AS 2021 162
Verordnung vom 12. März 2021 über die kantonalen Prüfungen 2021 der eidgenössischen Berufsmaturität und über die Promotion im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung kantonale Berufsmaturitätsprüfungen 2021)
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über die kantonalen Prüfungen 2021 der eidgenössischen Berufsmaturität und über die Promotion im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung kantonale Berufsmaturitätsprüfungen 2021)
vom 12. März 2021
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 25 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, verordnet:
Art. 1 Gegenstand, Grundsatz und Zweck
1 Diese Verordnung regelt die kantonalen Prüfungen der eidgenössischen Berufsma-
turität im Jahre 2021, die Notenberechnungen und die Promotion in den Berufsmatu- ritätsbildungsgängen (BM-Bildungsgänge) angesichts der Covid-19-Epidemie.
2 Die kantonalen Prüfungen 2021 finden gemäss der Berufsmaturitätsverordnung vom
24. Juni 20092 (BMV) und dem Rahmenlehrplan des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) vom 18. Dezember 20123 für die Berufsmaturität statt. 3 Die Kantone stellen sicher, dass die Prüfungen unter Einhaltung der Vorgaben des Bundes und der kantonalen Behörden betreffend den Gesundheitsschutz durchgeführt werden. Lässt die epidemiologische Lage die ordentliche Durchführung der Prüfun- gen 2021 nicht zu oder ist es deswegen zu Einschränkungen im Unterricht gekommen, so kann von den Vorgaben nach Absatz 2 gemäss den nachfolgenden Bestimmungen abgewichen werden.
4 Über Abweichungen entscheiden die Kantone.
SR 412.103.2
3 www.sbfi.admin.ch > Bildung > Maturität > Berufsmaturität > Dokumentation
2021-0784 AS 2021 162
Covid-19-Verordnung kantonale Berufsmaturitätsprüfungen 2021 AS 2021 162
5 Die Abweichungen sollen sicherstellen, dass die Prüfungen 2021:
a. unter Einhaltung der vom Bundesrat und den Kantonen getroffenen Massnah- men zur Bekämpfung des Coronavirus durchgeführt werden können; und b. eine Überprüfung der Erreichung der erforderlichen allgemeinen Bildungs- ziele sowie der fachlichen und überfachlichen Kompetenzen erlauben, die der- jenigen nach den Vorgaben nach Absatz 2 gleichwertig ist.
Art. 2 Abschlussprüfungen In Abweichung von Artikel 21 BMV4 kann auf die Durchführung von Abschlussprü- fungen verzichtet werden.
Art. 3 Berechnung der Noten in den Fächern
1 Werden keine Abschlussprüfungen durchgeführt, so ergeben sich die Noten in Fä-
chern mit Abschlussprüfungen (Art. 21 Abs. 1 BMV5) in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 BMV aus der Erfahrungsnote.
2 Liegen die Resultate externer Fremdsprachendiplome nicht bis zum vom Kanton
festgelegten Termin vor, so zählt in Abweichung von Artikel 23 BMV für die entspre- chende Sprache die Erfahrungsnote. 3 Kann in einem Fach, das in zwei Prüfungsformen geprüft wird, nur eine der beiden Prüfungsformen durchgeführt werden, so zählen die abgelegte Prüfung 50 Prozent und die Erfahrungsnote 50 Prozent. Gleiches gilt bei vorgezogenen Abschlussprüfun- gen nach Artikel 22 Absätze 2 und 3 BMV, die nicht vollständig abgelegt werden konnten. Abgelegte Teilfachprüfungen in den Fächern Naturwissenschaften und So- zialwissenschaften werden nicht berücksichtigt, wenn nicht das ganze Fach abge- schlossen ist.
4 Die Erfahrungsnote ist das Mittel aller Semesterzeugnisnoten im entsprechenden
Fach.
5 Für die Berechnung einer Semesterzeugnisnote müssen mindestens zwei Noten vor-
liegen. Der Kanton entscheidet, ob und wie Noten aus Fernunterricht für die Berech- nung der Semesterzeugnisnote im zweiten Semester 2020/2021 beigezogen werden. Liegen wegen der epidemiologischen Lage nicht zwei Noten vor, so wird im Semes- terzeugnis der Eintrag «dispensiert» eingetragen. Erreichen einzelne Lernende oder Klassen aufgrund einer besonderen Situation nicht zwei benotete Leistungen, so ent- scheidet der Kanton. 6 Kann in einem Fach, das nur im zweiten Semester 2020/2021 unterrichtet und abge- schlossen wird, keine Note gesetzt werden, weil nicht mindestens zwei Noten vorhan- den sind und deshalb keine Semester- bzw. Erfahrungsnote gegeben werden kann, so wird im Semesterzeugnis «dispensiert» und, falls es keine Noten von Abschlussprü- fungen zu berücksichtigen gibt, im Berufsmaturitätszeugnis «erfüllt» eingetragen.
4 SR 412.103.1 5 SR 412.103.1
Covid-19-Verordnung kantonale Berufsmaturitätsprüfungen 2021 AS 2021 162
7 Kann in einem Fach, das nur in zwei Semestern unterrichtet und abgeschlossen wird und in dem im zweiten Semester 2019/20 keine Note gesetzt werden konnte, im zwei- ten Semester 2020/2021 erneut keine Note gesetzt werden, weil nicht mindestens zwei Noten vorhanden sind und deshalb keine Semester- bzw. Erfahrungsnote gegeben werden kann, so wird im Semesterzeugnis «dispensiert» und, falls es keine Noten von Abschlussprüfungen zu berücksichtigen gibt, im Berufsmaturitätszeugnis «erfüllt» eingetragen.
