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Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2)
Änderung vom 20. März 2020
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die COVID-19-Verordnung 2 vom 13. März 20201 wird wie folgt geändert:
Art. 7a Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln
1 Postanbieterinnen im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Postverordnung vom
29. August 20122 sind ermächtigt, der Bevölkerung online bestellte Lebensmittel und Gegenstände für den täglichen Bedarf an sieben Tagen pro Woche in allen Landesteilen zuzustellen.
2 Eine Ausnahmebewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) für
Sonntagsarbeit und eine Ausnahmebewilligung vom Sonntagsfahrverbot für entspre- chende Versorgungsfahrten sind dafür nicht erforderlich, vorausgesetzt die Postan- bieterin ist bei der Eidgenössischen Postkommission gemeldet.
3 In Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19.
Dezember 19583 sind die Postanbieterinnen für Fahrten nach Absatz 1 zudem von der Einhaltung von Fahrverboten und anderen Verkehrsbeschränkungen, insbeson- dere in Innenstädten und Fussgängerzonen, befreit.
Art. 7b Grundversorgung durch die Post Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikati- on (UVEK) kann auf begründeten Antrag der Post die lokale, regionale oder überre- gionale vorübergehende Einschränkung oder die vorübergehende punktuelle Einstel- lung von Diensten der Grundversorgung in den Bereichen Postdienst und Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs gemäss Postgesetz genehmigen. Der Waren-
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und Zahlungsverkehr gemäss Postgesetz muss wenn immer möglich aufrechterhal- ten werden.
Art. 7c Verbot von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum
1 Menschenansammlungen von mehr als 5 Personen im öffentlichen Raum, nament-
lich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen, sind verboten.
2 Bei Versammlungen von bis zu 5 Personen ist gegenüber anderen Personen ein
Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. 3 Die Polizei und weitere durch die Kantone ermächtigte Vollzugsorgane sorgen für die Einhaltung der Vorgaben im öffentlichen Raum.
Art. 7d Präventionsmassnahmen auf Baustellen und in der Industrie
1 Die Arbeitgeber im Bauhaupt- und -nebengewerbe und in der Industrie sind ver-
pflichtet, die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit betreffend Hygiene und sozialer Distanz einzuhalten. Hierzu sind namentlich die Anzahl der anwesen- den Personen auf Baustellen oder in Betrieben entsprechend zu limitieren, die Bau- stellen- und Betriebsorganisation anzupassen und Menschenansammlungen von mehr als 5 Personen in Pausenräumen und Kantinen zu verhindern.
2 In Anwendung der Gesundheitsschutzbestimmungen von Artikel 6 des Arbeitsge-
setzes vom 13. März 19644 obliegt der Vollzug von Absatz 1 den Vollzugsbehörden des Arbeitsgesetzes und des Bundesgesetzes vom 20. März 19815 über die Unfall- versicherung.
3 Die zuständigen kantonalen Behörden können einzelne Betriebe oder Baustellen
schliessen, falls die Pflichten nach Absatz 1 nicht eingehalten werden.
Art. 10a Abs. 2–4
2 Gesundheitseinrichtungen nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe m, insbesondere
Spitäler und Kliniken, Arztpraxen und Zahnarztpraxen, ist es verboten, nicht drin- gend angezeigte medizinische Untersuchungen, Behandlungen und Therapien (Ein- griffe) durchzuführen.
3 Als nicht dringend angezeigt gelten namentlich Eingriffe, die:
a. zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden können, ohne dass bei der betroffenen Person Nachteile zu erwarten sind, die über geringe physische und psychische Beschwerden und Beeinträchtigungen hinausgehen; oder b. überwiegend oder vollständig ästhetischen Zwecken, der Steigerung der Leistungsfähigkeit oder dem Wohlbefinden dienen.
4 Gesundheitseinrichtungen dürfen gesetzliche, aus Gründen der Arbeitssicherheit
vorgeschriebene Eingriffe bei Personen vornehmen, die insbesondere in der Ge- sundheitsversorgung, im Bevölkerungs- und Zivilschutz sowie in Behörden und
4 SR 822.11 5 SR 832.20
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Organisationen für Rettung sowie für öffentliche Sicherheit und Ordnung tätig sind oder hierzu vorgesehen sind.
Art. 10c Pflicht der Arbeitgeber
1 Arbeitgeber ermöglichen ihren besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern, ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus zu erledigen. Sie treffen zu diesem Zweck die geeigneten organisatorischen und technischen Mass- nahmen. 2 Können Arbeitstätigkeiten aufgrund der Art der Tätigkeit oder mangels realisierba- rer Massnahmen nur am üblichen Arbeitsort erbracht werden, so sind die Arbeitge- ber verpflichtet, mit geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen die Einhaltung der Empfehlungen des Bundes betreffend Hygiene und sozialer Distanz sicherzustellen.
3 Istes bei besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach
Artikel 10b Absatz 2 nicht möglich, im Rahmen der Absätze 1 und 2 ihre Arbeits- verpflichtungen zu erledigen, so werden sie vom Arbeitgeber unter Lohnfortzahlung beurlaubt.
4 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer machen ihre besondere Gefährdung durch
eine persönliche Erklärung geltend. Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Attest verlangen.
Gliederungstitel vor Art. 10d
6. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 10d Abs. 2 und 3
2 Mit Busse wird bestraft, wer gegen das Verbot von Menschenansammlungen im
öffentlichen Raum nach Artikel 7c verstösst.
3 Verstösse gegen das Verbot von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum
nach Artikel 7c können im Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 20166 mit einer Ordnungsbusse von 100 Franken geahndet werden.
Art. 12 Abs. 6
6 Die Massnahmen nach den Artikeln 5–9 gelten bis am 19. April 2020.
6 SR 314.1
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II Diese Verordnung tritt am 21. März 2020 um 00.00 Uhr in Kraft. 7
20. März 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
7 Dringliche Veröffentlichung vom 20. März 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publika- tionsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
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