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AS 2021 219

Tierseuchenverordnung

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Tierseuchenverordnung (TSV)

Änderung vom 31. März 2021

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19951 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 10, 16, 19, 20, 31a, 32 Absatz 1bis, 53 Absatz 1 und 56a Absatz 2 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19662 (TSG),

Art. 2 Bst. b und c Aufgehoben

Art. 4 Bst. d und q Als zu bekämpfende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten: d. Moderhinke; q. Aufgehoben

Art. 6 Bst. e und lter Die folgenden Ausdrücke bedeuten: e. VTNP: Verordnung vom 25. Mai 20113 über tierische Nebenprodukte; lter. Biosicherheit: Schutz gegen die Risiken der Einschleppung, Verschleppung und Ausbreitung einer Tierseuche;

2021-1051 AS 2021 219

Tierseuchenverordnung AS 2021 219

Art. 15d Abs. 1 Bst. d Ziff. 5 Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 18a Abs. 3bis 3bis Der Imker hat der zuständigen kantonalen Stelle innert drei Arbeitstagen einen neuen Bienenstand, den Wechsel des Imkers sowie die Auflösung des Bienenstandes zu melden.

Art. 19a Abs. 2 und 3 2 Bevor ein Imker Bienen in einen anderen Inspektionskreis verbringt, muss er dies dem Bieneninspektor des alten und des neuen Standorts melden. Der Bieneninspektor des alten Standorts führt nötigenfalls eine Gesundheitskontrolle durch.

3 Das Verstellen von Begattungseinheiten auf Belegstationen muss nicht gemeldet

werden. Als Begattungseinheit gilt ein Kunstschwarm mit einer unbegatteten Königin auf Mittelwänden oder Leitstreifen ohne Brut.

Art. 23 Gesundheitsüberwachung von Aquakulturbetrieben

1 Die Gesundheit der Tiere folgender Aquakulturbetriebe muss von einem Tierarzt

mit Erfahrung im Bereich Gesundheit von Wassertieren mindestens einmal pro Jahr geprüft werden: a. Betriebe, die lebende Wassertiere importieren; b. Betriebe, die lebende Wassertiere abgeben, mit Ausnahme von Besatzfisch- zuchten; c. Betriebe mit einer jährlichen Produktion von mehr als 500 kg; d. Betriebe, die Wasser aus einem umliegenden natürlichen Gewässer verwen- den, mit Ausnahme von:

2. Betrieben, bei denen die Übertragung einer Wassertierseuche vom natür-

lichen Gewässer in die Fischzucht aus epidemiologischen Gründen kein Risiko darstellt.

2 Bei der Prüfung müssen folgende Punkte kontrolliert und dokumentiert werden:

a. die Gesundheitssituation im Betrieb; b. gesundheitliche Probleme, die seit der letzten Prüfung aufgetreten sind, sowie deswegen erfolgte Behandlungen und Nachüberprüfungen; c. die Indikationen, die seit der letzten Prüfung aufgetreten sind, sowie die Be- handlungen und die prophylaktischen Massnahmen, die seitdem durchgeführt worden sind; d. das Behandlungsjournal und die Lagerung der Tierarzneimittel; e. die Biosicherheit und die Hygienepraxis des Betriebs.

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3 Bei Aquakulturbetrieben, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, kann der Kantonstierarzt eine Gesundheitsüberwachung anordnen.

4 Die Dokumentation zur Gesundheitsüberwachung ist den seuchenpolizeilichen Or-

ganen auf Verlangen vorzuweisen. Die Unterlagen sind während drei Jahren aufzube- wahren.

Art. 51 Abs. 1 Bst. a und 2

1 Das BLV hat folgende Aufgaben:

a. Es regelt die Ausbildung der Besamungstechniker und der Personen, die in der eigenen Tierhaltung oder in der Tierhaltung ihres Arbeitgebers besamen.

2 Aufgehoben

Art. 51a Bewilligung für die künstliche Besamung

1 Der Kantonstierarzt erteilt die Bewilligung für die künstliche Besamung an:

a. Besamungstechniker aufgrund des Fähigkeitsausweises des BLV; b. Personen, die sich über die vorgeschriebene Ausbildung ausweisen können, zur Besamung in der eigenen Tierhaltung oder in der Tierhaltung ihres Ar- beitgebers. 2 Die Bewilligung nach Absatz 1 Buchstabe a gilt für die ganze Schweiz. Das Gesuch ist beim Kantonstierarzt des Wohnsitzkantons des Gesuchstellers einzureichen. 3 Besamungstechniker, die ausserhalb des Kantons, der die Bewilligung erteilt hat, tätig sein wollen, müssen dies dem am Standort der Tiere zuständigen Kantonstierarzt melden.

