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AS 2021 128

Reglement über die Organisation und Verwaltung der Bundesanwaltschaft

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Reglement über die Organisation und Verwaltung der Bundesanwaltschaft

vom 26. Februar 2021

Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin, gestützt auf Artikel 9 Absatz 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 20101 (StBOG), erlässt folgendes Reglement:

Art. 1 Organisatorische Gliederung der Bundesanwaltschaft

1 Die Bundesanwaltschaft hat eine Geschäftsleitung und gliedert sich in:

a. die verfahrensführenden Abteilungen; b. die Abteilung Forensische Finanzanalyse; c. das Generalsekretariat; d. das Büro des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin.

2 Es bestehen die folgenden verfahrensführenden Abteilungen:

a. Staatsschutz, kriminelle Organisationen; b. Wirtschaftskriminalität; c. Rechtshilfe, Terrorismus, Völkerstrafrecht, Cyberkriminalität.

Art. 2 Zweigstellen Die Bundesanwaltschaft betreibt Zweigstellen an den Standorten Lausanne, Lugano und Zürich.

Art. 3 Bundesanwalt oder Bundesanwältin 1 Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin leitet die Bundesanwaltschaft fachlich, personell und organisatorisch im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Er oder sie ver- tritt die Bundesanwaltschaft nach aussen.

SR 173.712.22 1 SR 173.71

2021-0621 AS 2021 128

Organisation und Verwaltung der Bundesanwaltschaft. R AS 2021 128

2 Er oder sie setzt folgende ständige Ausschüsse ein:

a. den Operativen Ausschuss des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin; b. den Steuerungsausschuss Ressourcen; c. den Sicherheitsausschuss.

3 Er oder sie kann einzelne Geschäfte den Stellvertretenden Bundesanwälten oder

Bundesanwältinnen, den Abteilungsleitern oder -leiterinnen, den Staatsanwälten oder Staatsanwältinnen mit Deliktsfeldverantwortung oder den Staatsanwälten und Staats- anwältinnen zur selbstständigen Erledigung übertragen.

Art. 4 Stellvertretende Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen

1 Die beiden Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen nehmen nach

Zuweisung durch den Bundesanwalt oder die Bundesanwältin namentlich folgende Aufgaben wahr: a. Führungsunterstützung des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin; b. operatives Controlling der in der Bundesanwaltschaft geführten Verfahren zum Zwecke einer fachgerechten und wirksamen Strafverfolgung in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit; c. Führung des Operativen Ausschusses des Bundesanwalts oder der Bundesan- wältin und des Steuerungsausschusses Ressourcen im Auftrag des Bundesan- walts oder der Bundesanwältin; d. Führung und Begleitung von Verfahren im Auftrag des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin.

2 Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen die Stellvertretenden Bundesanwälte

oder Bundesanwältinnen über die Weisungsbefugnisse nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe a und 2 StBOG. 3 Sie können sämtliche Aufgaben der Staatsanwaltschaft gemäss der Strafprozessord- nung2 (StPO) wahrnehmen. 4 Im Vertretungsfall (Art. 10 Abs. 2 StBOG) gilt für die Stellvertretenden Bundesan- wälte oder Bundesanwältinnen die Rangfolge nach Amtsalter (Anciennitätsprinzip); dabei ist eine einvernehmliche Entscheidfindung anzustreben.

Art. 5 Staatsanwälte und Staatsanwältinnen 1 Die Staatsanwälte und Staatsanwältinnen der Bundesanwaltschaft gehören einer der folgenden Funktionen an: a. Leitender Staatsanwalt oder Leitende Staatsanwältin des Bundes; b. Staatsanwalt oder Staatsanwältin des Bundes mit Deliktsfeldverantwortung; c. Staatsanwalt oder Staatsanwältin des Bundes; d. Assistenz-Staatsanwalt oder Assistenz-Staatsanwältin des Bundes.

