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AS 2021 181

Verordnung über die Gewährung von A-Fonds-perdu-Beiträgen und Darlehen an Klubs des professionellen und semiprofessionellen Mannschaftssports zur Abfederung der Folgen der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung Mannschaftssport)

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über die Gewährung von A-Fonds-perdu-Beiträgen und Darlehen an Klubs des professionellen und semiprofessionellen Mannschaftssports zur Abfederung der Folgen der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung Mannschaftssport)

Änderung vom 31. März 2021

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Covid-19-Verordnung Mannschaftssport vom 18. Dezember 20201 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 2 Bst. c, d und ebis sowie 4 2 Das Gesuch hat alle für die Beitragsgewährung notwendigen Informationen zu ent- halten, insbesondere: c. Aufgehoben d. Aufgehoben ebis. die Einkommen der Personen, die beim Klub angestellt sind, pro Jahr per Ende der Saison 2019/2020; die Einkommen sind auf Verlangen des Bundesamts für Sport (BASPO) durch Kopien der jeweiligen Verträge und der Lohnaus- weise zu belegen; 4 Ein Klub, der im Gesuch erklärt, dass er die Einkommen nicht nach Artikel 6 senkt, kann auf die Einreichung der Informationen nach Buchstabe e verzichten.

1bis Der anrechenbare Wert von Tickets, die Teil eines Gesamteintrittspakets sind, darf nach Abzug des Werts der Restaurations- und anderer besonderer Dienstleistungen den Betrag von 250 Franken für Spiele der höchsten Liga im Eishockey der Männer und im Fussball der Männer sowie von 125 Franken für Spiele in den übrigen Ligen nicht übersteigen.

1 SR 415.022

2021-0833 AS 2021 181

Covid-19-Verordnung Mannschaftssport AS 2021 181

Art. 5 Abs. 1, 2 und 3 Bst. a

1 Die Gesuche sind einzureichen:

a. für Spiele zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. März 2021: bis zum 30. April 2021; b. für Spiele zwischen dem 31. März 2021 und dem Ende der Saison 2020/2021: bis zum 31. Juli 2021.

2 Das BASPO entscheidet über die Gesuche durch Verfügung.

3 Keine Beiträge werden ausgerichtet:

a. Aufgehoben

Art. 6 Abs. 5

5 Der Klub hat das gesenkte Durchschnittseinkommen bis zum 31. Dezember 2021

beizubehalten.

Art. 6a Gesamtlohnsumme der Saison 2019/2020

1 Als Gesamtlohnsumme eines Klubs der Saison 2019/2020 nach Artikel 12b Absatz 6

Buchstabe c des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 gilt die Summe der für diese Saison vertraglich vereinbarten Einkommen. 2 Strukturveränderungen im Klub, die nicht den Betrieb der Mannschaft betreffen, die in einer der Ligen nach Artikel 12b Absatz 1 des Covid-19-Gesetzes spielt, führen zu einer entsprechenden Anpassung der Gesamtlohnsumme.

Art. 7 Anstieg des Einkommens bei einem Aufstieg in eine höhere Liga Klubs, die nach der Saison 2019/2020 in eine höhere Liga aufgestiegen sind, dürfen die Gesamtlohnsumme nach Artikel 12b Absatz 6 Buchstabe c des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 um höchstens 50 Prozent erhöhen.

Art. 8a Festlegung der Beiträge Die Beiträge richten sich nach den vorhandenen Krediten und dem Prinzip der Gleich- behandlung aller Gesuchsteller.

Art. 9a Rückforderung von Beiträgen Umgeht ein Klub die Bedingungen nach Artikel 12b Absatz 6 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 oder verschleiert er die Nichterfüllung dieser Bedingungen, so gelten die Beiträge als zu Unrecht gewährt. Das BASPO fordert die Beiträge nach den Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19902 zurück.

2 SR 616.1

Covid-19-Verordnung Mannschaftssport AS 2021 181

II

1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2021 in Kraft. 3

2 Sie gilt bis zum 31. Dezember 2021.

31. März 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

3 Dringliche Veröffentlichung vom 31. März 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3

des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

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