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AS 2021 450

Rahmenabkommen vom 15. März 2016 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Königlichen Regierung Kambodschas über technische, finanzielle und wirtschaftliche Zusammenarbeit sowie humanitäre Hilfe

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Originaltext

Rahmenabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Königlichen Regierung Kambodschas über technische, finanzielle und wirtschaftliche Zusammenarbeit sowie humanitäre Hilfe

Abgeschlossen am 15. März 2016 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Juli 2021

Der Schweizerische Bundesrat (im Folgenden «die Schweiz» genannt) und die Königliche Regierung Kambodschas (im Folgenden «Kambodscha» genannt) im Folgenden die «Vertragsparteien», in der Absicht, die zwischen den beiden Staaten bestehenden Freundschaftsbande en- ger zu knüpfen; vom Wunsch geleitet, diese Beziehungen zu festigen und eine fruchtbare Zusammen- arbeit im humanitären, technischen und finanziellen Bereich aufzubauen; in der Erkenntnis, dass die Entwicklung dieser technischen und finanziellen Zusam- menarbeit zur Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen in Kam- bodscha und dadurch zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung, der Armutsbe- kämpfung und einer demokratischen Staatsführung beitragen wird; im Bewusstsein, dass sich Kambodscha zur Fortführung der Reformen verpflichtet mit dem Ziel, eine Marktwirtschaft unter demokratischen Bedingungen zu errichten; haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Grundlagen der Zusammenarbeit Die Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und der Rechts- staatlichkeit, wie sie im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte niedergelegt sind, bildet die Grundlage für die Innen- und Aussenpolitik der beiden Vertragsparteien sowie für die Umsetzung dieses Abkommens.

SR 0.974.222.3

2021-1467 AS 2021 450

Technische, finanzielle und wirtschaftliche Zusammenarbeit sowie AS 2021 450

Art. 2 Ziele

2.1 Die Vertragsparteien fördern im Rahmen ihrer jeweiligen nationalen Gesetzge-

bung die Durchführung von Projekten der humanitären, technischen und finanziellen Hilfe in Kambodscha. Diese Projekte dienen zur Unterstützung des Reformprozesses in Kambodscha und zur Milderung der sozialen und wirtschaftlichen Kosten des An- passungsprozesses. Zudem tragen sie dazu bei, die Not der schwächsten gesellschaft- lichen Gruppen in Kambodscha zu lindern.

2.2 Dieses Abkommen soll einen Rahmen mit Vorschriften und Verfahren für die

Planung und Durchführung dieser Projekte festlegen.

Art. 3 Begriffe Für dieses Abkommen gelten, sofern im Kontext nicht anders erforderlich, folgende Begriffsdefinitionen: (a) «DEZA» steht für die Schweizer Direktion für Entwicklung und Zusammen- arbeit (einschliesslich der Humanitären Hilfe) des Eidgenössischen Departe- ments für auswärtige Angelegenheiten. (b) Spezifische Projekte/Programme und andere gemeinsame Aktivitäten im Rah- men dieses Abkommens werden im Folgenden «Projekte» genannt. (c) Der Begriff «Durchführende Organisation» bezeichnet alle Behörden, öf- fentlichen oder privaten Körperschaften sowie alle nationalen, internationalen oder multilateralen Organisationen, die von beiden Vertragsparteien akzep- tiert und von der Schweiz mit der Durchführung spezieller Projekte nach Ar- tikel 4 betraut sind. (d) Der Begriff «Güter» bezeichnet Waren, Materialien, Fahrzeuge, Maschinen, Ausrüstungen und andere Güter, die von der Schweiz oder von den Durchfüh- renden Organisationen für Projekte im Rahmen dieses Abkommens zur Ver- fügung gestellt werden, sowie alle anderen Güter, die gemäss den spezifischen Projektvereinbarungen nach Kambodscha geliefert werden. (e) Der Begriff «Expertinnen und Experten» bezeichnet die mit der Durchführung der Projekte betrauten Personen, die weder Staatsangehörige von Kambod- scha, Teil der ständigen kambodschanischen Wohnbevölkerung noch Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter der DEZA sind.