2 SR 312.0

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2 Die Staatsanwälte und Staatsanwältinnen nach Absatz 1 Buchstaben a–c können

sämtliche Aufgaben der Staatsanwaltschaft gemäss der StPO3 wahrnehmen. Die As- sistenz-Staatsanwälte und Assistenz-Staatsanwältinnen unterstützen die Verfahrens- leitung; sie können Beweiserhebungen durchführen, jedoch keine Zwangsmassnah- men anordnen.

3 Die Assistenz-Staatsanwälte oder Assistenz-Staatsanwältinnen können vom Bun-

desanwalt oder von der Bundesanwältin für einzelne, zeitlich begrenzte Einsätze als Staatsanwälte oder Staatsanwältinnen ad interim eingesetzt werden. Im Rahmen eines solchen Einsatzes können sie sämtliche Aufgaben der Staatsanwaltschaft gemäss der StPO wahrnehmen. 4 Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin kann für die Dauer der Behandlung ein- zelner Verfahren eine externe Person als ausserordentlichen Staatsanwalt oder ausser- ordentliche Staatsanwältin beauftragen. Im Rahmen eines solchen Mandates nimmt dieser oder diese sämtliche Aufgaben der Staatsanwaltschaft gemäss der StPO wahr.

Art. 6 Leitende Staatsanwälte und Staatsanwältinnen Die Leitenden Staatsanwälte oder Staatsanwältinnen haben als Abteilungsleiter oder -leiterinnen namentlich folgende Führungsaufgaben: a. Sie kontrollieren die in ihrer Abteilung geführten Verfahren, um eine einheit- liche Praxis und eine effiziente Verfahrensführung sicherzustellen. b. Sie beraten die ihnen unterstellten Verfahrensleiter und -leiterinnen und grei- fen soweit erforderlich korrigierend in die von diesen geführten Verfahren ein. c. Sie steuern den Ressourceneinsatz in ihrer Abteilung. d. Sie sind verantwortlich für die Umsetzung der vom Bundesanwalt oder von der Bundesanwältin definierten strategischen Ausrichtung der Bundesanwalt- schaft. e. Sie informieren den Bundesanwalt oder die Bundesanwältin und die Ge- schäftsleitung über die in ihrer Abteilung geführten Verfahren.

Art. 7 Staatsanwälte und Staatsanwältinnen mit Deliktsfeldverantwortung 1 Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin kann für einzelne Deliktsfelder verant- wortliche Staatsanwälte oder Staatsanwältinnen bestimmen, die abteilungsübergrei- fend die Verfolgungsstrategie koordinieren. 2 Staatsanwälte oder Staatsanwältinnen mit Deliktsfeldverantwortung können insbe- sondere für folgende Bereiche eingesetzt werden: a. Staatsschutz; b. kriminelle Organisationen; c. Terrorismus; d. internationale Korruption;

3 SR 312.0

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e. Geldwäscherei; f. allgemeine Wirtschaftskriminalität; g. Völkerstrafrecht; h. Rechtshilfe.

Art. 8 Geschäftsleitung 1 Die Geschäftsleitung der Bundesanwaltschaft setzt sich zusammen aus dem Bundes- anwalt oder der Bundesanwältin, den beiden Stellvertretenden Bundesanwälten oder Bundesanwältinnen, dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin und dem Infor- mationschef oder der Informationschefin. 2 Die Geschäftsleitung ist das Konsultativorgan des Bundesanwalts oder der Bundes- anwältin. Sie trifft sich regelmässig zur Besprechung fachlicher, personeller und or- ganisatorischer Fragen, zur Beratung bedeutender Geschäfte und zur Vorbereitung strategischer Entscheide. 3 Zu den Sitzungen der Geschäftsleitung können weitere Mitarbeitende als ständige Teilnehmer oder Teilnehmerinnen oder ad hoc beigezogen werden.

Art. 9 Erweiterte Geschäftsleitung 1 Die erweiterte Geschäftsleitung setzt sich aus der Geschäftsleitung sowie den Ab- teilungsleitern und -leiterinnen sowie dem Leiter oder der Leiterin der Human Res- sources zusammen. 2 Sie ist ebenfalls ein Konsultativorgan des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin. Sie trifft sich regelmässig zur Besprechung fachlicher, personeller und organisatori- scher Fragen und gibt im Hinblick auf anstehende Entscheide ihre Empfehlung zu- handen des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin ab.

