AS 2021 325
AS 2021 325
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über Zertifikate zum Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses (Covid-19-Verordnung Zertifikate)
vom 4. Juni 2021
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 6a Absätze 1, 4 und 5 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 20201, verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1 Diese Verordnung regelt: a. Form, Inhalt, Ausstellung und Widerruf folgender Covid-19-Zertifikate zum Nachweis:
1. einer gegen Covid-19 durchgeführten Impfung (Covid-19-Impfzertifi-
kat),
2. einer Genesung nach einer Ansteckung mit Sars-CoV-2 (Covid-19-Ge-
nesungszertifikat),
3. eines negativen Ergebnisses eines Tests auf Sars-CoV-2 (Covid-19-Test-
zertifikat); b. die Vorgaben zur Überprüfung dieser Zertifikate; c. die Anerkennung entsprechender ausländischer Zertifikate; d. die vom Bund betriebenen Informationssysteme im Zusammenhang mit die- sen Zertifikaten; e. die vom Bund angebotenen Apps für die Zertifikatsinhaberinnen und -inhaber und für die Prüfenden;
SR 818.102.2 1 SR 818.102
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f. die Aufgaben der Kantone im Zusammenhang mit der Ausstellung und dem Widerruf der Zertifikate.
2. Abschnitt:
Ausstellung, Form und Widerruf von Covid-19-Zertifikaten
Art. 2 Antrag Wer ein Covid-19-Zertifikat erhalten will, muss bei einer Ausstellerin oder einem Aussteller nach Artikel 6 oder 7 einen Antrag stellen.
Art. 3 Information und Identifikation der antragstellenden Person 1 Die Ausstellerin oder der Aussteller informiert die antragstellende Person über:
a. die Art und den Umfang der für die Erstellung und das Signieren des Covid- 19-Zertifikats erforderlichen Datenbearbeitungen; b. die Voraussetzungen, unter denen das ausgestellte Zertifikat widerrufen wird. 2 Sie oder er überprüft die Identität der antragstellenden Person und lässt sich zu die- sem Zweck, soweit erforderlich, ein Ausweisdokument vorlegen.
Art. 4 Abruf des Covid-19-Zertifikats aus dem System zur Ausstellung von Covid-19-Zertifikaten 1 Die Ausstellerin oder der Aussteller übermittelt dem System zur Ausstellung von Covid-19-Zertifikaten des Bundesamtes für Informatik und Telekommunikation (BIT) nach Artikel 26 die in das Zertifikat aufzunehmenden Angaben. 2 Das System generiert das Zertifikat. Es übermittelt es der Ausstellerin oder dem Aussteller, sofern diese oder dieser für die Übermittlung oder Aushändigung an die antragstellende Person sorgt.
Art. 5 Übermittlung oder Aushändigung des Covid-19-Zertifikats an die antragstellende Person 1 Die Ausstellerin oder der Aussteller sorgt für eine rasche und sichere Übermittlung oder Aushändigung des Covid-19-Zertifikats an die antragstellende Person. 2 Sie oder er ist verantwortlich für die Einhaltung des Datenschutzes bei der Übermitt- lung oder Aushändigung. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass Dritte keine Kenntnis der darin enthaltenen Informationen erhalten können. 3 Der Bund kann den Kantonen anbieten, den Druck der Zertifikate in Papierform so- wie die Übermittlung von Zertifikaten an die antragstellende Person zu übernehmen.
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Art. 6 Allgemeine Bestimmungen über die Ausstellerinnen und Aussteller der Covid-19-Zertifikate
1 Die Kantone und der Oberfeldarzt bezeichnen die jeweiligen Ausstellerinnen und
Aussteller für die verschiedenen Arten von Covid-19-Zertifikaten. 2 Als Ausstellerinnen oder Aussteller werden natürliche Personen bezeichnet, die:
a. über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Ausstellung der Zertifikate verfügen; b. Informatiksysteme und -produkte verwenden, die es erlauben, Ausstellerinnen und Aussteller eindeutig zu identifizieren und sicher zu authentifizieren; c. Gewähr bieten für die Einhaltung des anwendbaren Rechts, namentlich dieser Verordnung.
