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AS 2021 310

Bundesbeschluss zur Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot»

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesbeschluss zur Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot»

vom 19. Juni 20201

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung2, nach Prüfung der am 15. September 20173 eingereichten Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. März 20194, beschliesst:

I Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 10a Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts 1 Niemand darf sein Gesicht im öffentlichen Raum und an Orten verhüllen, die öffent- lich zugänglich sind oder an denen grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen angeboten werden; das Verbot gilt nicht für Sakralstätten. 2 Niemand darf eine Person zwingen, ihr Gesicht aufgrund ihres Geschlechts zu ver- hüllen.

3 Das Gesetz sieht Ausnahmen vor. Diese umfassen ausschliesslich Gründe der Ge-

sundheit, der Sicherheit, der klimatischen Bedingungen und des einheimischen Brauchtums.

2021-1701 AS 2021 310

Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot». BB AS 2021 310

II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert:

Art. 197 Ziff. 125

12. Übergangsbestimmung zu Art. 10a

(Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts) Die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 10a ist innert zweier Jahre nach dessen An- nahme durch Volk und Stände zu erarbeiten.

Ergebnis der Volksabstimmung und Inkrafttreten

1 Diese Verfassungsänderung ist von Volk und Ständen am 7. März 2021 6 angenom-

men worden.

2 Sie ist auf Grund von Artikel 15 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 17. Dezem-

ber 19767 über die politischen Rechte am 7. März 2021 in Kraft getreten.

31. Mai 2021 Bundeskanzlei

5 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung

von der Bundeskanzlei festgelegt.

6 BBl 2021 1185

7 SR 161.1

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