AS 2021 273
Verordnung vom 12. Mai 2021 über die Stimmrechtsbescheinigung bei eidgenössischen Volksreferenden und Volksinitiativen in Zeiten der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung Stimmrechtsbescheinigung)
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über die Stimmrechtsbescheinigung bei eidgenössischen Volksreferenden und Volksinitiativen in Zeiten der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung Stimmrechtsbescheinigung)
vom 12. Mai 2021
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 2 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 20201 und auf Artikel 91 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19762 über die politischen Rechte (BPR), verordnet:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt für die Zeit der Covid-19-Epidemie die Bescheinigung des Stimmrechts von Unterzeichnerinnen und Unterzeichnern: a. eidgenössischer Referendumsbegehren nach Ablauf der Referendumsfrist; b. eidgenössischer Volksinitiativen nach deren Einreichung bei der Bundeskanz- lei.
2 Sie gilt für:
a. Referendumsbegehren gegen Erlasse, die zwischen dem 30. März 2021 und dem 31. Juli 2021 im Bundesblatt veröffentlicht werden; b. Volksinitiativen, die zwischen dem 13. Mai 2021 und dem 30. November
2021 bei der Bundeskanzlei eingereicht werden.
Art. 2 Einreichung bei der Bundeskanzlei 1 Die Unterschriftenlisten für das Referendumsbegehren oder die Volksinitiative müs- sen innerhalb der Frist für das Sammeln der Unterschriften mit der nötigen Anzahl Unterschriften nach Kantonen getrennt und, im Falle einer Volksinitiative, gesamthaft bei der Bundeskanzlei eingereicht werden.
SR 161.17
2021-0999 AS 2021 273
Covid-19-Verordnung Stimmrechtsbescheinigung AS 2021 273
2 In Abweichung von Artikel 59a BPR können Unterschriftenlisten mit oder ohne
Stimmrechtsbescheinigung eingereicht werden.
Art. 3 Einholen der Stimmrechtsbescheinigung
1 Die Bundeskanzlei stellt den Stellen, die nach kantonalem Recht für die Stimm-
rechtsbescheinigung zuständig sind, die nicht bescheinigten Unterschriftenlisten zu und fordert die Stimmrechtsbescheinigung an. 2 Sie kann so viele Unterschriftenlisten zustellen, wie nötig sind, um das Zustande- kommen des Referendums oder der Initiative feststellen zu können.
3 Sie verzichtet auf die Zustellung der Listen, wenn:
a. bei einem Referendum mindestens 50 000 und bei einer Volksinitiative mindestens 100 000 gültige Unterschriften eingereicht werden und damit das Zustandekommen des Referendums oder der Initiative festgestellt werden kann; oder b. die Anzahl eingereichter Unterschriften nicht die für das Zustandekommen des Referendums oder der Initiative erforderliche Zahl erreicht.
Art. 4 Stimmrechtsbescheinigung
1 Die nach kantonalem Recht für die Stimmrechtsbescheinigung zuständigen Stellen
bescheinigen und retournieren nach Ablauf der Referendumsfrist oder nach Einrei- chung der Initiative ausschliesslich Unterschriftenlisten, die sie von der Bundeskanz- lei erhalten haben. 2 Sie retournieren der Bundeskanzlei die bescheinigten Unterschriftenlisten unverzüg- lich, spätestens aber innert 14 Tagen seit deren Erhalt. 3 Sie versehen Unterschriftenlisten, die ihnen nach Ablauf der Referendumsfrist oder nach Einreichung der Initiative von anderen Absendern eingehen, mit einem Ein- gangsstempel und verwahren sie, bis die Verfügung über das Zustandekommen des Referendums oder der Initiative rechtskräftig geworden ist.
Art. 5 Ergänzende Bestimmungen Die Bestimmungen des BPR und der Verordnung vom 24. Mai 1978 3 über die politi- schen Rechte sind anwendbar, soweit die vorliegende Verordnung keine abweichende Regelung enthält.
Art. 6 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Covid-19-Verordnung Stimmrechtsbescheinigung vom 7. Oktober 20204 wird aufgehoben.
3 SR 161.11 4 AS 2020 3975
Covid-19-Verordnung Stimmrechtsbescheinigung AS 2021 273
Art. 7 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 13. Mai 2021 um 00.00 Uhr in Kraft 5 und gilt bis zum 31. Dezember 2021.
12. Mai 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
5 Dringliche Veröffentlichung vom 12. Mai 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3
des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
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