Art. 10 Verfahrensführende Abteilungen

1 Die verfahrensführenden Abteilungen werden jeweils von einem Leitenden Staats-

anwalt oder einer Leitenden Staatsanwältin geführt. Sie regeln ihre interne Organisa- tion selbstständig und unterbreiten die Regelung dem Bundesanwalt oder der Bundes- anwältin zur Genehmigung. 2 Sie führen Straf- und Rechtshilfeverfahren. Zur Führung von Verfahren können ab- teilungsübergreifende Teams gebildet werden. 3 Der Abteilung Staatsschutz und kriminelle Organisationen obliegt die Strafverfol- gung namentlich in folgenden Bereichen:

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a. Straftaten des Strafgesetzbuchs4 (StGB), die gemäss Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a–f und h–l StPO5 der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen; b. Straftaten, für die besondere Bundesgesetze die Bundesgerichtsbarkeit vorse- hen (Art. 23 Abs. 2 StPO), sofern nicht der Bundesanwalt oder die Bundesan- wältin die Abteilung Wirtschaftskriminalität oder die Abteilung Rechtshilfe, Terrorismus, Völkerstrafrecht und Cyberkriminalität als zuständig bezeich- net; c. Straftaten im Bereich einer kriminellen Organisation, die gemäss Artikel 24 Absatz 1 StPO der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen. 4 Der Abteilung Wirtschaftskriminalität obliegt die Strafverfolgung namentlich in fol- genden Bereichen: a. Straftaten in den Bereichen Geldwäscherei, mangelnde Sorgfalt bei Finanzge- schäften sowie Korruption, die gemäss Artikel 24 Absatz 1 StPO der Bundes- gerichtsbarkeit unterstehen; b. Straftaten des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20156 (Fin- fraG), die gemäss Artikel 156 Absatz 1 FinfraG der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen; c. Straftaten des Zweiten und des Elften Titels des StGB, die gemäss Artikel 24 Absatz 2 StPO der fakultativen Bundesgerichtsbarkeit unterstehen.

5 Die Abteilung Rechtshilfe, Terrorismus, Völkerstrafrecht und Cyberkriminalität

nimmt namentlich folgende Aufgaben wahr: a. Führung von Rechtshilfeverfahren in Bundeskompetenz gemäss dem Rechts- hilfegesetz vom 20. März 19817 (IRSG); b. Strafverfolgung von Straftaten im Bereich Terrorismus, die gemäss Artikel 24 Absatz 1 StPO oder besonderen Bundesgesetzen der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen; c. Strafverfolgung von Straftaten aus dem Bereich Völkermord, Verbrechen ge- gen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, die gemäss Artikel 23 Ab- satz 1 Buchstabe g StPO der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen; d. Strafverfolgung von Straftaten in Bundeskompetenz im Bereich der Cyberkri- minalität, soweit die Bearbeitung nicht einer anderen verfahrensführenden Abteilung zugewiesen ist; e. Unterstützung der Geschäftsleitung und sämtlicher Organisationseinheiten in Fragen der Rechtshilfe, der internationalen Kontakte und in der Koordination der Rechtshilfetätigkeit der Bundesanwaltschaft; f. Unterstützung der Geschäftsleitung und sämtlicher Organisationseinheiten in Fragen der Cyberkriminalität sowie Koordination der Tätigkeit der Bundes- anwaltschaft im Bereich Cyberkriminalität.

4 SR 311.0 5 SR 312.0 6 SR 958.1 7 SR 351.1

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6 Die Zweigstellen sind organisatorisch Teil der Abteilung Wirtschaftskriminalität. Auch die Abteilung Staatsschutz und kriminelle Organisationen und die Abteilung Rechtshilfe, Terrorismus, Völkerstrafrecht und Cyberkriminalität können an den Standorten der Zweigstellen Verfahren aus ihren Bereichen führen.

