AS 2021 12
Beschluss Nr. 1/2020 des Gemischten Ausschusses eingesetzt im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit zur Änderung von Anhangs II dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Originaltext
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit Beschluss Nr. 1/2020 des gemischten Ausschusses, zur Änderung von Anhang II dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Angenommen am 15. Dezember 2020 In Kraft getreten für die Schweiz am 15. Dezember 2020 Angewendet ab 1. Januar 2021
Der gemischte Ausschuss, gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit- gliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit1 (im Folgenden «Abkommen»), insbesondere auf die Artikel 14 und 18, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Abkommen gilt infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union nicht mehr für das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland (im Folgenden «Vereinigtes Königreich»). (2) Nach Artikel 23 des Abkommens bleiben die erworbenen Ansprüche von Einzel- nen im Falle der Kündigung des Abkommens unberührt; die Vertragsparteien treffen im gegenseitigen Einvernehmen eine Regelung für die Anwartschaften. (3) Nach Artikel 33 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft2 (im Folgenden «Austrittsabkommen») gilt Titel III von Teil Zwei des Austrittsabkommens für Staatsangehörige Islands, des Fürstentums Liechtenstein, des Königreichs Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, sofern diese Länder entsprechende Übereinkünfte mit dem Vereinigten Königreich, die auf Uni- onsbürger anwendbar sind, und entsprechende Übereinkünfte mit der Union, die auf
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Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs anwendbar sind, geschlossen haben und anwenden. (4) Nach Artikel 26b des Abkommens zwischen dem Vereinigten Königreich Gross- britannien und Nordirland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens 3 (im Folgenden «Abkommen über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger») gelten die Bestimmungen von Teil III dieses Abkommens für Unionsbürger, sofern die Union entsprechende Abkommen mit dem Vereinigten Königreich, die für Schweizer Staats- angehörige gelten, und entsprechende Abkommen mit der Schweiz, die für Staatsan- gehörige des Vereinigten Königreichs gelten, geschlossen hat und anwendet. (5) Daher ist es erforderlich, den gegenseitigen Schutz der Sozialversicherungsan- sprüche für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sowie ihre Familienange- hörigen und Hinterbliebenen vorzusehen, die sich am Ende des Übergangszeitraums im Sinne des Artikels 126 des Austrittsabkommens in einer grenzüberschreitenden Situation befinden oder befunden haben, die eine oder mehrere Vertragsparteien des Abkommens und das Vereinigte Königreich gleichzeitig betrifft, beschliesst:
Art. 1 Anhang II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit- gliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Art. 2 Dieser Beschluss ist in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, fin- nischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedi- scher, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
3 SR 0.142.113.672
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Art. 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme durch den Gemischten Ausschuss in Kraft und gilt ab dem Ende des Übergangszeitraums gemäss Artikel 126 des Abkom- mens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft.
Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2020.
Für den Gemischten Ausschuss Die Vorsitzende: Die Sekretäre: Cornelia Lüthy Nathalie Marville Dosen Malgorzata Sendrowska
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Anhang
Anhang II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit- gliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit wird wie folgt geändert:
1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte «dem Protokoll» durch die Worte «Proto- koll I» ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Worte «Das Protokoll» durch die Worte «Proto- koll I» ersetzt.
2. Nach Artikel 3 wird ein neuer Artikel 4 eingefügt:
«Art. 4 (1) Die Regelungen zum Schutz der Ansprüche, die Einzelne aufgrund dieses Ab- kommens infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union erwerben, sind in Protokoll II zu diesem Anhang festgelegt. (2) Protokoll II ist Bestandteil dieses Anhangs.»
3. Nach Abschnitt C wird die Überschrift «Protokoll» durch die Überschrift
«Protokoll I» ersetzt.
4. Nach Protokoll I wird ein neues Protokoll II eingefügt:
«Protokoll II zu Anhang II des Abkommens über die Freizügigkeit In der Erwägung, dass nach Artikel 33 des Abkommens über den Austritt des Verei- nigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft4 (im Folgenden «Austrittsabkommen») Titel III von Teil Zwei des Austrittsabkommens für Staatsangehörige Islands, des Fürstentums Liechtenstein, des Königreichs Norwegen und der Schweiz gilt, sofern diese Länder entsprechende Abkommen mit dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland, die auf Unionsbürger anwendbar sind, sowie mit der Europäischen Union, die auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs anwendbar sind, geschlossen haben und anwenden. In der Erwägung, dass nach Artikel 26b des Abkommens zwischen dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland und der Schweizerischen Eidgenossen- schaft über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Verei- nigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeits- abkommens5 die Bestimmungen von Teil III dieses Abkommens für Unionsbürger
4 ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.
