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AS 2021 160

Verordnung vom 12. März 2021 über die schweizerische Maturitätsprüfung 2021 im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung schweizerische Maturitätsprüfung 2021)

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über die schweizerische Maturitätsprüfung 2021 im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung schweizerische Maturitätsprüfung 2021)

vom 12. März 2021

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 39 Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19911 und auf Artikel 60 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 20062, verordnet:

Art. 1 Gegenstand, Grundsätze und Zweck

1 Diese Verordnung regelt die Sommersessionen der schweizerischen Maturitätsprü-

fung 2021 (schweizerische Maturitätsprüfung 2021) angesichts der Covid-19-Epide- mie.

2 Die schweizerische Maturitätsprüfung 2021 findet gemäss den Bestimmungen der

Verordnung vom 7. Dezember 19983 über die schweizerische Maturitätsprüfung und den Richtlinien der Schweizerischen Maturitätskommission (SMK) vom März 2011 4 für die schweizerische Maturitätsprüfung statt. Vorbehalten bleiben die nachfolgen- den Bestimmungen. 3 Die SMK stellt die Durchführung der schweizerischen Maturitätsprüfung 2021 unter Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Vorgaben von Bund und Kantonen sicher. 4 Lässt die epidemiologische Lage die ordentliche Durchführung der schweizerischen Maturitätsprüfung 2021 aus zwingenden gesundheitspolizeilichen Gründen nicht zu, so kann die SMK im Rahmen dieser Verordnung von den Vorgaben nach Absatz 2 abweichen.

SR 413.17 4 www.sbfi.admin.ch > Bildung > Maturität > Gymnasiale Maturität > Schweizerische Maturitätsprüfung

2021-0786 AS 2021 160

Covid-19-Verordnung schweizerische Maturitätsprüfung 2021 AS 2021 160

5 Die nach dieser Verordnung durchgeführte schweizerische Maturitätsprüfung 2021

soll eine Überprüfung erlauben, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die Hochschul- reife gemäss Artikel 8 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die schweizeri- sche Maturitätsprüfung erlangt haben.

Art. 2 Schriftliche Prüfungen Können die schriftlichen Prüfungen nicht durchgeführt werden, so fällt die entspre- chende Prüfungssession gesamthaft aus.

Art. 3 Mündliche Prüfungen 1 Kann in einem Fach, das bereits schriftlich geprüft worden ist, die mündliche Prü- fung nicht stattfinden, so wird diese nicht nachgeholt. Die Bewertung erfolgt in Ab- weichung von den Artikeln 18 und 19 der Verordnung vom 7. Dezember 19985 über die schweizerische Maturitätsprüfung und von den Ziffern 2.3.2, 2.4.2, 2.5.2, 3.2, 6.4.2, 6.6.2, 7.1.2, 7.2.2, 7.3.2 und 7.4.2 der Richtlinien der SMK vom März 2011 6 für die schweizerische Maturitätsprüfung allein aufgrund der schriftlichen Prüfung.

2 Kann in einem Fach, das nur mündlich geprüft wird, die mündliche Prüfung nicht

stattfinden, so gilt der Prüfungsversuch als unterbrochen, und die betreffende Prüfung ist in der folgenden Prüfungssession nachzuholen.

Art. 4 Maturaarbeit Kann die mündliche Präsentation der Maturaarbeit nicht stattfinden, so wird die Prä- sentation nicht nachgeholt. Die Maturaarbeit wird in Abweichung von Ziffer 9.3.1 der Richtlinien der SMK vom März 20117 für die schweizerische Maturitätsprüfung nur aufgrund der schriftlichen Arbeit bewertet.

Art. 5 Nichtbestehen

1 Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Prüfung nach dieser Verordnung absol-

vieren und nach Ablegen der Gesamtprüfung oder der zweiten Teilprüfung im Rah- men der Sommersessionen 2021 die Prüfung nicht bestehen, können innert 30 Tagen seit Zustellung des Prüfungsresultats beim Staatssekretariat für Bildung Forschung und Innovation beantragen, dass die an der Sommersession 2021 erzielten Noten an- nulliert werden. 2 Im Falle einer Annullation zählen sowohl das Ablegen der Gesamtprüfung als auch die zweite Teilprüfung nicht als Prüfungsversuch.

5 SR 413.12 6 www.sbfi.admin.ch > Bildung > Maturität > Gymnasiale Maturität > Schweizerische Maturitätsprüfung 7 www.sbfi.admin.ch > Bildung > Maturität > Gymnasiale Maturität > Schweizerische Maturitätsprüfung

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Art. 6 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft.

2 Sie gilt bis zum 31. Dezember 2021.

12. März 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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