AS 2020 871
AS 2020 871
Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall)
vom 20. März 2020
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung1, verordnet:
1. Abschnitt: Anwendbarkeit des ATSG
Art. 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20002 über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Entschädigungen ge- mäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen.
2. Abschnitt:
Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19)
Art. 2 Anspruchsberechtigte
1 Anspruchsberechtigt sind Eltern mit Kindern bis zum vollendeten 12. Altersjahr
und weitere Personen, sofern sie folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Sie müssen aufgrund von behördlichen Massnahmen gemäss den Artikeln 35 und 40 des Epidemiengesetzes vom 28. September 20123 (EpG) im Zusam- menhang mit der Coronaepidemie (COVID-19) die Erwerbstätigkeit unter- brechen:
1. infolge Ausfalls der Fremdbetreuung ihrer Kinder; oder
2. infolge Quarantäne.
SR 830.31
2020-0841 871
COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall AS 2020
b. Im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit sind sie:
1. Arbeitnehmende im Sinne von Artikel 10 ATSG4; oder
2. Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG.
c. Sie sind im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19465 über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung obligatorisch versichert. 2 Für Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, um sich um ihr Kind zu kümmern, besteht während der Schulferien kein Anspruch.
3 Anspruchsberechtigt sind Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12
ATSG, die aufgrund einer Massnahme nach Artikel 6 Absätze 1 und 2 der COVID- 19-Verordnung 2 vom 13. März 20206 einen Erwerbsausfall erleiden. 4 Die Entschädigung ist subsidiär zu sämtlichen Leistungen von Sozialversicherun- gen und Versicherungen nach dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 19087 sowie zu Lohnfortzahlungen von Arbeitgebern.
5 Bei der Fremdbetreuung kann es sich um Kindergärten, Kindertagesstätten, Schu-
len sowie betreuende Einzelpersonen handeln, wenn diese von der Coronaepidemie im Sinne der COVID-19-Verordnung 2 besonders gefährdet sind. 6 Es können beide Elternteile aufgrund des Ausfalls der Fremdbetreuung anspruchs- berechtigt sein. Pro Erwerbstag kann jedoch nur ein Taggeld beansprucht werden.
7 Pflegeeltern haben Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie das Pflegekind
unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen haben.
8 Hatdie anspruchsberechtigte Person aufgrund verschiedener Massnahmen des
EpG Anspruch auf die Entschädigung, so wird nur ein Taggeld ausgerichtet.
Art. 3 Beginn und Ende des Anspruchs, Höchstmenge an Taggeldern
1 Der Anspruch entsteht für Personen mit Betreuungsaufgaben am 4. Tag, nachdem
die Voraussetzungen nach Artikel 2 erfüllt sind.
2 Der Anspruch entsteht für Personen in Quarantäne und Anspruchsberechtigte nach
Artikel 2 Absatz 3, wenn sämtliche Voraussetzungen nach Artikel 2 erfüllt sind.
3 Er endet, wenn die Massnahmen gemäss den Artikeln 7, 35 und 40 EpG 8 aufgeho-
ben werden. 4 Für Selbstständigerwerbende nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 werden höchstens 30 Taggelder ausgerichtet.
5 Für Personen in Quarantäne werden höchstens 10 Taggelder ausgerichtet.
4 SR 830.1 5 SR 831.10 6 SR 818.101.24 7 SR 221.229.1 8 SR 818.101
COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall AS 2020
Art. 4 Form und Anzahl der Taggelder
1 Die Entschädigung wird als Taggeld ausgerichtet.
2 Pro fünf Taggelder werden zusätzlich zwei Taggelder ausgerichtet.
Art. 5 Höhe und Bemessung der Entschädigung
1 Das Taggeld beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das
vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde.
2 Für die Ermittlung des Einkommens ist Artikel 11 Absatz 1 des Erwerbsersatzge-
setzes vom 25. September 19529 sinngemäss anwendbar.
3 Die Entschädigung beträgt höchstens 196 Franken pro Tag.
4 Sie wird gekürzt, soweit sie den Höchstbetrag nach Absatz 3 übersteigt.
Art. 6 Verjährung In Abweichung von Artikel 24 ATSG10 erlischt der Anspruch auf nicht bezogene Entschädigungen fünf Jahre, nachdem die Massnahmen aufgehoben worden sind.
Art. 7 Geltendmachung Die Entschädigung ist durch die Leistungsberechtigten geltend zu machen.
Art. 8 Festsetzung und Auszahlung
1 Die Entschädigung wird an die anspruchsberechtigte Person ausbezahlt.
2 Die Auszahlung erfolgt monatlich nachschüssig.
3 Die Festsetzung und Auszahlung erfolgt durch die AHV-Ausgleichskasse, die vor
dem Entschädigungsanspruch für den Bezug der AHV-Beiträge zuständig war. 4 Beziehen beide Elternteile eine Entschädigung, so ist für beide Eltern nur eine Ausgleichskasse zuständig.
5 Die Entschädigung wird im formlosen Verfahren nach Artikel 51 ATSG 11 festge-
setzt. Dies gilt in Abweichung von Artikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen.
9 SR 834.1 10 SR 830.1 11 SR 830.1
COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall AS 2020
Art. 9 Beiträge an Sozialversicherungen
1 Auf der Entschädigung werden Beiträge bezahlt:
a. an die Alters- und Hinterlassenenversicherung; b. an die Invalidenversicherung; c. an die Erwerbsersatzordnung; d. gegebenenfalls an die Arbeitslosenversicherung.
2 Die Beiträge sind je zur Hälfte von den Leistungsberechtigten und vom Bund zu
tragen.
Art. 10 Durchführung und Finanzierung
1 Die Durchführung der Entschädigung erfolgt durch die AHV-Ausgleichskassen.
2 Die Entschädigung und die bei den Ausgleichskassen anfallenden Durchführungs-
kosten werden durch den Bund finanziert.
Art. 11 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 17. März 2020 in Kraft. 12
2 Sie gilt für die Dauer von sechs Monaten ab Inkrafttreten.
20. März 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
12 Dringliche Veröffentlichung vom 20. März 2020 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des
Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).