Art. 59 Abs. 1 und 1bis 1 Tierhalter haben die Tiere ordnungsgemäss zu betreuen und zu pflegen; sie haben die notwendigen Massnahmen zu treffen, um sie gesund zu erhalten und die Biosi- cherheit in ihrer Tierhaltung zu gewährleisten. 1bis Sie sind in ihrer Tierhaltung dafür verantwortlich, dass Dritte die Massnahmen nach Absatz 1 einhalten.

3. Abschnitt (Art. 104 und 105)

Aufgehoben

Art. 116 Abs. 2

2 Die Inkubationszeit beträgt 15 Tage.

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Art. 118 Tierverkehr in den Schutzzonen bei Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest

1 Bei Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest kann der Kantonstierarzt in Abwei-

chung von Artikel 90 Absatz 2 gestatten, dass Tiere in einen anderen Bestand ver- bracht werden, wenn alle Tiere der empfänglichen Arten untersucht worden sind und kein Seuchenverdacht vorliegt. 2 Die Tiere müssen eindeutig gekennzeichnet werden, bevor sie den Bestand verlas- sen.

Art. 118a Tierverkehr in den Schutz- und Überwachungszonen bei Ausbruch der Klassischen Schweinepest

1 Bei Ausbruch der Klassischen Schweinepest dürfen Tiere der empfänglichen Arten

die Stallungen zum Auslauf auf an den Stall angrenzenden Weiden oder Laufhöfen erst verlassen, wenn alle Bestände der Schutzzone untersucht und keine weiteren Fälle festgestellt worden sind. 2 Artikel 90 Absatz 3 ist erst anwendbar, wenn alle Bestände der Schutzzone unter- sucht und keine weiteren Fälle festgestellt worden sind. 3 In Abweichung von Artikel 92 Absatz 3 dürfen Schweine erst sieben Tage nach An- ordnung der Überwachungszone in einen anderen Bestand oder zur Schlachtung ver- bracht werden. Sie müssen eindeutig gekennzeichnet werden, bevor sie den Bestand verlassen.

Art. 119 Aufhebung der Sperrmassnahmen in den Überwachungszonen Die Sperrmassnahmen in den Überwachungszonen können aufgehoben werden: a. frühestens 15 Tage nach der Aufhebung der Sperrmassnahmen in den Schutz- zonen; und b. nachdem die serologische Untersuchung einer repräsentativen Anzahl der Be- stände einen negativen Befund ergeben hat.

Art. 126 Bst. a Aufgehoben

Art. 134 Abs. 1 Bst. f 1 Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Milzbrand im verseuchten Bestand folgende Massnahmen an: f. die Pasteurisation der Milch.

Art. 174d Abs. 1 Bst. a

1 Verdacht auf BVD liegt vor, wenn:

a. Betrifft nur den italienischen Text.

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Art. 174e Abs. 1 Bst. f sowie 2 und 2bis 1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von BVD die einfache Sperre 1. Gra- des über alle Bestände der verseuchten Rinderhaltung. Ausserdem ordnet er an: f. Betrifft nur den französischen Text.

2 Betrifft nur den französischen Text.

2bis Er ordnet spätestens ein Jahr nach Aufhebung aller Sperren die serologische Un- tersuchung einer Gruppe von Rindern des Bestandes auf BVD an.

Art. 180c Abs. 1 1 Als spezifiziertes Risikomaterial gilt folgendes Material von Schafen und Ziegen, die über zwölf Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahn- fleisch durchbrochen hat: a. das Gehirn in der Gehirnschale; b. die Augen; c. das Rückenmark mit der harten Rückenmarkhaut (Dura mater).

Art. 218 Sachüberschrift und Abs. 2 Amtliche Anerkennung

2 Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 228

5. Abschnitt: Moderhinke

Art. 228 Geltungsbereich 1 Die Vorschriften dieses Abschnitts und des nachfolgenden 5a. Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Moderhinke bei Schafen. 2 Wird die Moderhinke bei anderen Wiederkäuern, die als Haustiere gehalten werden, festgestellt, so kann der Kantonstierarzt bei diesen die Massnahmen zur Bekämpfung der Moderhinke bei Schafen anordnen, sofern dies für die Verhinderung der Erkran- kung von Schafen erforderlich ist.

