AS 2021 31
Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza in die schweizerische Hausgeflügelpopulation
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza in die schweizerische Hausgeflügelpopulation
vom 22. Januar 2021
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), gestützt auf Artikel 122f Absätze 1 und 2 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19951 (TSV), verordnet:
Art. 1 Zweck und Gegenstand 1 Diese Verordnung soll die Einschleppung der Aviären Influenza in die schweizeri- sche Hausgeflügelpopulation verhindern. 2 Sie regelt die Kontroll- und Beobachtungsgebiete nach Artikel 122f Absatz 2 TSV und die Überwachung der Geflügelhaltungen in den Kontroll- und den Beobachtungs- gebieten.
Art. 2 Kontroll- und Beobachtungsgebiete
1 Als Kontrollgebiete gelten:
a. Uferstreifen von 1 km Breite um die im Anhang Ziffer 1 aufgeführten Gewäs- ser und Gewässergruppen; b. die weiteren im Anhang Ziffer 1 aufgeführten Gebiete.
2 Als Beobachtungsgebiete gelten Uferstreifen von 3 km Breite um die im Anhang
Ziffer 2 aufgeführten Gewässer und Gewässergruppen.
Art. 3 Überwachung der Geflügelhaltungen in den Kontroll- und den Beobachtungsgebieten Auf Anordnung des BLV führt die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt in den Geflügelhaltungen in den Kontroll- und den Beobachtungsgebieten stichprobenweise Untersuchungen auf Influenza-A-Viren durch.
SR 916.401.327.1 1 SR 916.401
2021-0169 AS 2021 31
Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären AS 2021 31 Influenza in die schweizerische Hausgeflügelpopulation. V des BLV
Art. 4 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 25. Januar 2021 in Kraft und gilt bis zum 15. März 2021.2
22. Januar 2021 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss
2 Dringliche Veröffentlichung vom 22. Jan. 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3
des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären AS 2021 31 Influenza in die schweizerische Hausgeflügelpopulation. V des BLV
Anhang (Art. 2)
Kontroll- und Beobachtungsgebiete
1 Kontrollgebiete
1.1 Gewässer und Gewässergruppen, deren Uferstreifen
als Kontrollgebiete gelten Bodensee (Ober- und Untersee) Von der Mündung des Alten Rheins in den Bodensee flussaufwärts bis zur Gemeinde Sennwald SG Rhein-abwärts ab Bodensee bis zum Einfluss des Mühlebachs in den Rhein in der Gemeinde Dachsen
1.2 Weitere Gebiete, die als Kontrollgebiete gelten
Das ganze Gebiet des Kantons Schaffhausen inklusive Büsingen mit Ausnahme der Gemeinden Rüdlingen und Buchberg
2 Beobachtungsgebiete
2.1 Gewässer und Gewässergruppen, deren Uferstreifen
als Beobachtungsgebiete gelten Bodensee (Ober- und Untersee) Von der Mündung des Alten Rheins in den Bodensee flussaufwärts bis zur Gemeinde Sennwald SG Rhein-abwärts ab Bodensee bis zum Einfluss des Mühlebachs in den Rhein in der Gemeinde Dachsen
Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären AS 2021 31 Influenza in die schweizerische Hausgeflügelpopulation. V des BLV