3 Die Kantone und der Oberfeldarzt melden die bezeichneten Ausstellerinnen und
Aussteller dem BIT. Die Meldung umfasst folgende Angaben: a. Vorname, Name, Adresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Ausstel- lerin oder des Austellers; b. Angaben zum verwendeten Identifizierungsanbieter und zur Kennung, unter der dieser die betreffende Person identifiziert; c. Angabe, welche Zertifikate die Ausstellerin oder der Aussteller ausstellen darf; d. Datum des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der Bezeichnung. 4 Die bezeichneten Ausstellerinnen und Aussteller können weitere Personen, gegen- über denen sie das Weisungsrecht haben, für die Ausstellung von Zertifikaten beizie- hen. Sie sind für die Handlungen und Unterlassungen dieser Personen verantwortlich. 5 Die Kantone und der Oberfeldarzt beaufsichtigen die Ausstellung und den Widerruf der Zertifikate durch die Ausstellerinnen und Aussteller nach den anwendbaren Vor- schriften des Bundes und der Kantone. 6 Sie widerrufen eine Bezeichnung, wenn eindeutige Hinweise dafür vorliegen, dass die Ausstellerin oder der Aussteller die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Sie mel- den den Widerruf einer Bezeichnung dem BIT.
Art. 7 Ausstellerinnen und Aussteller mit weitergehenden Rechten 1 Die Kantone sorgen dafür, dass Anträge auf Ausstellung von Covid-19-Impfzertifi- katen oder -Genesungszertifikaten behandelt werden, auch wenn dafür keine Kran- kengeschichte oder Primärdokumentation bei einer Ausstellerin oder einem Aussteller nach Artikel 6 vorliegt.
2 Sie bezeichnen für die Behandlung solcher Anträge mindestens eine Ausstellerin
oder einen Aussteller.
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Art. 8 Automatisiertes Verfahren für die Ausstellung von Covid-19- Genesungszertifikaten
1 Die Kantone können zur Ausstellung von Covid-19-Genesungszertifikaten in einem
automatisierten Verfahren Angaben über die Genesung der antragstellenden Person aus dem Informationssystem nach Artikel 60 des Epidemiengesetzes vom 28. Sep- tember 20122 abrufen und mit den Angaben im Antrag abgleichen lassen. 2 Dazu können sie der antragstellenden Person ein vom Bund zur Verfügung gestelltes elektronisches Antragsformular zugänglich machen.
3 Ergibt der Abgleich mit den aus dem Informationssystem abgerufenen Daten, dass
die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zertifikats erfüllt sind, so generiert das System zur Ausstellung von Covid-19-Zertifikaten (Art. 26) das Zertifikat. 4 Ergibt der Abgleich kein eindeutiges oder ein negatives Ergebnis, so nimmt die zu- ständige kantonale Stelle Rücksprache mit der antragstellenden Person und prüft ma- nuell, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zertifikats erfüllt sind. 5 Die Kantone sorgen dafür, dass die antragstellende Person den Antrag auch in Pa- pierform und auf andere geeignete Weise stellen kann.
Art. 9 Form der Covid-19-Zertifikate 1 Die Covid-19-Zertifikate werden nach Wahl der antragstellenden Person in Papier- form oder in elektronischer Form ausgestellt. 2 Sie sind mittels eines geregelten elektronischen Siegels des Bundesamtes für Ge- sundheit (BAG) auf Authentizität und Integrität der Informationen überprüfbar. 3 Beide Formen der Zertifikate stellen den Inhalt sowohl als menschenlesbaren Text als auch in einem zweidimensionalen maschinenlesbaren Code (Strichcode) dar. Als Zertifikat gelten jedoch auch der Strichcode und die in ihm gespeicherten Daten in elektronischer, gesiegelter Form. 4 Die Zertifikate werden in einer Amtssprache des Bundes nach Wahl der antragstel- lenden Person sowie in Englisch ausgestellt.
5 Sie enthalten eine eindeutige Zertifikatskennung.
Art. 10 Widerruf von Covid-19-Zertifikaten 1 Die Ausstellerinnen und Aussteller nach den Artikeln 6 und 7 sowie die zuständigen kantonalen Behörden widerrufen ein Covid-19-Zertifikat auf Antrag der Inhaberin o- der des Inhabers, wenn diese oder dieser glaubhaft darlegt, dass: a. das Zertifikat falsche Angaben enthält; oder b. bei der Überprüfung der Authentizität, Gültigkeit oder Integrität des Zertifi- kats wiederholt Fehler aufgetreten sind.