Art. 228a Diagnose

1 Moderhinke liegt vor, wenn in einer Tierhaltung virulente Stämme des Erregers

Dichelobacter nodosus nachgewiesen werden. 2 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Anforderungen an die Labo- ratorien, die Probenahme und die Untersuchungsmethoden.

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Art. 228b Verdachtsfall 1 Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Moderhinke ordnet der Kantonstierarzt bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre 1. Grades über die betroffene Schafhaltung an. 2 Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn die Untersuchung einen negativen Befund er- geben hat.

Art. 228c Seuchenfall 1 Der Kantonstierarzt ordnet bei Feststellung von Moderhinke die einfache Sperre 1. Grades über die verseuchte Schafhaltung und deren umgehende Sanierung an. 2 Er hebt die Sperre auf, sobald die Untersuchung nach Abschluss der Sanierung einen negativen Befund ergeben hat.

Art. 228d Mitwirkung von Gesundheitsdiensten für Kleinwiederkäuer Die Kantone können Gesundheitsdienste, die im Bereich Kleinwiederkäuer tätig sind, zur Mitwirkung bei der Durchführung von Sanierungsmassnahmen und der Überwa- chung der Bestände heranziehen.

Art. 228e Entschädigung Tierverluste wegen Moderhinke werden nicht entschädigt.

Gliederungstitel vor Art. 229 5a. Abschnitt: Nationales Programm zur Bekämpfung der Moderhinke

Art. 229 Gegenstand, Dauer und Ziel

1 Zur Bekämpfung der Moderhinke wird ein nationales Bekämpfungsprogramm

durchgeführt, bei dem jährlich alle Schafhaltungen in der Schweiz kontrolliert und die Tiere mittels Probenahme untersucht werden.

2 Das Programm beginnt am 1. Oktober 2024 und dauert höchstens fünf Jahre. Die

Untersuchungen finden jeweils zwischen dem 1. Oktober und dem 31. März (Unter- suchungsperiode) statt.

3 Durch das Bekämpfungsprogramm soll die Anzahl der Schafhaltungen, in denen

Moderhinke festgestellt wird, auf unter ein Prozent gesenkt werden.

5 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Durchführung des Bekämp-

fungsprogramms.

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Art. 229a Anrechenbare Kosten und Höhe der Entschädigungen

1 Die anrechenbaren Kosten für das Bekämpfungsprogramm bestehen aus den Kosten

für: a. die Probenahmen für die Grunduntersuchung und die erste Nachuntersuchung in der Schafhaltung sowie für den Versand der Proben an die Laboratorien; b. die Untersuchung dieser Proben durch die Laboratorien; c. das Inkasso der Abgaben der Tierhalter.

3 Die Erbringer der Leistungen nach Absatz 1 erhalten folgende Entschädigungen:

a. eine Pauschale von 125 bis 200 Franken für die Probenahme und den Versand der Proben an die Laboratorien, abhängig von der Grösse und der Lage der Tierhaltung; b. höchstens 45 Franken für die Untersuchung einer Sammelprobe von bis zu

10 Tieren im Labor;

c. eine angemessene Entschädigung für das Inkasso.

Art. 229b Abgabe der Schafhalter 1 Von den Schafhaltern wird eine Abgabe erhoben. Mit der Abgabe wird ein Teil der Kosten der Laboruntersuchungen und das Inkasso der Abgabe finanziert.

2 Die Abgabe beträgt 30 Franken pro Sammelprobe von bis zu 10 Tieren, maximal

aber 90 Franken pro Schafherde. 3 Sie wird jeweils vor der Untersuchungsperiode in Rechnung gestellt und nach dem Schafbestand des Vorjahres gemäss den Daten der Tierverkehrsdatenbank berechnet. Massgebend ist die Anzahl Tiertage.

4 Das BLV beauftragt einen Dritten mit dem Inkasso der Abgabe.

Art. 229c Ausrichtung der Entschädigungen und Überweisung eines allfälligen Überschusses 1 Der beauftragte Dritte zahlt einem Laboratorium die Entschädigung aus, sobald es das Resultat der Grunduntersuchung oder der ersten Nachuntersuchung in das Labor- informationssystem (ALIS) nach der ISVet-V4 eingegeben hat. 2 Er stellt den Teil der Kosten für die Untersuchung der Probe, der nicht durch die Abgabe der Schafhalter gedeckt wird, dem Kanton in Rechnung, der den Auftrag dazu erteilt hat.

