AS 2020 827
Verordnung über die Ausfuhr und Vermittlung von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung
Verordnung über die Ausfuhr und Vermittlung von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung (VIM)
Änderung vom 25. Februar 2020
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, gestützt auf Artikel 13 der Verordnung vom 13. Mai 20151 über die Ausfuhr und Vermittlung von Gütern zur Internet- und Mobilfunküberwachung (VIM), verordnet:
I Der Anhang der VIM erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
II Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2020 in Kraft.
25. Februar 2020 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: Guy Parmelin
Anhang (Art. 1 und 3)
Güter zur Internet- und Mobilfunküberwachung
Als Güter zur Internet- und Mobilfunküberwachung gelten die folgenden in An- hang 2 GKV2 unter den nachstehenden Exportkontrollnummern (EKN) aufgeführten Waren, Technologien und Softwareprodukte:
2. 5D001, sofern Software zu den EKN 5A001.f und 5A001.j betroffen ist;
3. 5E001, sofern Technologie zu den EKN 5A001.f und 5A001.j. betroffen ist;
4. 5D002, sofern Software zur EKN 5A004 betroffen ist;
5. 5E002, sofern Technologie zur EKN 5A004 betroffen ist.
2 SR 946.202.1