7 Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin kann eine Abteilung mit der Führung

von Verfahren aus dem Bereich einer anderen Abteilung beauftragen.

Art. 11 Abteilung Forensische Finanzanalyse 1 Die Abteilung Forensische Finanzanalyse wird von einem Abteilungsleiter oder ei- ner Abteilungsleiterin geführt. Sie regelt ihre interne Organisation selbstständig und unterbreitet die Regelung dem Bundesanwalt oder der Bundesanwältin zur Genehmi- gung. 2 Die Abteilung erbringt Analyse- und Unterstützungsleistungen insbesondere in den Kompetenzbereichen: a. Wirtschafts- und Finanzprozesse; b. Rechnungslegung; c. Banken und Finanzen; d. Wirtschaftsprüfung/Revision; e. Kapitalmärkte; f. Corporate Governance und Compliance. 3 Sie unterstützt mit ihren Leistungen die verfahrensführenden Abteilungen bei der Führung der Straf- und Rechtshilfeverfahren.

Art. 12 Generalsekretariat 1 Das Generalsekretariat steht unter der Leitung des Generalsekretärs oder der Gene- ralsekretärin. Er oder sie regelt die interne Organisation des Generalsekretariats selbstständig und unterbreitet die Regelung dem Bundesanwalt oder der Bundesan- wältin zur Genehmigung. 2 Das Generalsekretariat gliedert sich in die folgenden Funktionsbereiche mit den nachstehenden Zuständigkeiten: a. Im Bereich «BA Entwicklung» findet insbesondere die Umsetzung der strate- gischen Weiterentwicklung der Bundesanwaltschaft statt. b. Der Bereich «BA Führung und Steuerung» umfasst die Human Ressources, die Finanzen, die Führungsassistenz (einschliesslich Zentrale Eingangsbear- beitung) und den Rechtsdienst. c. Der Bereich «BA Services» erbringt zentralisierte Infrastruktur- und Techno- logiedienstleistungen und ist für den Urteilsvollzug zuständig. 3 Der Rechtsdienst erfüllt insbesondere gesetzliche Aufgaben mit juristischem Bezug, die nicht in die Zuständigkeit einer anderen Organisationseinheit der Bundesanwalt- schaft fallen.

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4 Das Generalsekretariat erbringt Dienstleistungen für die Geschäftsleitung und sämt- liche Organisationseinheiten der Bundesanwaltschaft.

Art. 13 Zentrale Eingangsbearbeitung 1 Die Zentrale Eingangsbearbeitung registriert, analysiert und triagiert namentlich Neueingänge, die nicht ein bereits eröffnetes Verfahren betreffen. 2 Stellen sich rechtliche, insbesondere strafprozessuale Fragen, so wird der Fall einem oder einer der beiden Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen zum Entscheid über das weitere Vorgehen im Rahmen des Operativen Ausschusses des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin unterbreitet. Die Zentrale Eingangsbearbei- tung besorgt die Abwicklung der Abläufe und Entscheide.

Art. 14 Urteilsvollzug 1 Der Urteilsvollzug vollzieht die Entscheide der Strafbehörden des Bundes nach Ar- tikel 75 StBOG. 2 Bei Einziehungen, die unter das Bundesgesetz vom 19. März 20048 über die Teilung eingezogener Vermögenswerte fallen, bildet der Urteilsvollzug die Kontaktstelle zum Bundesamt für Justiz. 3 Der Urteilsvollzug unterstützt die verfahrensführenden Abteilungen bei Fragen zur Verwaltung beschlagnahmter Vermögenswerte. Er organisiert namentlich die vorzei- tige Verwertung beschlagnahmter Vermögenswerte nach Artikel 266 Absatz 5 StPO9.