3 Resultiert nach Abschluss des Bekämpfungsprogramms ein Überschuss aus den Ab-

gaben der Schafhalter, so wird dieser an die Kantone überwiesen. Die Rückerstattung berechnet sich nach der Anzahl Schafe eines Kantons am 1. Januar des Jahres der Rückerstattung.

4 SR 916.408

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Art. 229d Probenahme und Untersuchung: Anforderungen und Pflichten 1 Die Proben in den Schafhaltungen müssen durch Tierärzte oder durch Personen un- ter tierärztlicher Aufsicht genommen werden.

2 Alle Personen, welche die Probenahme durchführen, müssen einen Kurs besuchen,

in dem ihnen Kenntnisse über die Bekämpfung der Moderhinke und über eine kor- rekte Probenahme vermittelt werden. Der Kurs wird vom BLV organisiert und de- zentral durchgeführt.

4 Die Laboratorien, die mit der Untersuchung der Proben beauftragt werden, geben

die Resultate spätestens innert einer Woche seit Erhalt der Probe in ALIS ein.

Art. 229e Tierverkehr

1 In der Untersuchungsperiode dürfen Schafe nur in eine andere Schafhaltung ver-

bracht oder mit Schafen aus einer anderen Tierhaltung auf einer Weide gehalten wer- den sowie an Viehmärkten, Ausstellungen und anderen Veranstaltungen teilnehmen, wenn sie aus einer Schafhaltung stammen, deren letzte amtliche Kontrolle ein negati- ves Untersuchungsresultat ergeben hat. Der Kantonstierarzt kann unter Auflagen Aus- nahmen bewilligen. 2 In der ersten Untersuchungsperiode dürfen Schafe auch dann an Viehmärkten, Vieh- ausstellungen und anderen Veranstaltungen teilnehmen und mit Schafen aus einer an- deren Tierhaltung auf einer Weide gehalten werden, wenn sie aus einer Schafhaltung stammen, für die noch kein Untersuchungsresultat vorliegt. Sie dürfen aus einer sol- chen Schafhaltung in eine andere Schafhaltung verbracht werden, sofern auch für den Bestimmungsbetrieb noch kein Untersuchungsresultat vorliegt. 3 Schafe, die in der ersten Untersuchungsperiode an Viehmärkten, Ausstellungen und anderen Veranstaltungen teilgenommen haben oder mit Schafen aus einer anderen Tierhaltung auf einer Weide gehalten wurden, dürfen nur in Schafhaltungen verbracht werden, für die noch kein Untersuchungsresultat vorliegt. 4 Liegt am Ende der ersten Untersuchungsperiode für eine Schafhaltung kein Unter- suchungsresultat vor, so ordnet der Kantonstierarzt bis zum Vorliegen eines Resultats die einfache Sperre 1. Grades über die betreffende Schafhaltung an.

Art. 229f Impfung gegen die Moderhinke Die Impfung gegen die Moderhinke ist ab dem 1. Juni 2024 bis zum Abschluss des Bekämpfungsprogramms verboten.

Art. 229g Massnahmen des Kantonstierarztes bei einem positiven Untersuchungsresultat oder offensichtlicher Erkrankung 1 Bei einem positiven Untersuchungsresultat ordnet der Kantonstierarzt die Massnah- men im Seuchenfall nach Artikel 228c Absatz 1 an. Die Aufhebung der Massnahmen richtet sich nach Artikel 228c Absatz 2.

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2 Sind in einer Schafhaltung ein oder mehrere Tiere offensichtlich an Moderhinke er- krankt, so kann der Kantonstierarzt mit Einverständnis des Tierhalters auf eine Pro- benahme und Untersuchung verzichten und direkt die Massnahmen im Seuchenfall nach Artikel 228c Absatz 1 anordnen. 3 Er kann in Fällen nach Absatz 1 oder 2 unter risikovermindernden Auflagen bewil- ligen, dass Tiere aus einer gesperrten Schafhaltung in eine andere Schafhaltung ver- bracht werden oder an einem Viehmarkt, einer Ausstellung oder einer anderen Ver- anstaltung teilnehmen.

