AS 2021 247
Abkommen vom 9. Dezember 2019 in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union im Rahmen von Verhandlungen gemäss Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der WTO-Zugeständnisse der Schweiz für gewürztes Fleisch
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Originaltext
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union im Rahmen von Verhandlungen gemäss Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung der WTO-Zugeständnisse der Schweiz für gewürztes Fleisch
Abgeschlossen in Brüssel am 9. Dezember 2019 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. März 20211 Provisorisch angewendet seit dem 1. Januar 2021
A. Schreiben der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Brüssel den 9. Dezember 2019
Exzellenz,
im Anschluss an die Verhandlungen nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Liste der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein) beehre ich mich, Folgendes vorzuschlagen: Die Schweizerische Eidgenossenschaft nimmt in ihre Liste für das Zollgebiet der Schweiz und Liechtensteins folgende Änderungen auf:
1. Änderung von konsolidierten Zollsätzen in der geltenden Liste LIX:
Fleisch von Hausschweinen, lediglich gewürzt:
Tarifnummer Bezeichnung der Ware Derzeitiger Vorgeschlagener Besondere konsolidierter konsolidierter Schutzklausel Zollsatz Zollsatz
- - - andere
1602.4991 - - - - Fleisch, roh, 850.– CHF/ 2304.– CHF/ Besondere
lediglich gewürzt 100 kg brutto 100 kg brutto Schutzklausel
1602.4999 - - - - andere 850.– CHF/ 850. – CHF/ Besondere
100 kg brutto 100 kg brutto Schutzklausel
SR 0.632.290.17
1 BBl 2021 679
2021-1206 AS 2021 247
Verhandlungen gemäss Artikel XXVIII des GATT 1994 über die AS 2021 247 Änderung der WTO-Zugeständnisse der Schweiz für gewürztes Fleisch. Abk. mit der EU
Fleisch von Rindern, lediglich gewürzt (nicht weiter zubereitet):
Tarifnummer Bezeichnung der Ware Derzeitiger Vorgeschlagener Besondere konsolidierter konsolidierter Schutzklausel Zollsatz Zollsatz
- - - andere
1602.5093 - - - - Fleisch, roh, 638.– CHF/ 2212.– CHF/ Besondere
lediglich gewürzt, ausge- 100 kg brutto 100 kg brutto Schutzklausel nommen Nr. 1602.5098
1602.5098 - - - - andere, einschließ- 638.– CHF/ 638.– CHF/ Besondere
lich parierte Stücke Rin- 100 kg brutto 100 kg brutto Schutzklausel derkeule, roh, entbeint, gesalzen und gewürzt, für die Herstellung von getrocknetem Fleisch
Neue und geänderte Zollkontingente:
K-Nr Warenbezeichnung Derzeitiges Vorgeschlagenes Kontingent Kontingent
5 Tiere zum Schlachten; Fleisch vorwiegend Tonnen Tonnen
auf der Basis von Raufutter produziert 22 500 23 7001) 1) Zusätzlich zu den derzeitigen Teilkontingenten wird die Menge von mindestens
600 Tonnen für parierte Stücke Rinderkeule, entbeint, gesalzen und gewürzt,
der Position 1602.5091 zugewiesen
Dieses Abkommen unterliegt den internen Zustimmungsverfahren der Vertragspar- teien. Die Europäische Union und die Schweiz notifizieren einander schriftlich den Abschluss der internen Verfahren, die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfor- derlich sind, und die Schweiz notifiziert der Europäischen Union die Zertifizierung der Änderungen der Liste LIX Schweiz und Liechtenstein. Das Abkommen tritt am Tag des Zugangs der letzten Notifizierung in Kraft. Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie die Zustimmung der Europäischen Union zu den vorstehenden Ausführungen bestätigen wollten. Sofern die Europäische Union dem Vorstehenden zustimmen kann, beehre ich mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in Form eines Briefwech- sels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union bilden, das am Tag des Zugangs der letzten Notifizierung in Kraft tritt. Gestatten Sie mir den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Verhandlungen gemäss Artikel XXVIII des GATT 1994 über die AS 2021 247 Änderung der WTO-Zugeständnisse der Schweiz für gewürztes Fleisch. Abk. mit der EU