Art. 15 Büro des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin

1 Im Büro des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin angesiedelt sind der Kommu-

nikationsdienst der Bundesanwaltschaft und der Rechtskonsulent oder die Rechtskon- sulentin des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin. 2 Der Kommunikationsdienst stellt unter der Leitung des Informationschefs oder der Informationschefin die einheitliche externe und interne Kommunikation der Bundes- anwaltschaft sicher. Er berät und unterstützt den Bundesanwalt oder die Bundesan- wältin und die Geschäftsleitung in allen Belangen der Kommunikation. 3 Der Rechtskonsulent oder die Rechtskonsulentin berät und unterstützt den Bundes- anwalt oder die Bundesanwältin und die Geschäftsleitung in sämtlichen Rechtsbelan- gen, namentlich in strategischen Rechtsfragen.

Art. 16 Operativer Ausschuss des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin

1 Der Operative Ausschuss des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin steht unter

der Leitung der beiden Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen.

8 SR 312.4 9 SR 312.0

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Fallspezifische Teilnehmende sind die Leitenden Staatsanwälte oder Staatsanwältin- nen, Staatsanwälte oder Staatsanwältinnen mit Deliktsfeldverantwortung sowie bei Bedarf weitere Staatsanwälte oder Staatsanwältinnen. 2 Der Ausschuss entscheidet bei neuen Anzeigen, ob diese in die Zuständigkeit der Strafverfolgung des Bundes fallen und die Voraussetzungen für eine Verfahrenseröff- nung erfüllt sind. Bei fakultativer Zuständigkeit prüft er, ob die betreffenden Verfah- ren der Strategie der Bundesanwaltschaft entsprechen und die dafür notwendigen Res- sourcen vorhanden sind. Er prüft zudem die unaufgeforderte Übermittlung nach 3 In einfachen Fällen entscheidet der Stellvertretende Bundesanwalt oder die Stellver- tretende Bundesanwältin gemäss Artikel 4 Absatz 4 direkt.

4 Der Ausschuss wird durch die Zentrale Eingangsbearbeitung unterstützt.

5 Die Leitung des Ausschusses ist Ansprechpartnerin für die Mitarbeitenden der Bun- desanwaltschaft, andere Bundesstellen und die Kantone in Fragen der Zuständigkeit im Zusammenhang mit Straf- und Rechtshilfeverfahren.

6 Der Ausschuss kann vom Bundesanwalt oder von der Bundesanwältin mit der Prü-

fung besonderer Zuständigkeits- und Verfahrensfragen sowie mit der Begleitung lau- fender Verfahren betraut werden.

Art. 17 Steuerungsausschuss Ressourcen

1 Der Steuerungsausschuss Ressourcen setzt sich zusammen aus je mindestens zwei

Vertretern oder Vertreterinnen der Bundesanwaltschaft und der Bundeskriminalpoli- zei. Die Vertreter oder Vertreterinnen der Bundesanwaltschaft werden vom Bundes- anwalt oder von der Bundesanwältin ernannt. 2 Der Ausschuss wird von einem Stellvertretenden Bundesanwalt oder einer Stellver- tretenden Bundesanwältin geleitet. 3 Er steuert auf Führungsebene zentral die für die Bearbeitung der Verfahren erfor- derlichen Ressourcen der Bundeskriminalpolizei.

4 Er ist zudem die gemeinsame Plattform von Bundesanwaltschaft und Bundeskrimi-

nalpolizei zur Behandlung von Fragen, welche die Anwendung des Straf- und Straf- prozessrechts sowie deren strukturelle Umsetzung in der gemeinsamen Praxis betref- fen.

Art. 18 Sicherheitsausschuss 1 Der Sicherheitsausschuss bildet die zentrale Leit- und Koordinationsstelle für die integrale Sicherheit. Er wird vom Bundesanwalt oder von der Bundesanwältin ge- führt.