Art. 229h Weitere Massnahmen des Kantonstierarztes Der Kantonstierarzt kann bei Tierhaltern, die seinen Anordnungen keine Folge leisten, auf deren Kosten die notwendigen Handlungen für die Probenahme und die Sanierung vornehmen. Er kann die Schlachtung von Tieren anordnen, sofern dies aus tierseu- chen- oder tierschutzrechtlichen Gründen angezeigt ist.

Art. 229i Evaluation

1 Das BLV evaluiert das Bekämpfungsprogramm laufend, insbesondere in Bezug auf

die Zielvorgabe nach Artikel 229 Absatz 3.

2 Es entscheidet nach Absprache mit den Kantonen über das weitere Vorgehen wäh-

rend und nach Abschluss des Bekämpfungsprogramms.

Art. 238 Abs. 3 Bst. a und b

3 Bei jedem Verdachtsfall ordnet der Kantonstierarzt zusätzlich an, dass:

a. das verdächtige Tier abgesondert und unter Verbringungssperre gestellt wird; b. die Nachkommen von weiblichen Tiere nach Buchstabe a, die innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Verdachtsfall geboren wurden und sich noch im Bestand befinden, unter Verbringungssperre gestellt werden;

Art. 238a Abs. 1 Bst. a und abis, 1bis sowie 2 Einleitungssatz und Bst. b

1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung der Paratuberkulose die einfache

Sperre 1. Grades über alle Bestände der verseuchten Tierhaltung. Ausserdem ordnet er an, dass: a. die verseuchten Tiere abgesondert, getötet und entsorgt werden; abis. die Nachkommen von weiblichen Tieren nach Buchstabe a, die innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Seuchenfall geboren wurden und sich noch im Bestand befinden, abgesondert und bis spätestens im Alter von 12 Monaten geschlachtet werden; 1bis Er ordnet für die Tiere nach Absatz 1 Buchstabe abis eine Verbringungssperre bis zu ihrer Schlachtung an.

2 Er hebt die Sperre nach Absatz 1 auf, nachdem:

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b. die verseuchten Tiere getötet und entsorgt sowie die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind.

Art. 257 Zu überwachende Geflügelhaltungen Geflügelhaltungen der folgenden Grössen müssen auf Salmonella-Infektionen unter- sucht werden: a. Zuchttiere der Mast- und der Legelinie: wenn die Geflügelhaltung mehr als

250 Plätze umfasst;

b. Legehennen: wenn die Geflügelhaltung mehr als 1000 Plätze umfasst; c. Mastpoulets: wenn die Stallgrundfläche der Geflügelhaltung mehr als 333 m2 beträgt; d. Masttruten: wenn die Stallgrundfläche der Geflügelhaltung mehr als 200 m2 beträgt.

Art. 257a Probenahmen durch den Geflügelhalter

1 In den zu überwachenden Geflügelhaltungen nimmt der Geflügelhalter nach Anlei-

tung des kantonalen Veterinärdienstes Proben von: a. Zuchttieren:

3. im Alter von 15 bis 20 Wochen, in jedem Fall spätestens 2 Wochen vor

dem Wechsel in den Legestall,

4. alle 3 Wochen während der Legezeit;

b. Legehennen:

1. im Alter von 15 bis 20 Wochen, in jedem Fall spätestens 2 Wochen vor

dem Wechsel in den Legestall,

26. Lebenswoche;

c. Masttieren: frühestens 3 Wochen vor der Schlachtung.

3 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4 können Proben in der Brüterei ge-

nommen und untersucht werden, sofern die geschlüpften Tiere für den Vertrieb im Inland bestimmt sind. Die Untersuchung muss mindestens alle 3 Wochen erfolgen.

4 Abweichend von Absatz 2 ist bei Masttieren einmal im Jahr eine Probenahme von

allen zu diesem Zeitpunkt gehaltenen Herden ausreichend, wenn während eines Jahres alle Herden negativ auf Salmonellen getestet worden sind.

Art. 257b Probenahmen durch den Veterinärdienst

1 In den zu überwachenden Geflügelhaltungen nimmt der kantonale Veterinärdienst

Proben von:

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a. Zuchttieren: zweimal pro Jahr von jeder Herde einer Geflügelhaltung während der Legezeit; b. Legehennen: einmal pro Jahr von mindestens einer Herde einer Geflügelhal- tung während der Legezeit; c. Masttieren: einmal pro Jahr von einer Herde in mindestens zehn Prozent der Geflügelhaltungen nach Artikel 257 Buchstaben c und d.

