AS 2021 237
Verordnung der ETH Zürich über die Zulassungsbeschränkungen für den Bachelor-Studiengang Humanmedizin der ETH Zürich (Zulassungsbeschränkungsverordnung Medizin der ETH Zürich)
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung der ETH Zürich über die Zulassungsbeschränkungen für den Bachelor- Studiengang Humanmedizin der ETH Zürich (Zulassungsbeschränkungsverordnung Medizin der ETH Zürich)
Änderung vom 15. April 2021
Die Schulleitung der ETH Zürich verordnet:
I Die Zulassungsbeschränkungsverordnung Medizin der ETH Zürich vom 14. Novem- ber 20171 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Grundsätzlich zugelassene Ausländerinnen und Ausländer 1 Studienanwärterinnen und -anwärter mit ausländischer Staatsangehörigkeit können nur dann zum Bachelor-Studiengang Humanmedizin und damit zum Eignungstest nach Artikel 8 zugelassen werden, wenn sie einer der folgenden Kategorien angehö- ren: a. Staatsangehörige des Fürstentums Liechtenstein; b. Personen, die in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein niedergelas- sen sind; c. Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz:
1. die mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet oder eine
eingetragene Partnerschaft eingegangen sind,
2. deren Ehefrau, Ehemann, eingetragene Partnerin oder eigetragener Part-
ner: – in der Schweiz niedergelassen ist oder – seit mindestens fünf Jahren Wohnsitz in der Schweiz hat und unun- terbrochen eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Hauptaufenthalts- zweck «Erwerbstätigkeit» besitzt,
3. die seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen in der Schweiz eine Auf-
enthaltsbewilligung mit dem Hauptaufenthaltszweck «Erwerbstätigkeit» besitzen, oder
1 SR 414.131.54
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Zulassungsbeschränkungsverordnung Medizin der ETH Zürich AS 2021 237
4. die einen der Vorbildungsausweise nach Artikel 23 Absatz 1 Buchsta-
ben a–bbis der Zulassungsverordnung ETH Zürich vom 30. November
20102 besitzen;
d. Personen, die seit mindestens zwei Jahren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und deren Eltern:
1. in der Schweiz niedergelassen sind, oder
2. seit mindestens fünf Jahren Wohnsitz in der Schweiz haben und ununter-
brochen eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Hauptaufenthaltszweck «Erwerbstätigkeit» besitzen; e. Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, von Island oder Norwegen, die in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit dem Vermerk «Erwerbstätigkeit» besitzen und eine mindestens einjährige berufliche Tätigkeit in einem Medizinalberuf nach Artikel 2 des Medizinalbe- rufegesetzes vom 23. Juni 20063 nachweisen können; f. Kinder, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, von Island, Norwegen oder des Fürs- tentums Liechtenstein, wenn sie in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Vermerk «Familiennachzug» als Familienmitglied einer Bürgerin o- der eines Bürgers der EU/EFTA besitzen; g. Kinder, deren Eltern in der Schweiz Diplomatenstatus geniessen und die eine Legitimationskarte des Eidgenössischen Departements für auswärtige Ange- legenheiten des Typs «B», «C» oder «D blau» besitzen; h. Flüchtlinge, die von der Schweiz anerkannt sind. 2 Die Dokumente nach Absatz 1, die den rechtlichen Status für die Zugangsberechti- gung zum Medizinstudium belegen, müssen spätestens bis zum letzten Tag der An- meldefrist für das Medizinstudium (Art. 6 Abs. 1) vorgelegt werden. Gegebenenfalls müssen auch die Mindestdauern nach Absatz 1 Buchstabe c, d oder e bis zu diesem Datum erfüllt sein.
Art. 3 Einleitungssatz Die Zulassung zum Bachelor-Studiengang Humanmedizin ist nur möglich für Studi- enanwärterinnen und -anwärter, die einen der folgenden Vorbildungsausweise besit- zen:
Art. 4 Einleitungssatz Die Zulassung zum Eignungstest nach Artikel 8 und damit zum Bachelor-Studien- gang Humanmedizin ist ausgeschlossen für Personen, die für die Zulassung zum Ba- chelor-Studium an der ETH Zürich:
2 SR 414.131.52 3 SR 811.11
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Art. 7 Aufgehoben
II Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2021 in Kraft.
15. April 2021 Im Namen der Schulleitung der ETH Zürich Der Präsident: Joël Mesot Die Generalsekretärin: Katharina Poiger Ruloff
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