2 Ein Antrag auf Widerruf muss folgende Angaben enthalten:
a. die eindeutige Zertifikatskennung;
2 SR 818.101
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b. Angaben über die Identität der Inhaberin oder des Inhabers, soweit für die Beurteilung der Widerrufsgründe nach Absatz 1 erforderlich, sowie die wei- teren für die Beurteilung der Widerrufsgründe erforderlichen Angaben. 3 Die Ausstellerinnen und Aussteller sind verpflichtet, die von ihnen ausgestellten Zertifikate, die nicht den Vorgaben dieser Verordnung entsprechen oder Tatsachen bezeugen, die sich als unzutreffend herausstellen, auch ohne Antrag unverzüglich zu widerrufen. 4 Das BIT und die zuständigen kantonalen Behörden widerrufen Zertifikate anstelle der Ausstellerin oder des Ausstellers, wenn diese oder dieser es nicht innert nützlicher Frist nach Absatz 1 oder 3 tut. 5 Die Ausstellerinnen und Aussteller und das BIT sowie die zuständigen kantonalen Behörden nehmen den Widerruf im System zur Ausstellung von Covid-19-Zertifika- ten (Art. 26) vor. Dieses übermittelt die Kennungen der widerrufenen Zertifikate dem System zur Abfrage von widerrufenen Zertifikaten (Art. 27).
Art. 11 Unentgeltlichkeit 1 Die Ausstellung und der Widerruf von Covid-19-Zertifikaten sind für die antragstel- lende Person kostenlos. 2 Die Kantone können vorsehen, dass die Ausstellerinnen und Aussteller bei wieder- holter Neuausstellung infolge Verlusts eines Zertifikats eine angemessene Kostenbe- teiligung erheben können.
3. Abschnitt: Allgemeiner Inhalt aller Covid-19-Zertifikate
Art. 12 Alle Covid-19-Zertifikate enthalten die folgenden Angaben nach Anhang 1: a. Angaben zur Identität der Inhaberin oder des Inhabers; b. Angaben zum Herausgeber; c. wenn es sich um ein Zertifikat in menschenlesbarer Form handelt: einen all- gemeinen Hinweis zur Bedeutung des Zertifikats.
4. Abschnitt: Covid-19-Impfzertifikate
Art. 13 Voraussetzungen 1 Ein Covid-19-Impfzertifikat wird nur für in der Schweiz zugelassene Impfstoffe aus- gestellt.
2 Ein Covid-19-Impfzertifikat wird für jede Dosis ausgestellt:
a. bei der Impfung;
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b. zu einem späteren Zeitpunkt nach der Impfung, wenn die Vornahme der Imp- fung einschliesslich der Angaben nach Artikel 14 aus der Krankengeschichte oder Primärdokumentation hervorgeht, die der Ausstellerin oder dem Ausstel- ler über die antragstellende Person vorliegt; c. zu einem späteren Zeitpunkt nach der Impfung, wenn keine Krankenge- schichte oder Primärdokumentation vorliegt und die Vornahme der Impfung einschliesslich der Angaben nach Artikel 14 aus einem der folgenden Belege verlässlich hervorgeht:
1. internationale Impfbescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 der In-
ternationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 20053 mit Angabe des verabreichten Impfstoffs und mit der Unterschrift und dem Stempel der verantwortlichen Stelle,
2. Bestätigung der vorgenommenen Impfung, die von einem kantonalen
Impfzentrum ausgestellt wurde,
3. Impfausweis mit Angabe des verabreichten Impfstoffs und mit der Un-
terschrift oder dem Stempel der verantwortlichen Stelle in der Schweiz,
4. sonstiger in- oder ausländischer Nachweis, der einem der in den Ziffern
1–3 genannten Belege gleichwertig ist. 3 Covid-19-Impfzertifikate nach Absatz 2 Buchstabe c können nur von Ausstellerin- nen und Ausstellern nach Artikel 7 ausgestellt werden.
Art. 14 Inhalt Covid-19-Impfzertifikate enthalten neben dem allgemeinen Inhalt aller Covid-19-Zer- tifikate die Angaben nach Anhang 2 zur vorgenommenen Covid-19-Impfung, nament- lich die Angabe, ob die Impfung nach den Empfehlungen des BAG vollständig erfolgt ist.
