhaltung AS 2020

Anhang (Art. 7)

Änderung eines anderen Erlasses

Die AVAM-Verordnung vom 1. November 20064 wird wie folgt geändert:

3bis Die von den Kantonen eingesetzten Behörden zur Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht nach Artikel 21a Absätze 3 und 4 des Ausländer- und Integrati- onsgesetzes vom 16. Dezember 20055 können mittels Abrufverfahren zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf das Informationssystem zugreifen.

Anhang Abkürzungen Folgende neue Abkürzung wird hinzugefügt: KB Für die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht eingesetzte Behör- de

Tabelle In der Rubrik «Unternehmen» wird folgende neue Spalte hinzugefügt:

Zugriff mittels Abruf- verfahren

KB

Unternehmen Name, Adresse, Tel.-Nr., Fax, E-Mail, Webadresse, Branche, A Unternehmensstatus, Verweiser-Nr. BUR-Daten (BUR-Nummer, Adresse, Telefon, Rechtsform, – Betriebsgrösse, Wirtschaftsstatus, Arbeitssprache), Handelsregis- terdaten Kontaktpersonen (Funktion, Stellung, Sprache, Adresse, A Tel.-Nr., Fax, E-Mail) Vereinbarung zur Zusammenarbeit, Geschäftstätigkeit, – Erreichbarkeit Beschäftigte Berufsgruppen A Geschäftsgang (Zeitraum, Stellen, durch RAV besetzte Stellen, – Kurzarbeitsentschädigung, Schlechtwetterentschädigung, Anzahl beschäftigte Stellensuchende, Zuschüsse)

4 SR 823.114 5 SR 142.20

Beiträge an die Kosten der Kantone für die Kontrolle der Einhaltung AS 2020

Zugriff mittels Abruf- verfahren

KB

Ausgeschriebene Stellen, Zuweisungen, Stellenmeldung, A Stellenabmeldung (Grund, Datum), Stellenbezeichnung, Arbeitsbedingungen (Antritt, Dauer, Beschäftigungsgrad, Lohn, Örtlichkeit), Tätigkeit, Stellenanforderungen (Qualifikation, Erfahrungen, Ausbildungsniveau, Abschluss), erforderliche Sprachkenntnisse, Kontaktperson, Zuweisungen Matchingresultate – Beginn, Dauer und Höhe des Anspruchs auf Versicherungs- – leistungen, Zuständige Amtsstellen und -personen, Betriebs- abteilung, Anzahl der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

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