AS 2021 316
Verordnung des Hochschulrates vom 20. Mai 2021 über die Zulassung zu den Fachhochschulen und den Fachhochschulinstituten (Zulassungsverordnung FH)
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Verordnung des Hochschulrates über die Zulassung zu den Fachhochschulen und den Fachhochschulinstituten (Zulassungsverordnung FH)
vom 20. Mai 2021
Der Hochschulrat, gestützt auf die Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 1 und 25 Absatz 2 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 20111 (HFKG) und auf Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1 der Vereinbarung vom 26. Februar 20152 zwischen dem Bund und den Kantonen über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich, verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1 1 Diese Verordnung regelt für das Fachhochschulstudium auf der Bachelorstufe in den Fachbereichen Technik und Informationstechnologie, Architektur, Bau- und Pla- nungswesen, Chemie und Life Sciences, Land- und Forstwirtschaft, Wirtschaft und Dienstleistungen, Design, soziale Arbeit, angewandte Psychologie, angewandte Lin- guistik, Musik, Theater und andere Künste sowie Sport: a. die Zulassung ohne oder mit Aufnahmeprüfung; b. die zusätzlichen Zulassungsvoraussetzungen für einzelne Fachbereiche; c. die Anforderungen bezüglich Arbeitswelterfahrung allgemein und für ein- zelne Fachbereiche.
2 Die Zulassung zu einem Fachhochschulstudium auf der Bachelorstufe im Fachbe-
reich Gesundheit richtet sich nach Artikel 73 Absatz 3 Buchstabe a HFKG.
SR 414.205.7
2021-1730 AS 2021 316
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2. Abschnitt: Zulassung ohne oder mit Aufnahmeprüfung
Art. 2 Ohne Aufnahmeprüfung
1 Die Inhaberinnen und Inhaber folgender Ausweise werden prüfungsfrei zum ersten
Studiensemester des Bachelorstudiums in einem Fachbereich nach Artikel 1 Absatz 1 zugelassen: a. Berufsmaturität in Verbindung mit einer beruflichen Grundbildung in einem dem Fachbereich verwandten Beruf; b. Fachmaturität in einem dem Fachbereich verwandten Berufsfeld; c. gymnasiale Maturität mit einer mindestens einjährigen Arbeitswelterfahrung nach dem 4. Abschnitt; d. Berufsmaturität oder Fachmaturität in einem anderen Berufsfeld mit einer mindestens einjährigen Arbeitswelterfahrung nach dem 4. Abschnitt.
2 In den Fachbereichen soziale Arbeit, angewandte Psychologie, angewandte Lingu-
istik, Musik, Theater und andere Künste, Design sowie Sport können die Fachhoch- schulen und die Fachhochschulinstitute auch Inhaberinnen und Inhaber einer ander- weitig erworbenen gleichwertigen allgemeinbildenden Ausbildung mit einer min- destens einjährigen Arbeitswelterfahrung nach dem 4. Abschnitt prüfungsfrei zum ersten Studiensemester zulassen.
Art. 3 Mit Aufnahmeprüfung 1 In den Fachbereichen Technik und Informationstechnologie, Architektur, Bau- und Planungswesen, Chemie und Life Sciences, Land- und Forstwirtschaft, Wirtschaft und Dienstleistungen sowie Design kann nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung zum ersten Studiensemester des Bachelorstudiums zugelassen werden, wer: a. mindestens 25 Jahre alt ist; b. über einen Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung auf Sekun- darstufe II verfügt; und c. über eine mindestens einjährige Arbeitswelterfahrung nach dem 4. Abschnitt verfügt. 2 Die Aufnahmeprüfung dient dazu, festzustellen, ob die Kandidatin oder der Kandi- dat das Berufsmaturitätsniveau erreicht hat.
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3. Abschnitt:
Zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungserleichterungen
Art. 4 Design, Musik, Theater und andere Künste sowie Sport
1 Für die Fachbereiche Design, Musik, Theater und andere Künste sowie Sport müs-
sen sich die Kandidatinnen und Kandidaten vor Eintritt in das erste Studiensemester einer Eignungsabklärung unterziehen.
2 Für Musik- und Sportstudien, die spezifische Fähigkeiten oder Berufserfahrung
erfordern, können die Fachhochschulen und die Fachhochschulinstitute zusätzliche Voraussetzungen aufstellen.