Art. 15 Gültigkeit 1 Beginn und Dauer der Gültigkeit von Covid-19-Impfzertifikaten richten sich nach Anhang 2. 2 Die Gültigkeit beginnt frühestens am Tag der Verabreichung der letzten Dosis, so- fern der Impfstoff gemäss den Empfehlungen des BAG vollständig verimpft wird.
5. Abschnitt: Covid-19-Genesungszertifikate
Art. 16 Voraussetzungen Ein Covid-19-Genesungszertifikat wird ausgestellt, wenn eine Person sich mit Sars- CoV-2 angesteckt hat und als genesen gilt. Der Befund, dass die Person sich ange- steckt hat, muss sich auf ein positives Ergebnis einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2 stützen.
3 SR 0.818.103
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Art. 17 Inhalt Covid-19-Genesungszertifikate enthalten neben dem allgemeinen Inhalt aller Covid- 19-Zertifikate die Angabe, welche Krankheit durchgemacht wurde, und die Angaben zum Zeitpunkt der Genesung nach Anhang 3.
Art. 18 Gültigkeit 1 Beginn und Dauer der Gültigkeit von Covid-19-Genesungszertifikaten richten sich nach Anhang 3. 2 Die Gültigkeit beginnt frühestens am elften Tag, nachdem die Ansteckung mit einem positiven Ergebnis einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2 nachgewie- sen wurde.
6. Abschnitt: Covid-19-Testzertifikate
Art. 19 Voraussetzungen
1 Ein Covid-19-Testzertifikat wird ausgestellt bei einem negativen Ergebnis:
a. einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2; b. eines Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung gemäss diagnostischem Standard. 2 Anträge auf Ausstellung von Testzertifikaten können spätestens anlässlich der Pro- beentnahme gestellt werden.
Art. 20 Inhalt Covid-19-Testzertifikate enthalten neben dem allgemeinen Inhalt aller Covid-19-Zer- tifikate die Angaben zum durchgeführten Test nach Anhang 4.
Art. 21 Gültigkeit
1 Die Gültigkeit von Covid-19-Testzertifikaten beginnt mit deren Ausstellung.
2 Die Dauer der Gültigkeit richtet sich nach Anhang 4.
3 Sie beträgt höchstens 72 Stunden ab der Probeentnahme.
7. Abschnitt: Ausländische Zertifikate
Art. 22 Anerkennung von Zertifikaten, die von einem Mitgliedstaat der EU oder einem EFTA-Staat ausgestellt wurden
1 Die anerkannten Zertifikate zur Bescheinigung von Impfungen, der Genesung oder
von Tests, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem Staat
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der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ausgestellt wurden, werden in An- hang 5 aufgeführt.
2 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) führt Anhang 5 nach Anhörung des
Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) und des Eidgenössischen Departe- ments für auswärtige Angelegenheiten (EDA) laufend nach. 3 Es nimmt diejenigen Zertifikate in den Anhang auf, die gemäss den in der EU an- wendbaren Bestimmungen ausgestellt wurden und deren Herkunftsstaaten Gegen- recht gewähren. Es kann jedoch darauf verzichten, Zertifikate für Impfstoffe aufzu- nehmen, die über keine Zulassung der Europäischen Arzneimittelagentur für die EU gemäss der Verordnung (EG) Nr. 726/20044 verfügen.
Art. 23 Anerkennung weiterer ausländischer Zertifikate
1 Die anerkannten ausländischen Zertifikate zur Bescheinigung von Impfungen, der
Genesung oder von Tests, die nicht von einem Mitgliedstaat der EU oder einem EFTA-Staat ausgestellt wurden, werden in Anhang 5 aufgeführt.