B. Schreiben der Europäischen Union
Brüssel den 9. Dezember 2019
Exzellenz,
Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:
«Im Anschluss an die Verhandlungen nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Liste der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft (Liste LIX-Schweiz-Liechtenstein) beehre ich mich, Fol- gendes vorzuschlagen: Die Schweizerische Eidgenossenschaft nimmt in ihre Liste für das Zollgebiet der Schweiz und Liechtensteins folgende Änderungen auf:
1. Änderung von konsolidierten Zollsätzen in der geltenden Liste LIX:
Fleisch von Hausschweinen, lediglich gewürzt:
Tarifnummer Bezeichnung der Ware Derzeitiger Vorgeschlagener Besondere konsolidierter konsolidierter Schutzklausel Zollsatz Zollsatz
- - - andere
1602.4991 - - - - Fleisch, roh, le- 850.– CHF/ 2304.– CHF/ Besondere
diglich gewürzt 100 kg brutto 100 kg brutto Schutzklausel
1602.4999 - - - - andere 850.– CHF/ 850.– CHF/ Besondere
100 kg brutto 100 kg brutto Schutzklausel
Fleisch von Rindern, lediglich gewürzt (nicht weiter zubereitet):
Tarifnummer Bezeichnung der Ware Derzeitiger Vorgeschlagener Besondere konsolidierter konsolidierter Schutzklausel Zollsatz Zollsatz
- - - andere Besondere Schutzklausel
1602.5093 - - - - Fleisch, roh, le- 638.– CHF/ 2212.– CHF/ Besondere
diglich gewürzt, aus- 100 kg brutto 100 kg brutto Schutzklausel genommen Nr. 1602.5098
Verhandlungen gemäss Artikel XXVIII des GATT 1994 über die AS 2021 247 Änderung der WTO-Zugeständnisse der Schweiz für gewürztes Fleisch. Abk. mit der EU
Tarifnummer Bezeichnung der Ware Derzeitiger Vorgeschlagener Besondere konsolidierter konsolidierter Schutzklausel Zollsatz Zollsatz
1602.5098 - - - - andere, ein- 638.– CHF/ 638.– CHF/ Besondere
schließlich parierte 100 kg brutto 100 kg brutto Schutzklausel Stücke Rinderkeule, roh, entbeint, gesalzen und gewürzt, für die Herstellung von ge- trocknetem Fleisch
Neue und geänderte Zollkontingente:
K-Nr. Warenbezeichnung Derzeitiges Vorgeschlagenes Kontingent Kontingent
5 Tiere zum Schlachten; Fleisch vorwiegend Tonnen Tonnen
auf der Basis von Raufutter produziert 22 500 23 7001) 1) Zusätzlich zu den derzeitigen Teilkontingenten wird die Menge von mindestens
600 Tonnen für parierte Stücke Rinderkeule, entbeint, gesalzen und gewürzt,
der Position 1602.5091 zugewiesen
Dieses Abkommen unterliegt den internen Zustimmungsverfahren der Vertragspar- teien. Die Europäische Union und die Schweiz notifizieren einander schriftlich den Abschluss der internen Verfahren, die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfor- derlich sind, und die Schweiz notifiziert der Europäischen Union die Zertifizierung der Änderungen der Liste LIX Schweiz und Liechtenstein. Das Abkommen tritt am Tag des Zugangs der letzten Notifizierung in Kraft. Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie die Zustimmung der Europäischen Union zu den vorstehenden Ausführungen bestätigen wollten. Sofern die Europäische Union dem Vorstehenden zustimmen kann, beehre ich mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und Ihre Bestätigung zusammen ein Abkommen in Form eines Briefwech- sels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union bilden, das am Tag des Zugangs der letzten Notifizierung in Kraft tritt.» Ich darf Ihnen die Zustimmung der Europäischen Union zum Inhalt dieses Schreibens mitteilen. Gestatten Sie mir den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.