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AS 2020 871

AS 2020 871

Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall)

vom 20. März 2020

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung1, verordnet:

1. Abschnitt: Anwendbarkeit des ATSG

Art. 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20002 über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Entschädigungen ge- mäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen.

2. Abschnitt:

Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19)

Art. 2 Anspruchsberechtigte

1 Anspruchsberechtigt sind Eltern mit Kindern bis zum vollendeten 12. Altersjahr

und weitere Personen, sofern sie folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Sie müssen aufgrund von behördlichen Massnahmen gemäss den Artikeln 35 und 40 des Epidemiengesetzes vom 28. September 20123 (EpG) im Zusam- menhang mit der Coronaepidemie (COVID-19) die Erwerbstätigkeit unter- brechen:

1. infolge Ausfalls der Fremdbetreuung ihrer Kinder; oder

2. infolge Quarantäne.

SR 830.31

2020-0841 871

COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall AS 2020

b. Im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit sind sie:

1. Arbeitnehmende im Sinne von Artikel 10 ATSG4; oder

2. Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG.

c. Sie sind im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19465 über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung obligatorisch versichert. 2 Für Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, um sich um ihr Kind zu kümmern, besteht während der Schulferien kein Anspruch.

3 Anspruchsberechtigt sind Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12

ATSG, die aufgrund einer Massnahme nach Artikel 6 Absätze 1 und 2 der COVID- 19-Verordnung 2 vom 13. März 20206 einen Erwerbsausfall erleiden. 4 Die Entschädigung ist subsidiär zu sämtlichen Leistungen von Sozialversicherun- gen und Versicherungen nach dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 19087 sowie zu Lohnfortzahlungen von Arbeitgebern.

5 Bei der Fremdbetreuung kann es sich um Kindergärten, Kindertagesstätten, Schu-

len sowie betreuende Einzelpersonen handeln, wenn diese von der Coronaepidemie im Sinne der COVID-19-Verordnung 2 besonders gefährdet sind. 6 Es können beide Elternteile aufgrund des Ausfalls der Fremdbetreuung anspruchs- berechtigt sein. Pro Erwerbstag kann jedoch nur ein Taggeld beansprucht werden.

7 Pflegeeltern haben Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie das Pflegekind

unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen haben.

8 Hatdie anspruchsberechtigte Person aufgrund verschiedener Massnahmen des

EpG Anspruch auf die Entschädigung, so wird nur ein Taggeld ausgerichtet.

Art. 3 Beginn und Ende des Anspruchs, Höchstmenge an Taggeldern

1 Der Anspruch entsteht für Personen mit Betreuungsaufgaben am 4. Tag, nachdem

die Voraussetzungen nach Artikel 2 erfüllt sind.

2 Der Anspruch entsteht für Personen in Quarantäne und Anspruchsberechtigte nach

Artikel 2 Absatz 3, wenn sämtliche Voraussetzungen nach Artikel 2 erfüllt sind.

3 Er endet, wenn die Massnahmen gemäss den Artikeln 7, 35 und 40 EpG 8 aufgeho-

ben werden. 4 Für Selbstständigerwerbende nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 werden höchstens 30 Taggelder ausgerichtet.

5 Für Personen in Quarantäne werden höchstens 10 Taggelder ausgerichtet.

4 SR 830.1 5 SR 831.10 6 SR 818.101.24 7 SR 221.229.1 8 SR 818.101

COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall AS 2020

Art. 4 Form und Anzahl der Taggelder

1 Die Entschädigung wird als Taggeld ausgerichtet.

2 Pro fünf Taggelder werden zusätzlich zwei Taggelder ausgerichtet.

Art. 5 Höhe und Bemessung der Entschädigung

1 Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das

vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde.

2 Für die Ermittlung des Einkommens ist Artikel 11 Absatz 1 des Erwerbsersatzge-

setzes vom 25. September 19529 sinngemäss anwendbar.

3 Die Entschädigung beträgt höchstens 196 Franken pro Tag.

4 Sie wird gekürzt, soweit sie den Höchstbetrag nach Absatz 3 übersteigt.

Art. 6 Verjährung In Abweichung von Artikel 24 ATSG10 erlischt der Anspruch auf nicht bezogene Entschädigungen fünf Jahre, nachdem die Massnahmen aufgehoben worden sind.

Art. 7 Geltendmachung Die Entschädigung ist durch die Leistungsberechtigten geltend zu machen.

Art. 8 Festsetzung und Auszahlung

1 Die Entschädigung wird an die anspruchsberechtigte Person ausbezahlt.

2 Die Auszahlung erfolgt monatlich nachschüssig.

3 Die Festsetzung und Auszahlung erfolgt durch die AHV-Ausgleichskasse, die vor

dem Entschädigungsanspruch für den Bezug der AHV-Beiträge zuständig war. 4 Beziehen beide Elternteile eine Entschädigung, so ist für beide Eltern nur eine Ausgleichskasse zuständig.

5 Die Entschädigung wird im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG 11 festge-

setzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen.

9 SR 834.1 10 SR 830.1 11 SR 830.1

COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall AS 2020

Art. 9 Beiträge an Sozialversicherungen

1 Auf der Entschädigung werden Beiträge bezahlt:

a. an die Alters- und Hinterlassenenversicherung; b. an die Invalidenversicherung; c. an die Erwerbsersatzordnung; d. gegebenenfalls an die Arbeitslosenversicherung.

2 Die Beiträge sind je zur Hälfte von den Leistungsberechtigten und vom Bund zu

tragen.

Art. 10 Durchführung und Finanzierung

1 Die Durchführung der Entschädigung erfolgt durch die AHV-Ausgleichskassen.

2 Die Entschädigung und die bei den Ausgleichskassen anfallenden Durchführungs-

kosten werden durch den Bund finanziert.

Art. 11 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 17. März 2020 in Kraft. 12

2 Sie gilt für die Dauer von sechs Monaten ab Inkrafttreten.

20. März 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

12 Dringliche Veröffentlichung vom 20. März 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des

Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

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