AS 2021 211
Übereinkommen vom 20. März 1958 der Vereinten Nationen über die Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Übereinkommen vom 20. März 1958 der Vereinten Nationen über die Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden
SR 0.741.411; AS 2017 5085
I Änderung der Reglemente1 Übersetzung
Reglement Nr. 153 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Integrität des Kraftstoffversorgungssystems und der Sicherheit des elektrischen Antriebsstrangs bei einem Heckaufprall Angewendet durch die Schweiz seit dem 22. Januar 2021
Reglement Nr. 154 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Personenwagen und leichten Nutzfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen gasförmiger Schadstoffe aus dem Motor, der Kohlendioxidemissionen und des Kraftstoffverbrauchs und/oder der Messung des elektrischen Energieverbrauchs und der elektrischen Reichweite (WLTP) Angewendet durch die Schweiz seit dem 22. Januar 2021
1 Text und Geltungsbereich der Reglemente werden in der AS nicht veröffentlicht.
Der Text kann beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, bezogen oder auf der Internetseite der Vereinten Nationen eingesehen werden: www.unece.org/trans/main/wp29/wp29regs.html. Der Geltungsbereich ist auf der Internetseite der Vereinten Nationen einsehbar: www.unece.org/trans/main/wp29/wp29wgs/wp29gen/wp29fdocstts.html.
2021-1059 AS 2021 211
Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, AS 2021 211 Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden. Übereink. der Vereinten Nationen
Reglement Nr. 155 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Cybersicherheit und des Cybersicherheits-Managementsystems Angewendet durch die Schweiz seit dem 22. Januar 2021
Reglement Nr. 156 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Softwareaktualisierung und des Softwareaktualisierungs- Managementsystems Angewendet durch die Schweiz seit dem 22. Januar 2021
Reglement Nr. 157 zum Übereinkommen Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des automatisierten Spurhaltesystems Angewendet durch die Schweiz seit dem 22. Januar 2021
II Geltungsbereich des Übereinkommens am 22. Januar 2021, Nachtrag2 Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Beitritt (B)
Pakistan 24. Februar 2020 B 24. April 2020
2 Diese Veröffentlichung ergänzt die früheren in AS 1973 1468; 1977 767; 1980 673; 1987 1185; 1996 2170; 2005 1235; 2007 4401; 2010 4213; 2011 891; 2014 891; 2016 3693; 2020 495. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: https://fedlex.admin.ch/de/Treaty.