Art. 4 Formen der Zusammenarbeit Abschnitt 1: Formen

4.1 Die Zusammenarbeit kann als technische, kulturelle und wissenschaftliche Zu-

sammenarbeit im Entwicklungsbereich, als finanzielle und wirtschaftliche Zusam- menarbeit sowie als humanitäre Hilfe erfolgen. Diese Formen der Zusammenarbeit können gleichzeitig oder nacheinander erfolgen.

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4.2 Die Zusammenarbeit und/oder die Hilfe kann bilateral oder in Zusammenarbeit

mit anderen Gebern oder nationalen, internationalen oder multilateralen Organisa- tionen erfolgen. Abschnitt 2: Technische, kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit im Entwicklungsbereich

4.3 Die technische, wissenschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit im Entwick-

lungsbereich erfolgt durch die DEZA in Form von Wissenstransfer durch Ausbildung, Beratung oder andere Dienstleistungen oder durch das Bereitstellen der nötigen Güter für die reibungslose Projektdurchführung.

4.4 Die technische, kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit im Entwick-

lungsbereich kann auf folgende Arten erfolgen: a) Beiträge in Form von Zuwendungen; b) Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen; c) Einsatz von eigenem oder lokalem Personal; d) Stipendien für Studien oder Ausbildungen in Kambodscha, in der Schweiz oder in einem Drittland; oder e) auf alle anderen von den beiden Vertragsparteien vereinbarten Arten.

4.5 Die Projekte der technischen, kulturellen und wissenschaftlichen Zusammenar-

beit im Entwicklungsbereich konzentrieren sich in erster Linie auf die Unterstützung einer nachhaltigen Armutsbekämpfung und einer inklusiven Entwicklung sowie auf die Stärkung des institutionellen Rahmens, zum Beispiel durch: i) die Förderung der Reformen in der öffentlichen Verwaltung und des sozialen Ausgleichs; ii) die Stär- kung eines umweltverträglichen Umgangs mit den natürlichen Ressourcen, die Un- terstützung der beruflichen Aus- und Weiterbildung und/oder weitere Entwicklungs- themen im Interesse beider Vertragsparteien. Abschnitt 3: Finanzielle und wirtschaftliche Zusammenarbeit

4.6 Die finanzielle und wirtschaftliche Zusammenarbeit erfolgt in Form einer

Finanzierung von Gütern und Dienstleistungen oder in Form von Kapitaleinlagen, zum Beispiel von Finanzintermediären. Andere Formen werden von Fall zu Fall in Betracht gezogen. 4.7 Die finanzielle und wirtschaftliche Zusammenarbeit erfolgt je nach Fall in Form von Zuwendungen, Darlehen oder anderen von beiden Vertragsparteien vereinbarten Formen. Abschnitt 4: Humanitäre Hilfe 4.8 Die an Kambodscha geleistete humanitäre Hilfe einschliesslich der Nothilfe wird von der DEZA in Form von Gütern, Dienstleistungen, finanziellen Beiträgen oder durch die Entsendung von Fachleuten erbracht. 4.9 Die humanitären Hilfsprojekte richten sich an die schwächsten gesellschaftlichen Gruppen in Kambodscha und ergänzen gleichzeitig die Massnahmen zur Verbesse- rung der Leistungsfähigkeit der lokalen und nationalen humanitären Organisationen.

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4.10 Zuwendungen für humanitäre Hilfe werden von Fall zu Fall aufgrund des von

den Vertragsparteien festgestellten Bedarfs der Bevölkerung, die von Natur- oder von Menschen verursachten Katastrophen betroffen ist, geleistet.

Art. 5 Bedingungen

5.1 Das DEZA-Büro ist integraler Bestandteil der Schweizerischen Botschaft in

Bangkok, die für Kambodscha zuständig ist. Kambodscha verpflichtet sich, das offi- zielle Anerkennungsverfahren für den Aufbau und den Betrieb eines DEZA-Büros in Kambodscha durchzuführen.