3 Bei Kandidatinnen und Kandidaten mit einer ausserordentlichen gestalterischen
oder künstlerischen Begabung können die Fachhochschulen und die Fachhochschu- linstitute in den Fachbereichen Design, Musik, Theater und andere Künste ausnahms- weise von der Voraussetzung einer abgeschlossenen Ausbildung auf der Sekundar- stufe II absehen. 4 Für die Zulassung zu den Ausbildungen für den Lehrberuf in bildender Kunst oder Musik gelten die Bestimmungen im interkantonalen Diplomanerkennungsrecht der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK)3.
Art. 5 Soziale Arbeit und angewandte Psychologie 1 Für den Fachbereich soziale Arbeit können die Fachhochschulen und die Fachhoch- schulinstitute vor Eintritt in das erste Studiensemester eine Abklärung durchführen, die überprüft, ob die Kandidatin oder der Kandidat für das Berufsfeld persönlich geeignet ist.
2 Für den Fachbereich angewandte Psychologie müssen sich die Kandidatinnen und
Kandidaten vor Eintritt in das erste Studiensemester einer psychologischen Abklärung unterziehen, die überprüft, ob sie für das Berufsfeld persönlich geeignet sind.
Art. 6 Angewandte Linguistik Für den Fachbereich angewandte Linguistik müssen sich die Kandidatinnen und Kan- didaten vor Eintritt in das erste Studiensemester einem Sprachtest unterziehen, der überprüft, ob sie über die für das Studium relevanten Sprachkompetenzen verfügen.
4. Abschnitt: Anforderungen bezüglich Arbeitswelterfahrung
Art. 7 Allgemeine Bestimmungen 1 Die Arbeitswelterfahrung muss berufspraktische und berufstheoretische Kenntnisse in einem dem Fachbereich verwandten Beruf umfassen.
3 www.edk.ch > Offizielle Texte > Rechtssammlung der EDK > 4.2.2.10
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2 Sie kann in einem Betrieb oder in einer anderen geeigneten Ausbildungsstätte er- worben werden.
Art. 8 Anforderungen an die Arbeitswelterfahrung in Form von Kompetenzkatalogen für bestimmte Fachbereiche 1 Für die Fachbereiche Technik und Informationstechnologie, Architektur, Bau- und Planungswesen, Chemie und Life Sciences, Land- und Forstwirtschaft sowie Wirt- schaft und Dienstleistungen sorgen die Fachhochschulen und die Fachhochschulinsti- tute in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden für einheitliche Anforderungen an die Arbeitswelterfahrung und legen diese in Kompetenzenkatalogen fest. 2 Die Anforderungen richten sich nach den Lernzielen in den zu den einzelnen Fach- bereichen gehörenden beruflichen Grundbildungen. Diese Lernziele sind in den Bil- dungsverordnungen des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) und in den Bildungsplänen4 festgelegt.
3 Die Kompetenzenkataloge müssen dem Hochschulrat zur Kenntnis gebracht wer-
den.
Art. 9 Design Für den Fachbereich Design kann die einjährige Arbeitswelterfahrung durch einen einjährigen gestalterischen Vorkurs ersetzt werden.
Art. 10 Soziale Arbeit 1 Für den Fachbereich soziale Arbeit muss der Nachweis einer mindestens einjähri- gen, qualifizierten Arbeitspraxis erbracht werden, in der die Kandidatin oder der Kan- didat die Berufswelt und damit die Lebenssituation der Adressatinnen und Adressaten der künftigen beruflichen Tätigkeit kennen und verstehen lernt.
2 Die zu erwerbenden Kenntnisse werden von den Fachhochschulen und den Fach-
hochschulinstituten durch formelle Zulassungsverfahren überprüft.
Art. 11 Angewandte Psychologie Für den Fachbereich angewandte Psychologie muss der Nachweis einer mindestens einjährigen, qualifizierten Arbeitspraxis erbracht werden.
Art. 12 Angewandte Linguistik, Musik, Theater und andere Künste sowie Sport
1 Für die Fachbereiche angewandte Linguistik, Musik, Theater und andere Künste
sowie Sport entspricht der Erwerb und Nachweis der für die Aufnahme des jeweiligen Studiums notwendigen sprachlichen, künstlerischen oder sportlichen Kompetenzen der einjährigen Arbeitswelterfahrung.
4 www.sbfi.admin.ch > Bildung > Berufliche Grundbildung > Berufsverzeichnis
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2 Diese Kompetenzen werden von den Fachhochschulen und den Fachhochschulinsti-
tuten durch formelle Zulassungsverfahren überprüft.
5. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 13 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
20. Mai 2021 Im Namen des Hochschulrates Der Präsident: Guy Parmelin
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