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AS 2021 324

AS 2021 324

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)

Änderung vom 26. Mai 2021

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:

I Die Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19951 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 11c

6. Abschnitt: Podologie

1 Die Versicherung übernimmt die Kosten der Leistungen, die auf ärztliche Anord-

nung hin von Podologen und Podologinnen nach Artikel 50d KVV oder von Organi- sationen der Podologie nach Artikel 52e KVV erbracht werden, soweit: a. die Leistungen bei Personen mit Diabetes mellitus erbracht werden, bei denen einer der nachfolgenden Risikofaktoren für ein diabetisches Fuss-Syndrom vorliegt:

1. Polyneuropathie, mit oder ohne peripher arterielle Verschlusskrankheit

(PAVK),

2. früheres diabetisches Ulcus,

3. erfolgte diabetesbedingte Amputation, unabhängig vom Vorliegen einer

Neuro- oder Angiopathie; und b. es sich um folgende Leistungen handelt:

1. Fuss-, Haut-, und Nagelkontrolle,

2. protektive Massnahmen, namentlich atraumatisches Entfernen von

Hornhaut und atraumatische Nagelpflege,

1 SR 832.112.31

2021-1774 AS 2021 324

Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2021 324

3. Instruktion und Beratung der Patienten und Patientinnen zu Fuss-, Nagel-

und Hautpflege und zur Wahl der Schuhe und von orthopädischen Hilfs- mitteln,

4. Prüfung der Passform der Schuhe.

2 Sie übernimmt pro Kalenderjahr die Kosten für höchstens folgende Anzahl Sitzun- gen: a. bei Personen mit Diabetes mellitus und Polyneuropathie:

1. ohne PAVK: vier Sitzungen,

2. mit PAVK: sechs Sitzungen;

b. bei Personen mit Diabetes mellitus nach diabetischem Ulcus oder nach diabe- tesbedingter Amputation: sechs Sitzungen. 3 Eine neue ärztliche Anordnung ist erforderlich für die Fortsetzung der medizini- schen Fusspflege zulasten der Versicherung nach dem Ende eines Kalenderjahres.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

26. Mai 2021 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset

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