2 Sobald die Europäische Kommission die Gleichwertigkeit eines oder mehrerer in-
teroperabler Zertifikate aus Drittstaaten anerkennt, führt das EFD Anhang 5 entspre- chend nach. 3 Es kann Zertifikate weiterer Staaten aufnehmen, sofern die folgenden Voraussetzun- gen erfüllt sind: a. Das ausländische Zertifikat enthält die Angaben gemäss Artikel 12 und ge- mäss Artikel 14, 17 oder 20 in Verbindung mit den betreffenden Anhängen. b. Die Angaben nach Buchstabe a können elektronisch auf Authentizität, Integ- rität und Gültigkeit überprüft werden. c. Es gelten für die Ausstellung der jeweiligen Zertifikate Voraussetzungen, die denjenigen nach dieser Verordnung gleichwertig sind. 4 Es streicht diejenigen Zertifikate von der Liste, welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen.
Art. 24 Bedeutung der Anerkennung Anerkannte ausländische Zertifikate sind den nach dieser Verordnung ausgestellten Covid-19-Zertifikaten gleichgestellt. Insbesondere werden sie von der Aufbewah- rungs- und der Überprüfungs-App (Art. 28 und 29) wie nach dieser Verordnung aus- gestellte Zertifikate behandelt.
4 Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur, ABl. L 136 vom 30.04.2004, S. 1; zuletzt geändert durch Verord- nung (EU) Nr. 2019/5, ABl. L 4 vom 7.1.2018, S. 24.
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8. Abschnitt:
Informationssysteme des Bundes und von ihm bereitgestellte Software
Art. 25 System zur Verwaltung von Signaturzertifikaten Das BIT betreibt ein Informationssystem, das dazu dient, Signaturzertifikate zur Überprüfung von elektronischen Signaturen von Covid-19-Zertifikaten auf ihre Au- thentizität, Integrität und Gültigkeit: a. mit entsprechenden ausländischen Systemen auszutauschen, insbesondere im Rahmen des «EU Digital Covid Certificate» der EU; b. den Apps, die der Überprüfung und der Aufbewahrung von Zertifikaten die- nen, zur Verfügung zu stellen.
Art. 26 System zur Ausstellung von Covid-19-Zertifikaten
1 Das BIT betreibt ein Informationssystem zur Generierung und Übermittlung von
Covid-19-Zertifikaten und zu deren Widerruf. 2 Personenbezogene Daten der antragstellenden Personen dürfen nicht länger aufbe- wahrt werden, als es für die Erstellung, Signierung und Übermittlung des Zertifikats oder für dessen Widerruf erforderlich ist.
3 Zur Erkennung und Verhinderung von Missbräuchen sowie zum Zweck eines allfäl-
ligen späteren Widerrufs von Zertifikaten wird im System protokolliert, welche Aus- stellerin oder welcher Aussteller wann welche Zertifikate abgerufen hat.
Art. 27 System zur Abfrage von widerrufenen Zertifikaten 1 Das BIT betreibt ein System, das zur Abfrage von widerrufenen Zertifikaten dient und dazu die eindeutige Zertifikatskennung enthält.
2 Die Liste der widerrufenen Zertifikatskennungen wird Apps, die der Überprüfung
und der Aufbewahrung von Covid-19-Zertifikaten dienen, zur Verfügung gestellt.
Art. 28 Aufbewahrungs-App 1 Das BIT stellt eine Software zur Verfügung, welche die Inhaberinnen und Inhaber von Covid-19-Zertifikaten auf ihrem Mobiltelefon oder einem ähnlichen Gerät instal- lieren und die sie zur gesicherten Übermittlung und elektronischen Aufbewahrung der Zertifikate nutzen können.
2 Für die Software gelten die folgenden Grundsätze:
a. Sie darf Inhalte von Zertifikaten oder Aussagen über diese nur mit im Einzel- fall erteilter Zustimmung der Inhaberin oder des Inhabers weitergeben. b. Die Inhalte von Zertifikaten müssen durch angemessene Massnahmen vor un- befugten Zugriffen geschützt sein. c. Das BIT veröffentlicht den Quellcode und die technischen Spezifikationen der von ihm zur Verfügung gestellten Software.
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Art. 29 Überprüfungs-App 1 Das BIT stellt eine oder mehrere Softwares zur Verfügung, die auf Mobiltelefonen oder ähnlichen Geräten installiert und zur elektronischen Überprüfung von Covid-19- Zertifikaten und entsprechenden ausländischen Zertifikaten auf Authentizität, Integ- rität und Gültigkeit verwendet werden können.
