AS 2021 324
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AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)
Änderung vom 26. Mai 2021
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:
I Die Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 19951 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 11c
6. Abschnitt: Podologie
1 Die Versicherung übernimmt die Kosten der Leistungen, die auf ärztliche Anord-
nung hin von Podologen und Podologinnen nach Artikel 50d KVV oder von Organi- sationen der Podologie nach Artikel 52e KVV erbracht werden, soweit: a. die Leistungen bei Personen mit Diabetes mellitus erbracht werden, bei denen einer der nachfolgenden Risikofaktoren für ein diabetisches Fuss-Syndrom vorliegt:
1. Polyneuropathie, mit oder ohne peripher arterielle Verschlusskrankheit
(PAVK),
2. früheres diabetisches Ulcus,
3. erfolgte diabetesbedingte Amputation, unabhängig vom Vorliegen einer
Neuro- oder Angiopathie; und b. es sich um folgende Leistungen handelt:
1. Fuss-, Haut-, und Nagelkontrolle,
2. protektive Massnahmen, namentlich atraumatisches Entfernen von
Hornhaut und atraumatische Nagelpflege,
1 SR 832.112.31
2021-1774 AS 2021 324
Krankenpflege-Leistungsverordnung AS 2021 324
3. Instruktion und Beratung der Patienten und Patientinnen zu Fuss-, Nagel-
und Hautpflege und zur Wahl der Schuhe und von orthopädischen Hilfs- mitteln,
4. Prüfung der Passform der Schuhe.
2 Sie übernimmt pro Kalenderjahr die Kosten für höchstens folgende Anzahl Sitzun- gen: a. bei Personen mit Diabetes mellitus und Polyneuropathie:
1. ohne PAVK: vier Sitzungen,
2. mit PAVK: sechs Sitzungen;
b. bei Personen mit Diabetes mellitus nach diabetischem Ulcus oder nach diabe- tesbedingter Amputation: sechs Sitzungen. 3 Eine neue ärztliche Anordnung ist erforderlich für die Fortsetzung der medizini- schen Fusspflege zulasten der Versicherung nach dem Ende eines Kalenderjahres.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
26. Mai 2021 Eidgenössisches Departement des Innern: Alain Berset