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AS 2021 382

Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung) (Erhöhung der Höchstdauer für den Bezug von Kurzarbeits¬entschädigung und Verlängerung der Geltungsdauer weiterer Massnahmen)

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung) (Erhöhung der Höchstdauer für den Bezug von Kurzarbeitsentschädigung und Verlängerung der Geltungsdauer weiterer Massnahmen)

Änderung vom 23. Juni 2021

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung vom 20. März 20201 wird wie folgt geändert:

1bis Personen, die in einem Arbeitsverhältnis auf bestimmte Dauer stehen, haben An- spruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn behördlich angeordnete Massnahmen die vollständige Arbeitsaufnahme im Betrieb verhindern.

1 In Abweichung von den Artikeln 31 Absatz 3 Buchstabe a und 33 Absatz 1 Buch-

stabe b AVIG2 haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Abruf, deren Be- schäftigungsgrad starken Schwankungen unterliegt (mehr als 20 %), ebenfalls An- spruch auf Kurzarbeitsentschädigung, sofern: a. sie seit mindestens 6 Monaten unbefristet in dem Unternehmen arbeiten, das Kurzarbeit anmeldet; und b. behördlich angeordnete Massnahmen die vollständige Arbeitsaufnahme im Betrieb verhindern.

Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung) (Erhöhung der Höchstdauer für den Bezug von Kurzarbeits¬entschädigung und Verlängerung der Geltungsdauer weiterer Massnahmen) | Lexipedia | Lexipedia