5.2 Um die Durchführung der Kooperationsprojekte zu erleichtern, befreit Kambod-

scha alle Güter, Dienstleistungen, Fahrzeuge und Materialien, die die Schweiz in Form von Geschenken liefert, sowie die für die Durchführung von Projekten im Rah- men des vorliegenden Abkommens vorübergehend eingeführten Ausrüstungen von Steuern, MWST, Zollgebühren, Abgaben und anderen obligatorischen Gebühren und gestattet deren Wiederausfuhr zu den gleichen Bedingungen. 5.3 Kambodscha erteilt kostenlos alle erforderlichen Bewilligungen für die vorüber- gehende Einfuhr von Ausrüstungen zur Durchführung der Projekte im Rahmen dieses Abkommens. 5.4 Kambodscha ist einverstanden damit, dass die Partner der einzelnen Projekte für die Zahlungsverfahren im Zusammenhang mit Projekten zur finanziellen Unterstüt- zung gemeinsam Finanzakteure bestimmen können, die im Namen der jeweiligen kambodschanischen Projektpartner handeln. Für Zahlungen in Gegenwertmitteln in der Landeswährung (Khmer Riel) können im Rahmen der kambodschanischen Ge- setzgebung spezielle Konten bei diesen Finanzakteuren eröffnet werden. Über die Verwendung der einbezahlten Mittel entscheiden die Partner des Projekts gemeinsam.

5.5 Ausländische Expertinnen und Experten und das mit der Durchführung von Pro-

jekten im Rahmen dieses Abkommens beauftragte Personal sowie deren Familien werden von der Einkommens- und Vermögenssteuer sowie von Steuern, Zollabgaben, Gebühren und anderen obligatorischen Abgaben auf ihrem persönlichen Besitz be- freit. Es ist ihnen gestattet, ihren persönlichen Besitz (Hausrat, Fahrzeug und Ausrüs- tung für den beruflichen und persönlichen Gebrauch) zu denselben Bedingungen ein- zuführen und am Ende ihres Einsatzes wieder auszuführen. Kambodscha gewährt den ausländischen Expertinnen und Experten und dem ausländischen Personal sowie de- ren Familien unentgeltlich alle von Gesetzes wegen verlangten Aufenthalts- und Ar- beitsbewilligungen.

5.6 Kambodscha gewährt dem DEZA-Büro und seinen Mitarbeiterinnen und Mitar-

beitern, sofern diese nicht die kambodschanische Staatsbürgerschaft besitzen, die im Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 fest- gelegten Vorrechte und Immunitäten.

5.7 Kambodscha ist für die Sicherheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des

DEZA-Büros, der ausländischen Expertinnen und Experten und des ausländischen Personals sowie deren Familien verantwortlich und gewährt ihnen Erleichterungen in Bezug auf die Rückkehr in die Heimat.

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5.8 Kambodscha stellt im Rahmen der nationalen Gesetzgebung die Einreisevisa für

die in Ziffer 5.5 und 5.6 erwähnten Personenkategorien unentgeltlich und unverzüg- lich aus.

5.9 Kambodscha unterstützt die ausländischen Expertinnen und Experten und das

ausländische Personal bei der Ausführung ihrer Aufgaben und stellt ihnen die notwen- digen Unterlagen und Informationen zur Verfügung.

5.10 Kambodscha erleichtert die Abwicklung von internationalen Devisentransfers,

die im Rahmen der Projekte und durch ausländische Expertinnen und Experten getä- tigt werden.

5.11 Die Umsetzung dieser Bestimmungen wird durch das Aussenministerium des

Königreichs Kambodscha sichergestellt.

5.12 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des DEZA-Büros, die ausländischen Ex-

pertinnen und Experten und das ausländische Personal sowie deren Familien, die im Rahmen dieses Abkommens zur Projektdurchführung nach Kambodscha gesandt wer- den, respektieren das Landesrecht und die Bestimmungen Kambodschas und mischen sich nicht in die inneren Angelegenheiten des Landes ein.