2 Die Probenahme nach Absatz 1 Buchstabe c darf frühestens 3 Wochen vor der

Schlachtung erfolgen.

Art. 258 Abs. 1bis Aufgehoben

Art. 259 Abs. 1 Bst. a und b

1 Es besteht der Verdacht, dass ein Bestand verseucht ist, wenn:

a. in einer Probe aus der Umgebung der Tiere Salmonella-Serotypen nach Arti- kel 255 Absatz 3 nachgewiesen werden; b. die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergibt; oder

Art. 260 Abs. 1 Einleitungssatz 1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von Salmonella-Serotypen nach Arti- kel 255 Absatz 3 die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Geflügelbestand. Ausserdem ordnet er an, dass:

Art. 274d Abs. 1 Bst. e und 4 1 Bei Feststellung eines Befalls mit dem Kleinen Beutenkäfer ordnet der Kantonstier- arzt an, dass: e. ein Bienenvolk als Sentinel auf dem verseuchten Betrieb eingerichtet und re- gelmässig durch den Bieneninspektor kontrolliert wird.

4 In Abweichung von Absatz 1 Buchstaben a, d und e kann das BLV anordnen, dass

auf die Vernichtung von verseuchten Bienenvölkern oder Hummelnestern, auf die Be- handlung des Bodens und auf das Einrichten eines Bienenvolkes als Sentinel verzich- tet wird, wenn dadurch die Ausbreitung des Kleinen Beutenkäfer nicht verhindert werden kann.

Art. 282 Seuchenfall in einem Aquakulturbetrieb

1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von IHN, VHS oder ISA in einem

Aquakulturbetrieb die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Betrieb. Aus- serdem ordnet er an, dass: a. alle Fische des Betriebs unverzüglich getötet oder geschlachtet werden;

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b. sofern eine Gefahr für die Weiterverbreitung der Seuche in öffentlichen Ge- wässern besteht, der Wasserzulauf und der Wasserablauf des Betriebs gesperrt werden, soweit die Verhältnisse dies erlauben, und das Wasser der Haltungs- einrichtungen in die Kanalisation abgeleitet wird; c. tote und getötete Fische sowie die Abfälle der geschlachteten Fische als tieri- sche Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP5 entsorgt werden; d. die Haltungseinrichtungen geleert, gereinigt und desinfiziert sowie Gerät- schaften, verwendete Schutzkleidung und Transportmittel des Betriebs gerei- nigt und desinfiziert werden; e. Fischereierzeugnisse, Futtermittel und Gerätschaften den Betrieb nicht verlas- sen dürfen. 2 Besteht keine Gefahr für die Weiterverbreitung der festgestellten Seuche, so kann der Kantonstierarzt anordnen, dass abweichend von Absatz 1 auf folgende Massnah- men verzichtet wird: a. die Tötung oder Schlachtung von Fischen, die in einer Haltungseinrichtung untergebracht sind, die nicht verseucht ist; b. die Sperrung des Wasserzulaufs und des Wasserablaufs des Betriebs; c. die Leerung, Reinigung und Desinfektion von Haltungseinrichtungen, die:

3. ausreichend von den verseuchten Haltungseinrichtungen getrennt sind,

um eine Einschleppung der Seuche zu verhindern; d. das Verbringungsverbot für Fischereierzeugnisse, Futtermittel und Gerät- schaften. 3 Der Kantonstierarzt ordnet eine Schutz- und eine Überwachungszone an. Er legt de- ren Umfang nach dem Risiko für die Verbreitung der festgestellten Seuche fest. Die Schutzzone umfasst mindestens die Fläche des Aquakulturbetriebs.

Art. 282a Massnahmen in der Schutz- und der Überwachungszone

1 Der Kantonstierarzt ordnet für die Schutzzone Folgendes an:

a. die Untersuchung aller:

1. Betriebe, in denen Fische gehalten werden, die für IHN, VHS oder ISA

empfänglich sind,

2. Gewässer, in denen Fische leben, die für IHN, VHS oder ISA empfäng-

lich sind; b. die monatliche Überprüfung aller Betriebe, bei denen die Untersuchung nach Buchstabe a einen negativen Befund ergeben hat. 2 In der Überwachungszone ordnet er die stichprobenartige Untersuchung von Gewäs- sern und Betrieben nach Absatz 1 Buchstabe a an.