5 SR 0.142.113.672
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gelten, sofern die Union entsprechende Abkommen mit dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland, die für Schweizer Staatsangehörige gelten, sowie mit der Schweiz, die für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs gelten, geschlos- sen hat und anwendet. In der Erkenntnisse, dass es notwendig ist, den gegenseitigen Schutz der Sozialversi- cherungsansprüche für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sowie ihre Fa- milienangehörigen und Hinterbliebenen vorzusehen, die sich am Ende des Über- gangszeitraums in einer grenzüberschreitenden Situation befinden oder befunden haben, die eine oder mehrere Vertragsparteien des Freizügigkeitsabkommens und das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland gleichzeitig betrifft.
Art. 1 Begriffsbestimmungen und Bezugnahmen (1) Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) «Austrittsabkommen» ist das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft; b) «Abkommen über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger» ist das Abkom- men zwischen dem Vereinigten Königreich Grossbritannien und Nordirland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europä- ischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens; c) «erfasste Staaten» sind die Mitgliedstaaten der Union und die Schweiz; d) «Übergangszeitraum» ist der Übergangszeitraum nach Artikel 126 des Aus- trittsabkommens; e) die Begriffsbestimmungen in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 6 und Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 987/20097. (2) Für die Zwecke dieses Protokolls sind alle Bezugnahmen in Bestimmungen des aufgrund dieses Protokolls anwendbaren Unionsrechts auf Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten auch als Bezugnahmen auf das Vereinigte Königreich und seine zuständigen Behörden zu verstehen.
Art. 2 Erfasste Personen (1) Dieses Protokoll gilt für die folgenden Personen:
6 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1, berichtigt in ABl. L 200 vom 7.6.2004, S. 1).
7 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1).
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a) Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die am Ende des Übergangs- zeitraums den Rechtsvorschriften eines der erfassten Staaten unterliegen, so- wie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen; b) Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die am Ende des Übergangs- zeitraums in einem der erfassten Staaten wohnen und den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen; c) Personen, die nicht unter Buchstabe a oder b fallen, jedoch Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sind, die am Ende des Übergangszeitraums in einem oder mehreren der erfassten Staaten eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben und die auf der Grundlage des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs unterliegen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen; d) Staatenlose und Flüchtlinge, die in einem der erfassten Staaten oder im Ver- einigten Königreich wohnen und die sich in einer der unter den Buchstaben a bis c beschriebenen Situationen befinden, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen. (2) Die in Absatz 1 genannten Personen sind erfasst, solange sie sich ohne Unterbre- chung in einer der in dem genannten Absatz aufgeführten Situationen befinden, die gleichzeitig einen der erfassten Staaten und das Vereinigte Königreich betreffen. (3) Dieses Protokoll gilt auch für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die sich nicht oder nicht mehr in einer der in Absatz 1 genannten Situationen befinden, jedoch unter Artikel 10 des Austrittsabkommens oder Artikel 10 des Abkommens über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger fallen, sowie für ihre Familienangehöri- gen und Hinterbliebenen. (4) Die in Absatz 3 genannten Personen sind erfasst, solange sie weiterhin das Recht haben, in einem von Artikel 13 des Austrittsabkommens oder Artikel 12 des Abkom- mens über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger erfassten Staaten zu wohnen, oder nach Artikel 24 oder Artikel 25 des Austrittsabkommens oder Artikel 20 des Abkom- mens über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger das Recht haben, in ihrem Arbeits- staat zu arbeiten. (5) Wird in diesem Artikel auf Familienangehörige und Hinterbliebene Bezug ge- nommen, so fallen diese Personen nur soweit unter dieses Protokoll, als sie aus dieser
Eigenschaft Rechte und Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ableiten.
Art. 3 Vorschriften für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1) Auf die unter dieses Protokoll fallenden Personen finden die Vorschriften und Ziele des Artikels 8 des Abkommens und dieses Anhangs des Abkommens über die Freizügigkeit sowie die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates Anwendung.
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(2) Die erfassten Staaten berücksichtigen in gebührender Weise die Beschlüsse und Empfehlungen der nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bei der Europäischen Kommission eingesetzten Verwaltungskommission für die Koordinierung der Sys- teme der sozialen Sicherheit (im Folgenden «Verwaltungskommission»), die in den Abschnitten B und C dieses Anhangs aufgeführt sind.
