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AS 2021 406

Verordnung des EHB-Rates über die Gebühren des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung des EHB-Rates über die Gebühren des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung (EHB-Gebührenverordnung)

Änderung vom 30. März 2021 Vom Bundesrat genehmigt am 18. Juni 2021

Der Rat des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung (EHB-Rat) verordnet:

I Die EHB-Gebührenverordnung vom 17. Februar 20111 wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung des EHB-Rats über die Gebühren der Eidgenössischen Hochschule für Berufsbildung (EHB-Gebührenverordnung)

Ingress Der Rat der Eidgenössischen Hochschule für Berufsbildung (EHB-Rat), gestützt auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c des EHB-Gesetzes vom 25. Septem- ber 20202, verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung bestimmt die Gebühren, die die Eidgenössische Hochschule für

Berufsbildung (EHB) für ihre Bildungsangebote und ihre Dienstleistungen erhebt.

2 Nicht unter diese Verordnung fallen gewerbliche Leistungen nach Artikel 28 des

EHB-Gesetzes vom 25. September 2020.

2021-2195 AS 2021 406

EHB-Gebührenverordnung AS 2021 406

1 Die Semestergebühren für Ausbildungsstudiengänge betragen:

b. für Zertifikatsstudiengänge mit einer Studiendauer:

1. von einem Jahr: 590 Franken,

2. von zwei Jahren: 420 Franken.

Für zusätzliche Leistungen werden folgende Gebühren erhoben: a. Abnahme der abschlussrelevanten Probelektion: 200 Franken; b. Abnahme der Diplomarbeit: 200 Franken;

Art. 4 Spezielle Semestergebühren Sollen Kompetenzen, die ausserhalb geregelter Bildungsgänge erworben wurden, an einen Diplomstudiengang angerechnet werden, so beträgt die Semestergebühr für die- sen Diplomstudiengang einschliesslich des Anrechnungsverfahrens 1450 Franken.

Art. 7a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. März 2021 Für die Studierenden der Ausbildungsstudiengänge, die ihr Studium vor dem Herbst- semester 2022 aufgenommen haben, gelten die Gebühren nach bisherigem Recht.

II Diese Verordnung tritt am 1. August 2021 in Kraft.

30. März 2021 Im Namen des EHB-Rats Der Präsident: Adrian Wüthrich

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