AS 2020 861
Verordnung über den befristeten Verzicht auf Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von Steuern, Lenkungsabgaben und Zollabgaben sowie Verzicht auf die Darlehensrückerstattung durch die Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit
Verordnung über den befristeten Verzicht auf Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von Steuern, Lenkungsabgaben und Zollabgaben sowie Verzicht auf die Darlehensrückerstattung durch die Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit
vom 20. März 2020
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 108 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 20091, Artikel 74 Absatz 4 des Zollgesetzes vom 18. März 20052, Artikel 22 Absatz 3 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 19963, Artikel 164 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19904 über die direkte Bundessteuer, Artikel 10 Absatz 1 des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 19975, Artikel 25 Absatz 5 des Biersteuergesetzes vom 6. Oktober 20066, Artikel 78 des Alkoholgesetzes vom 21. Juni 19327, Artikel 20 Absatz 2 des Tabaksteuergesetzes vom 21. März 19698 sowie Artikel 17 Absatz 3 des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 19969, verordnet:
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt den befristeten Verzicht auf Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von Steuern, Lenkungsabgaben und Zollabgaben sowie den Verzicht auf die Rückerstattung des Zusatzdarlehens durch die Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit (SGH).
SR 641.207.2
2020-0842 861
Befristeter Verzicht auf Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von Steuern, AS 2020 Lenkungsabgaben und Zollabgaben sowie Verzicht auf die Darlehensrückerstattung durch die SGH. V
Art. 2 Verzugszins bei verspäteter Zahlung von Steuern, Lenkungsabgaben und Zollabgaben Vom 20. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ist bei verspäteter Zahlung der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchssteuern, der Lenkungsabgaben und der Zollabgaben kein Verzugszins geschuldet.
Art. 3 Verzugszins bei verspäteter Zahlung der direkten Bundessteuer Vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ist bei verspäteter Zahlung der direkten Bundessteuer, die in diesem Zeitraum fällig wird, kein Verzugszins ge- schuldet.
Art. 4 Verzicht auf Rückzahlung des Darlehens durch die SGH
1 Der Bund verzichtet auf die Rückzahlung des Restbetrags von 5 481 181 Franken
des der SGH mit dem Bundesbeschluss vom 21. September 201110 über den Nach- trag IIa zum Voranschlag 2011 gewährten Darlehens.
2 Mit dem Restbetrag nach Absatz 1 beteiligt sich der Bund an den Kosten der
rückwirkenden Finanzierung von Investitionen, welche die SGH unterstützt.
Art. 5 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 21. März 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2020.11
20. März 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
10 BBl 2011 7511, verlängert mit Bundebeschluss vom 9. September 2015 (BBl 2015 7411) 11 Dringliche Veröffentlichung vom 20. März 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publika- tionsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).