5 SR 916.441.22

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3 Fische, die für IHN, VHS oder ISA empfänglich sind, dürfen nicht aus der Schutz- und der Überwachungszone verbracht werden. Der Kantonstierarzt kann Ausnahmen gestatten für Tiere, die klinisch gesund sind und aus einem nicht verseuchten Betrieb oder aus einer nicht verseuchten Haltungseinrichtung eines verseuchten Betriebs stammen, die von den verseuchten Haltungseinrichtungen ausreichend getrennt ist, um eine Einschleppung der Seuche zu verhindern.

Art. 282b Ablauf und Durchführung der Massnahmen Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über den Ablauf und die Durchführung der Massnahmen im Seuchenfall.

Art. 282c Wiederbesetzung und Aufhebung der Sperrmassnahmen

1 Nach Abschluss der Sanierungsmassnahmen darf während folgender Zeitspanne im

verseuchten Betrieb oder in den verseuchten Haltungseinrichtungen eines Betriebs keine Wiederbesetzung erfolgen: a. bei einem Ausbruch von IHN oder VHS: sechs Wochen; b. bei einem Ausbruch von ISA: drei Monate.

2 Der Kantonstierarzt kann abweichend von Absatz 1 die Wiederbesetzung des Be-

triebs vor Ablauf der jeweiligen Zeitspanne gestatten, wenn aufgrund der Beschaffen- heit der Haltungseinrichtungen für die sichere Abtötung der Viren eine kürzere Zeit- spanne genügt.

3 Vier Wochen nach der Wiederbesetzung sind der betreffende Betrieb oder die be-

treffende Haltungseinrichtung erneut zu untersuchen. 4 Der Kantonstierarzt wandelt nach Abschluss der Sanierungsarbeiten die Schutz- in eine Überwachungszone um.

5 Er hebt die Sperre und die Überwachungszone auf, wenn die Untersuchung des sa-

nierten Betriebs nach Absatz 3 und die Untersuchungen nach Artikel 282a Absätze 1 und 2 einen negativen Befund ergeben haben.

Art. 282d Seuchenfall bei freilebenden Fischen Wird IHN, VHS oder ISA bei freilebenden Fischen festgestellt, so ordnet der Kan- tonstierarzt nach Rücksprache mit der kantonalen Fischereibehörde die Massnahmen an, die erforderlich sind, um eine Weiterverbreitung der Seuche zu verhindern.

3. Abschnitt (Art. 285‒287)

Aufgehoben

Art. 295 Abs. 1 1 Die kantonalen Polizeibehörden, die Organe der milchwirtschaftlichen Beratungs- dienste, der Tiergesundheitsdienste nach Artikel 11a TSG und der Lebensmittelkon-

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trolle sowie die für die Jagd, die Fischerei und den Wald zuständigen kantonalen Stel- len haben die seuchenpolizeilichen Organe in ihrer amtlichen Tätigkeit zu unterstüt- zen.

Art. 295a Mitwirkung von Personenbeförderungsunternehmen, Betreibern von Bahnhöfen, Flughäfen, Häfen und Rastplätzen sowie Reiseveranstaltern

1 Beim Ausbruch einer hochansteckenden Seuche in der Schweiz oder im Ausland

kann das BLV folgende Unternehmen verpflichten, ihre Kundschaft über die mit dem Seuchenausbruch zusammenhängenden Einschränkungen und Verbote zu informie- ren: a. Unternehmen mit einer Personenbeförderungskonzession nach Artikel 6 oder einer Bewilligung nach Artikel 8 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20096; b. Betreiber von Bahnhöfen, Flughäfen, Häfen und Rastplätzen; c. Reiseveranstalter, die Reisen in die betroffenen Seuchengebiete anbieten.

2 Die Unternehmen informieren die Reisenden mit Plakaten oder Informationsblät-

tern.

3 Das BLV bestimmt die betroffenen Unternehmen, den Inhalt und die Dauer der In-

formation. Es harmonisiert die Massnahmen mit den Pflichten aus Anhang 11 des Abkommens vom 21. Juni 19997 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Er- zeugnissen. Es stellt das Informationsmaterial zur Verfügung.