Art. 4 Erfasste Sonderfälle (1) Die folgenden Vorschriften gelten für die folgenden Fälle in dem in diesem Arti- kel festgelegten Umfang, soweit sie Personen betreffen, die nicht oder nicht mehr un- ter Artikel 2 fallen: a) Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sowie Staatenlose und Flücht- linge mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich, die vor Ablauf des Über- gangszeitraums den Rechtsvorschriften eines der erfassten Staaten unterlagen, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen fallen unter dieses Pro- tokoll für die Zwecke der Geltendmachung und Zusammenrechnung von Ver- sicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Er- werbstätigkeit oder Wohnzeiten, einschliesslich der Rechte und Pflichten, die sich aus diesen Zeiten gemäss der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ergeben; für die Zwecke der Zusammenrechnung von Zeiten werden die Zeiten, die vor und nach Ende des Übergangszeitraums zurückgelegt wurden, nach der Ver- ordnung (EG) Nr. 883/2004 berücksichtigt; b) die Bestimmungen der Artikel 20 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 finden auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sowie auf im Verei- nigten Königreich wohnhafte Staatenlose und Flüchtlinge, die vor Ende des Übergangszeitraums nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Genehmi- gung beantragt hatten, eine geplante medizinische Behandlung zu erhalten, bis zum Ende der Behandlung weiter Anwendung. Die entsprechenden Erstat- tungsverfahren finden auch nach Ende der Behandlung Anwendung. Diese Personen und begleitende Personen haben nach entsprechender Anwendung des Artikels 14 des Austrittsabkommens und des Artikels 13 des Abkommens über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger das Recht, in den Behandlungs- staat einzureisen und aus dem Behandlungsstaat auszureisen; c) die Bestimmungen der Artikel 19 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 finden auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sowie auf im Verei- nigten Königreich wohnhafte Staatenlose und Flüchtlinge, die unter die Ver- ordnung (EG) Nr. 883/2004 fallen und die sich am Ende des Übergangszeit- raums in einem der erfassten Staaten oder im Vereinigten Königreich aufhalten, bis zum Ende ihres Aufenthalts weiter Anwendung. Die entspre- chenden Erstattungsverfahren finden auch nach Ende des Aufenthalts oder der Behandlung Anwendung;
d) die Bestimmungen der Artikel 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/
2004 gelten weiterhin für die Gewährung von Familienleistungen, auf die am
Ende des Übergangszeitraums Anspruch besteht, für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs sowie für im Vereinigten Königreich wohnhafte
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Staatenlose und Flüchtlinge, die den Rechtsvorschriften des Vereinigten Kö- nigreichs unterliegen und deren Familienangehörige am Ende des Übergangs- zeitraums in einem der erfassten Staaten wohnen, solange die Voraussetzun- gen erfüllt sind; e) in den unter Buchstabe d dieses Absatzes aufgeführten Situationen finden auf Personen, die am Ende des Übergangszeitraums Rechte als Familienangehö- rige nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – wie etwa abgeleitete Ansprü- che auf Sachleistungen bei Krankheit – haben, die genannte Verordnung und die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 weiter Anwendung, solange die darin festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. (2) Auf Personen, die Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Arti- kels erhalten, finden die Bestimmungen des Titels III Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Bezug auf Leistungen bei Krankheit Anwendung. Auf Familienleistungen auf der Grundlage der Artikel 67, 68 und 69 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 findet dieser Absatz sinngemäss Anwendung.
Art. 5 Rückerstattung, Beitreibung und Ausgleich Die Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 über Rückerstattung, Beitreibung und Ausgleich finden weiter Anwendung auf Ereig- nisse – soweit sie sich auf Personen beziehen, die nicht unter Artikel 2 fallen –, und a) vor Ende des Übergangszeitraums aufgetreten sind; oder b) nach Ende des Übergangszeitraums aufgetreten sind und sich auf Personen beziehen, die zum Zeitpunkt des Ereignisses unter Artikel 2 oder Artikel 4 fielen.
Art. 6 Fortentwicklung des Rechts und Anpassungen von Rechtsakten (1) Ungeachtet des Absatzes 3 sind Bezugnahmen auf die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 oder deren Bestimmungen in diesem Protokoll als Bezugnahmen auf die Rechtsakte oder Bestimmungen zu verstehen, die bis zum letzten Tag des Übergangszeitraums in das Abkommen aufgenommen wurden. (2) Werden die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 nach Ende des Übergangszeitraums geändert oder ersetzt, so sind Bezugnahmen in diesem Pro- tokoll auf die genannten Verordnungen als Bezugnahmen auf die genannten Verord- nungen in ihrer geänderten Fassung oder in der Fassung, durch die er ersetzt wird, zu verstehen, die sie für die Union durch die in Teil II des Anhangs I des Austrittsab- kommens aufgeführten Rechtsakte und für die Schweiz durch die in Teil II des An- hangs I des Abkommens über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger aufgeführten Rechtsakte erhalten haben. (3) Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 gelten für die Zwe- cke dieses Protokolls als die Anpassungen, die in Bezug auf die Union in Anhang I Teil III des Austrittsabkommens und in Bezug auf die Schweiz in Anhang I Teil III des Abkommens über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger aufgeführt sind.
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(4) Für die Zwecke dieses Protokolls werden die in den Absätzen 2 und 3 genannten Änderungen und Anpassungen an dem Tag wirksam, der auf den Tag folgt, an dem die entsprechenden Änderungen und Anpassungen des Anhangs I des Austrittsabkom- mens oder des Anhangs I des Abkommens über die Rechte der Bürgerinnen und Bür- ger wirksam werden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.»
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