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AS 2021 163

Verordnung vom 12. März 2021 über die Ergänzungsprüfung 2021 für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung Passerellen-Ergänzungsprüfung 2021)

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über die Ergänzungsprüfung 2021 für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung Passerellen-Ergänzungsprüfung 2021)

vom 12. März 2021

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 39 Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19911 und auf Artikel 60 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 20062, in Ausführung der Verwaltungsvereinbarung vom 16. Januar / 15. Februar 19953 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung von Maturitätsausweisen, verordnet:

Art. 1 Gegenstand, Grundsätze und Zweck

1 Diese Verordnung regelt die Ergänzungsprüfung 2021 für die Zulassung von Inha-

berinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen (Passerelle 2021) angesichts der Covid-19-Epidemie.

2 Die Passerelle 2021 findet gemäss den Bestimmungen der Verordnung vom 2. Feb-

ruar 20114 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und In- habern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschwei- zerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen

SR 413.141

2021-0785 AS 2021 163

Covid-19-Verordnung Passerellen-Ergänzungsprüfung 2021 AS 2021 163

und den Richtlinien 2020 der Schweizerischen Maturitätskommission (SMK) vom Ja- nuar 20195 sowie an den geplanten Terminen6 statt. Vorbehalten bleiben die nachfol- genden Bestimmungen.

3 Die SMK und die von ihr ermächtigten anerkannten Maturitätsschulen stellen die

Durchführung der Passerelle 2021 unter Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Vor- gaben von Bund und Kantonen sicher. 4 Lässt die epidemiologische Lage die ordentliche Durchführung der Passerelle 2021 aus zwingenden gesundheitspolizeilichen Gründen nicht zu, so wird die Passe- relle 2021 gemäss den Artikeln 2 und 3 durchgeführt. 5 Diese Verordnung bezweckt, dass die Passerelle 2021 unter möglichst einheitlichen Rahmenbedingungen stattfinden kann.

Art. 2 Schriftliche Prüfungen 1 Können die schriftlichen Prüfungen nicht durchgeführt werden, so fällt die entspre- chende Prüfungssession gesamthaft aus.

2 Nach Möglichkeit wird vor Beginn des Studienjahres 2021/22 eine neue Prüfungs-

session organisiert.

Art. 3 Mündliche Prüfungen 1 Können die mündlichen Prüfungen nicht durchgeführt werden, so hat dies einen Un- terbruch der Prüfungssession zur Folge, in Abweichung von den Artikeln 4 und 9 der Verordnung vom 2. Februar 20117 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder ei- nes gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen.

2 Die mündlichen Prüfungen werden zum frühestmöglichen Zeitpunkt nachgeholt.

Art. 4 Mitteilungspflicht Erfolgen Abweichungen im Sinne der Artikel 2 und 3, so erstattet der Kanton, in dem die Prüfung hätte stattfinden sollen, der SMK umgehend Mitteilung.

5 www.sbfi.admin.ch > Bildung > Maturität > Gymnasiale Maturität > Ergänzungsprüfung Passerelle > Richtlinien 2020 6 www.sbfi.admin.ch > Bildung > Maturität > Gymnasiale Maturität > Ergänzungsprüfung Passerelle > Anmeldetermine und Sessionsdaten 7 SR 413.14

Covid-19-Verordnung Passerellen-Ergänzungsprüfung 2021 AS 2021 163

Art. 5 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft.

2 Sie gilt bis zum 31. Dezember 2021.

12. März 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Covid-19-Verordnung Passerellen-Ergänzungsprüfung 2021 AS 2021 163

Verordnung vom 12. März 2021 über die Ergänzungsprüfung 2021 für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung Passerellen-Ergänzungsprüfung 2021) | Lexipedia | Lexipedia