10 SR 351.1

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2 Die einzelnen Sicherheitsbereiche werden vom Bundesanwalt oder von der Bundes-

anwältin in einer Weisung «Leitlinie integrale Sicherheit» definiert. Jeder Sicherheits- bereich verfügt über einen Beauftragten oder eine Beauftragte als Ansprechstelle und Mitglied des Ausschusses. 3 Zuständig für die Gesamtsicherheit ist im Auftrag des Bundesanwalts oder der Bun- desanwältin der oder die Delegierte für Sicherheit. Er oder sie koordiniert namentlich die Tätigkeiten der Sicherheitsbeauftragten und unterstützt den Bundesanwalt oder die Bundesanwältin in der Führung des Ausschusses.

Art. 19 Kommissionen Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin kann ständige Kommissionen und Ad- hoc-Kommissionen bilden. Ihre Aufträge, Zuständigkeiten und Kompetenzen werden gesondert geregelt.

Art. 20 Grundsätze der Geschäftszuteilung 1 Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin teilt neue Geschäfte den Organisations- einheiten zur Bearbeitung zu. 2 In der zuständigen Organisationseinheit teilt deren Leiter oder Leiterin ein neues Geschäft zu. Er oder sie ist für eine ausgewogene Geschäftszuteilung verantwortlich. 3 Neue Geschäfte, die zur Erstbearbeitung der Zentralen Eingangsbearbeitung zuge- teilt und nicht bereits auf deren Stufe erledigt werden, werden durch den Operativen Ausschuss des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin der zuständigen Organisati- onseinheit zur weiteren Bearbeitung zugeteilt.

Art. 21 Wählbarkeit der auf Amtsdauer gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen Als Staatsanwalt und Staatsanwältin nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a–c wählbar ist, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.

Art. 22 Allgemeine Weisungen Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin erlässt die für die Betriebs- und Verfah- rensführung notwendigen Weisungen. Diese werden im Organisationshandbuch, im Verfahrenshandbuch und im Handbuch Gerichtspolizei festgehalten oder den Mitar- beitenden in anderer Form zugänglich gemacht.

Art. 23 Verwaltungsgebühren 1 Die Bundesanwaltschaft kann für besondere Dienstleistungen des Generalsekretari- ats Verwaltungsgebühren erheben.

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2 Es können folgende Gebühren verrechnet werden:

a. Reproduktion von Schriftstücken: für A4-Fotokopien: 50 Rappen je Seite, für A3-Fotokopien: 1 Franken je Seite, mindestens aber 2 Franken; b. andere Vervielfältigungen: effektive Kosten; c. digitalisierte Datenherausgabe: 50 Franken pro Datenträger (inkl. Versand und Bearbeitung); d. begleitete Einsichtsgewährung an 40 Franken je halbe Arbeitsstunde Dritte in Strafbefehle nach Ablauf des Verwaltungspersonals und einer 30-tägigen Auflagefrist: 60 Franken je halbe Arbeitsstunde des juristischen Personals; e. begleitete Einsichtsgewährung an 40 Franken je halbe Arbeitsstunde Dritte in andere verfahrenserledi- des Verwaltungspersonals und gende Entscheide, soweit die rechtli- 60 Franken je halbe Arbeitsstunde chen Voraussetzungen vorgängig des juristischen Personals; bejaht wurden: f. Aufbereitung von Strafbefehlen 40 Franken je halbe Arbeitsstunde nach Ablauf einer 30-tägigen des Verwaltungspersonals und Auflagefrist oder von anderen 60 Franken je halbe Arbeitsstunde verfahrenserledigenden Entscheiden des juristischen Personals. zur Einsichtsgewährung an Dritte (z. B. Anonymisierung): 3 Die Gebühr kann um bis zu 50 Prozent erhöht werden, wenn die Dienstleistung auf Ersuchen hin dringlich verrichtet wird.

Art. 24 Aufhebung eines anderen Reglements Das Reglement vom 11. Dezember 201211 über die Organisation und Verwaltung der Bundesanwaltschaft wird aufgehoben.

Art. 25 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. April 2021 in Kraft.

26. Februar 2021 Im Namen der Bundesanwaltschaft Der Stellvertretende Bundesanwalt: Ruedi Montanari Der Stellvertretende Bundesanwalt: Jacques Rayroud

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