2 Für die Softwares gelten die folgenden Grundsätze:
a. Sie überprüfen die Zertifikate auf Authentizität, Integrität und Gültigkeit ohne die Übermittlung oder Speicherung von Personendaten. b. Sie überprüfen ausländische Zertifikate nach den für die Covid-19-Zertifikate geltenden Regeln. c. Sie geben das Ergebnis der Überprüfung ausschliesslich in folgender Form aus:
1. Verifizierung erfolgreich (grün hinterlegt) oder nicht erfolgreich (rot hin-
terlegt) sowie gegebenenfalls Informationen über die Gründe einer ge- scheiterten Verifizierung;
2. Angaben gemäss Anhang 1, die es erlauben, das Zertifikat der Inhaberin
oder dem Inhaber zuzuordnen. d. Sie können die Authentizität, Integrität und Gültigkeit der Zertifikate ohne eine im Moment der Prüfung bestehende Internetverbindung überprüfen; eine Überprüfung der Gültigkeit setzt jedoch eine aktualisierte Liste aus dem Sys- tem zur Abfrage von widerrufenen Zertifikaten voraus, wozu eine Internet- verbindung bestehen muss. e. Das BIT veröffentlicht den Quellcode und die technischen Spezifikationen der von ihm zur Verfügung gestellten Softwares. 3 Wer ein Zertifikat zur Überprüfung erhält, darf dieses und die daraus ausgelesenen Informationen nicht aufbewahren oder zu einem anderen Zweck als der Überprüfung verwenden.
Art. 30 Zugriff auf die Systeme zur Ausstellung von Covid-19-Zertifikaten und zur Abfrage von widerrufenen Covid-19-Zertifikaten 1 Die Anmeldung am System zur Ausstellung von Covid-19- Zertifikaten erfolgt über das zentrale Zugriffs- und Berechtigungssystem der Bundesverwaltung für Webappli- kationen. Die Bestimmungen der Verordnung vom 19. Oktober 20165 über Identitäts- verwaltungs-Systeme und Verzeichnisdienste des Bundes (IAMV) sind anwendbar.
2 Das BIT kann über Artikel 21 IAMV hinaus weitere externe IAM-Systeme an die
IAM-Systeme des Bundes anschliessen, sofern diese eine sichere Identifizierung er- lauben.
3 Es kann den Zugriff insbesondere aufgrund von Bedenken zur IKT-Sicherheit ver-
weigern oder widerrufen.
5 SR 172.010.59
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Art. 31 Verantwortliches Bundesorgan Das BIT ist das datenschutzrechtlich verantwortliche Bundesorgan im Rahmen: a. der Umsetzung der erforderlichen technischen und organisatorischen Mass- nahmen für die von ihm betriebenen Systeme; b. der von ihm zur Verfügung gestellten Apps.
Art. 32 Kosten
1 Der Bund übernimmt die Kosten für die Beschaffung und den Betrieb der Informa-
tionssysteme sowie für die Bereitstellung der Apps.
2 Er erhebt keine Gebühren für die Benutzung der Systeme und der Apps.
9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 33 Nachführung der Anhänge 1–4 Das EFD führt nach Anhörung des EDI und des EDA die Anhänge 1–4 entsprechend den international harmonisierten Normen nach, um die Interoperabilität mit den Zer- tifikaten möglichst vieler Staaten und die internationale Anerkennung der nach dieser Verordnung ausgestellten Zertifikate zu erreichen.
Art. 34 Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen im Zusammenhang mit der Entwicklung und Umsetzung des «EU Digital Covid Certificate» Das EDI ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Über- nahme von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten, welche die Euro- päische Kommission zur Entwicklung und technischen Umsetzung des «EU Digital Covid Certificate» erlässt.
Art. 35 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 7. Juni 2021 um 00.00 Uhr in Kraft 6 und gilt bis zum 31. Dezember 2022.