Art. 297 Abs. 2 Bst. g

2 Das BLV hat zudem die folgenden Befugnisse:

g. Es kann anordnen, dass die zuständigen Behörden auf Kosten des Bundes Desinfektions- und Wachtposten einrichten, Schutzimpfungen vornehmen und weitere nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft angezeigte Mass- nahmen treffen, wenn die Gefahr besteht, dass eine Tierseuche aus dem Aus- land in die Schweiz eingeschleppt wird.

Art. 312 Abs. 2 Bst. e

2 Ein Labor wird anerkannt, wenn es:

e. an ALIS angeschlossen ist.

6 SR 745.1 7 SR 0.916.026.81

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II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Mai 2021 in Kraft.

2 Artikel 4 Buchstabe d sowie die Artikel 229–229i treten am 1. Juni 2024 in Kraft.

3 Die Artikel 228–228e der Tierseuchenverordnung sowie die Artikel 4 Absätze 3 und 4, 4b, 12 Absatz 1 Buchstaben cquater und dbis und Absatz 3 sowie Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 4 der TVD-Verordnung (Ziff. II) treten am 1. Oktober 2024 in Kraft.

31. März 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. TVD-Verordnung vom 26. Oktober 20118

Art. 4 Abs. 3 und 4 Aufgehoben

Art. 4b Daten zum Gesundheitsstatus von Tieren und Tierhaltungen Die Datenbank kann folgende Daten aus dem Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN) nach der Verordnung vom 6. Juni 20149 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst beziehen: a. bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons sowie Tierhaltungen mit solchen Tieren: den Status in Bezug auf die Bovine Virus-Diarrhoe (BVD- Status) der Tiere und der Tierhaltungen sowie Änderungen des Status; b. bei Tierhaltungen mit Tieren der Schafgattung: den Moderhinkestatus einer Tierhaltung.

Art. 8b Abs. 3 3 Die Tierhalterinnen und Tierhalter können bei ihren Meldungen zusätzlich Angaben zum Stallgebäude machen.

Art. 12 Abs. 1 Bst. cquater und dbis sowie Abs. 3 1 Jede Person kann Einsicht nehmen in die Daten zu ihrer eigenen Person sowie in:

cquater. bei Tieren der Schafgattung: den Moderhinkestatus; dbis. bei Tierhaltungen mit Tieren der Schafgattung: den Moderhinkestatus einer Tierhaltung; 3 Die TVD-Nummer der Tierhaltung dient als Schlüssel für die Einsichtnahme in die Daten nach Absatz 1 Buchstaben d und dbis. Die Identifikationsnummer des Tieres oder die Mikrochipnummer des Tiers dienen als Schlüssel für die Einsichtnahme in die übrigen Daten nach Absatz 1. Die Anwenderin oder der Anwender beschafft die Schlüssel selber.

8 SR 916.404.1 9 SR 916.408

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Tierseuchenverordnung AS 2021 219

Art. 16 Abs. 1 Bst. c Ziff. 4 1 Tierhalterinnen und Tierhalter, einschliesslich Schlachtbetrieben, können in fol- gende Daten Einsicht nehmen, sie bei der Betreiberin beschaffen und verwenden: c. folgende Daten über die Tiere, die in ihrer Tierhaltung stehen oder gestanden sind:

4. bei Tieren der Schafgattung: Moderhinkestatus.

Anhang 1 Ziff. 5

5. Daten zu Hausgeflügel

Zu Hausgeflügel sind folgende Daten zu melden: a. die TVD-Nummer der Tierhaltung; b. die Nutzungsrichtung (Zuchttiere Legelinien, Zuchttiere Mastlinien, Lege- hennen, Mastpoulets, Masttruten); c. die Anzahl der eingestallten Tiere; d. das Datum der Einstallung; e. das Alter in Lebenswochen bei der Einstallung; f. das Datum der Meldung.

2. Verordnung vom 25. Mai 201110 über tierische Nebenprodukte

Art. 31a Abs. 1 Bst. b Ziff. 7 1 Abweichend von Artikel 27 Absatz 3 darf verarbeitetes tierisches Protein von Insek- ten als Bestandteil von Futtermitteln für Wassertiere verwendet werden, wenn: b. die tierischen Nebenprodukte von einer der folgenden Insektenarten stammen:

7. Stubenfliege (Musca domestica);

10 SR 916.441.22

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