Art. 4 Berechnung der Noten im interdisziplinären Arbeiten 1 Die Erfahrungsnote im interdisziplinären Arbeiten in den Fächern aller Unterrichts- bereiche (IDAF) ist das Mittel aller Semesterzeugnisnoten im interdisziplinären Ar- beiten.
2 In vier- oder mehrsemestrigen BM-Bildungsgängen basiert die Ermittlung der Er-
fahrungsnote im IDAF auf mindestens zwei Semesterzeugnisnoten. Die Semester- zeugnisnote wird im zweiten Semester 2020/21 aufgrund von mindestens einer im gleichen Semester im IDAF erbrachten Leistung ermittelt. Semesterzeugnisnoten, die gestützt auf die COVID-19-Verordnung kantonale Berufsmaturitätsprüfungen vom 29. April 20206 erteilt wurden, werden bei der Berechnung der Erfahrungsnote im IDAF mitberücksichtigt. In besonderen Einzelfällen entscheidet der Kanton.
3 In zweisemestrigen BM-Bildungsgängen nach einer abgeschlossenen Grundbildung
(BM 2) basiert die Ermittlung der Erfahrungsnote im IDAF auf mindestens zwei im IDAF erbrachten Leistungen. In dreisemestrigen BM-2-Bildungsgängen basiert die Erfahrungsnote auf mindestens drei im IDAF erbrachten Leistungen. 4 Kann die interdisziplinäre Projektarbeit (IDPA) nicht präsentiert werden, so werden in Abweichung von Artikel 24 Absatz 6 BMV7 nur Prozess und Produkt bewertet.
Art. 5 Fremdsprachen und Sprachdiplome
1 Bereits erworbene Sprachdiplome werden wie vorgezogene Prüfungen behandelt.
2 Liegt aufgrund einer erfolgten Dispensation vom Unterricht keine Erfahrungsnote vor und kann aufgrund dieser Verordnung die Sprachdiplomprüfung nicht abgelegt werden, so wird im Berufsmaturitätszeugnis in der Fremdsprache «erfüllt» eingetra- gen.
Art. 6 Vorgezogene, aber nicht abgelegte Abschlussprüfungen für Bildungsgänge ohne BM-Abschluss 2021
1 Vorgezogene, aber noch nicht abgelegte Abschlussprüfungen werden auf den
nächstmöglichen Zeitpunkt verschoben.
2 Die Kantone legen fest, in welchem Zeitrahmen die Prüfungen nachgeholt werden.
6 AS 2020 1395 7 SR 412.103.1
Covid-19-Verordnung kantonale Berufsmaturitätsprüfungen 2021 AS 2021 162
3 Die Benotung von nach Artikel 22 Absatz 3 BMV 8 vorgezogenen und noch nicht
abgelegten Abschlussprüfungen bei schulisch organisierten Grundbildungen richtet sich nach den Artikeln 3 und 4.
Art. 7 Repetierende aus früheren Jahrgängen
1 Wurde für die Vorbereitung der Wiederholungsprüfung der Unterricht besucht, so
werden die Erfahrungsnoten gemäss den Artikeln 3 und 4 angerechnet. 2 Wurde der Unterricht nicht besucht oder sind keine Semesterzeugnisnoten, die zu Erfahrungsnoten führen, erworben worden, so führen die Kantone rechtzeitig vor Be- ginn des Herbstsemesters der Hochschulen eine Prüfung durch.
Art. 8 Nichtbestehen
1 Den Kandidatinnen und Kandidaten, die aufgrund des Wegfalls der Abschlussprü-
fungen nach Artikel 2 die Berufsmaturitätsprüfung nicht bestehen, ist Gelegenheit zu geben, die nicht durchgeführten Prüfungen gemäss den Artikeln 19 ff. BMV 9 zu ab- solvieren. Die Prüfungen sind rechtzeitig vor Beginn des Herbstsemesters der Hoch- schulen anzusetzen.
2 Repetentinnen und Repetenten, die aufgrund der Abweichung nach Artikel 7 Ab-
satz 1 die Berufsmaturitätsprüfung nicht bestehen, ist Gelegenheit zu geben, die Wie- derholungsprüfungen gemäss Artikel 26 BMV zu absolvieren.
Art. 9 Promotion
1 Die Promotion erfolgt gemäss Artikel 17 BMV10.
2 Die Kantone entscheiden für besondere Situationen, ob eine Promotion in Abwei-
chung von Artikel 17 BMV erfolgen kann. Möglich ist auch eine provisorische Pro- motion.
3 Die Semesterzeugnisnoten werden nach Artikel 3 Absätze 5, 6 und 7 berechnet.
4 Die Semesterzeugnisnote des zweiten Semesters 2020/2021 zählt gemäss BMV für
die künftige Erfahrungsnote.
Art. 10 Gültigkeit der Leistungen und Noten Nach dieser Verordnung erbrachte Leistungen und erteilte Noten behalten ihre Gül- tigkeit bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsmaturität.
8 SR 412.103.1 9 SR 412.103.1 10 SR 412.103.1
Covid-19-Verordnung kantonale Berufsmaturitätsprüfungen 2021 AS 2021 162
Art. 11 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft.
2 Sie gilt bis zum 31. Dezember 2021.
12. März 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
Covid-19-Verordnung kantonale Berufsmaturitätsprüfungen 2021 AS 2021 162