4. Juni 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
6 Dringliche Veröffentlichung vom 4. Juni 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3
des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
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Anhang 1 (Art. 12, 29 Abs. 2 Bst. c Ziff. 2 und 33)
Allgemeiner Inhalt der Covid-19-Zertifikate
1 Angaben zur Inhaberin oder zum Inhaber
a. Name und Vorname (in dieser Reihenfolge) b. Geburtsdatum
2 Angaben zum Herausgeber
a. Ausstellungsland («Schweiz») b. Herausgeber («Bundesamt für Gesundheit»)
3 Hinweis bei menschenlesbaren Covid-19-Zertifikaten
Covid-19-Zertifikate in menschenlesbarer Form müssen folgenden Hinweis enthal- ten: «Diese Bescheinigung ist kein Reisedokument. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse über Covid-19-Impfungen, -Genesungen und - Tests entwickeln sich weiter, auch im Hinblick auf neue bedenkliche Varianten des Virus. Bitte informieren Sie sich vor der Reise über die geltenden Gesundheitsmassnahmen und die damit verbundenen Einschränkungen am Zielort.»
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Anhang 2 (Art. 14, 15 Abs. 1 und 33)
Besondere Bestimmungen über Covid-19-Impfzertifikate
1 Beginn und Höchstdauer der Gültigkeit
1.1 Beginn der Gültigkeit:
a. für eine Impfung mit zwei Dosen eines in der Schweiz zugelassenen mRNA-Impfstoffs: am Tag der Verabreichung der zweiten Dosis; b. für Personen mit einer zurückliegenden bestätigten Sars-CoV-2-Infek- tion: am Tag der Verabreichung der einzigen Dosis eines in der Schweiz zugelassenen mRNA-Impfstoffs.
1.2 Gültigkeitsdauer: 180 Tage ab Verabreichung der letzten Dosis.
2 Angaben zum verabreichten Impfstoff
a. Krankheit, gegen die geimpft wurde («Covid-19») b. Impfung/Prophylaxe (Typ/Funktionsweise des Impfstoffs) c. Immunmittel (Name des Impfstoffs / Produktname) d. Inhaber der Zulassung des Impfstoffs oder, falls bei im Ausland verab- reichten Impfdosen nicht gegeben, Angabe zum Hersteller e. Anzahl der verabreichten Impfdosen in einer Serie und die Gesamtzahl der Impfdosen f. Datum der Impfung sowie Angabe des Datums für die zuvor erhaltene Dosis
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Anhang 3 (Art. 17, 18 Abs. 1 und 33)
Besondere Bestimmungen über Covid-19-Genesungszertifikate
1 Beginn und Höchstdauer der Gültigkeit
1.1 Beginn der Gültigkeit: am elften Tag nach dem ersten positiven Ergebnis einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2.
1.2 Gültigkeitsdauer: 180 Tage, berechnet ab dem Tag des Testergebnisses nach
Ziffer 1.1.
2 Angaben zur durchgemachten Krankheit und zum Zeitpunkt
der Genesung a. durchgemachte Krankheit («Covid-19») b. Datum des ersten positiven Ergebnisses einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2 c. Beginn der Gültigkeit d. Ende der Gültigkeit
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Anhang 4 (Art. 20, 21 Abs. 2 und 33)
Besondere Anforderungen an Covid-19-Testzertifikate
1 Liste der anerkannten Tests
a. PCR-Test auf Sars-CoV-2 b. Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung gemäss diagnostischem Standard
2 Dauer der Gültigkeit
Die Dauer wird ab der Probeentnahme berechnet und beträgt: a. für PCR-Tests: 72 Stunden; b. für Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung gemäss diagnosti- schem Standard: 24 Stunden.
3 Angaben zum durchgeführten Test
a. Krankheit, auf die hin getestet wurde («Covid-19») b. Art des Tests («PCR» oder «Sars-CoV-2-Schnelltest») c. Name des Tests (sofern Sars-CoV-2-Schnelltest) d. Hersteller des Tests (sofern Sars-CoV-2-Schnelltest) e. Datum und Uhrzeit der Entnahme der Testprobe f. Testergebnis («negativ») g. Testzentrum oder Institution, wo der Test durchgeführt wurde (sofern PCR-Test auf Sars-CoV-2)
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Anhang 5 (Art. 22 Abs. 1 und 2 sowie 23 Abs. 1 und 2)
Liste der anerkannten ausländischen Zertifikate
1 Anerkannte Zertifikate, die von einem Mitgliedstaat der EU
oder einem EFTA-Staat ausgestellt wurden Staat Impfzertifikate Genesungszertifikate Testzertifikate
... ;
2 Weitere anerkannte ausländische Zertifikate
Staat Impfzertifikate Genesungszertifikate Testzertifikate
... ;