Art. 6 Antikorruptionsklausel Die Vertragsparteien sind sich einig darüber, dass die Korruption bekämpft werden muss, da sie eine gute Regierungsführung erschwert, die zweckmässige Verwendung der für die Entwicklung notwendigen Ressourcen verhindert und darüber hinaus einen fairen und transparenten, auf Qualität und Preis basierenden Wettbewerb gefährdet. Darum erklären die Vertragsparteien ihre Absicht, die Korruption gemeinsam zu be- kämpfen. Sie erklären insbesondere, dass sie niemandem direkt oder indirekt im Hin- blick auf den Abschluss oder die Durchführung des vorliegenden Abkommens irgend- welche Angebote, Geschenke, Zahlungen, Entschädigungen oder Vorteile gewährt haben oder gewähren werden, die als rechtswidrige oder korrupte Handlungen gelten. Jegliche Handlung dieser Art ist ein hinreichender Grund für die Beendigung des Ab- kommens, der Ausschreibung oder der daraus resultierenden Zuschläge oder für das Ergreifen anderer im geltenden Recht vorgesehener Gegenmassnahmen.

Art. 7 Geltungsbereich Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für: a) Projekte auf dem Staatsgebiet Kambodschas, die zwischen den Vertragspar- teien einschliesslich der entsprechenden zentralen, regionalen oder staatlichen Behörden vereinbart wurden; b) Projekte, die durch die Vertragsparteien und Organisationen oder Institutio- nen in Kambodscha im gegenseitigen Einvernehmen beschlossen wurden, für welche die beiden Vertragsparteien oder deren bevollmächtigte Vertretungen die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens mutatis mutandis ver- einbart haben;

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c) nationale Aktivitäten im Zusammenhang mit regionalen Projekten und/oder Programmen der Entwicklungszusammenarbeit, die von der Schweiz finan- ziert oder mitfinanziert werden, sofern sie ausdrücklich auf dieses Abkommen Bezug nehmen; d) Projekte in Zusammenarbeit mit öffentlich- oder privatrechtlichen Körper- schaften oder Institutionen eines der beiden Länder, für welche die beiden Vertragsparteien oder deren bevollmächtigte Vertretungen die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens mutatis mutandis vereinbart haben;

Art. 8 Koordination und Verfahren

8.1 Jedes Projekt wird auf der Grundlage des vorliegenden Abkommens Gegenstand

eines Sonderabkommens zwischen den Projektpartnern, das die Rechte und Pflichten jedes Projektpartners im Detail bestimmt und festhält.

8.2 Um Doppelspurigkeiten und Überschneidungen mit Projekten anderer Geber zu

vermeiden und die grösstmögliche Wirkung der Projekte zu sichern, stellen sich die Vertragsparteien gegenseitig alle Informationen zur Verfügung, die für eine effiziente Koordination erforderlich sind.

8.3 Auf kambodschanischer Seite stellt das jeweilige von Kambodscha für ein be-

stimmtes Projekt bezeichnete Fachministerium die Koordination sicher.

8.4 Auf schweizerischer Seite stellen die in diesem Abkommen genannten schweize-

rischen Büros die Koordination sicher. Das DEZA-Büro in Phnom Penh dient den Schweizer Behörden als Verbindungsstelle für die Umsetzung und das Monitoring der Projekte. 8.5 Die Vertragsparteien halten einander vollumfänglich auf dem Laufenden über die Projekte, die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführt werden. Sie orientieren einander während der Umsetzungsphase auf sämtlichen Stufen regelmässig über den Fortschritt der im Rahmen dieses Abkommens finanzierten Projekte.

Art. 9 Dauer 9.1 Dieses Abkommen tritt am Tag in Kraft, an dem sich die beiden Vertragsparteien darüber in Kenntnis gesetzt haben, dass die für den Abschluss und das Inkrafttreten von internationalen Abkommen erforderlichen verfassungsmässigen Vorschriften er- füllt sind. Das Abkommen bleibt in Kraft, bis eine der beiden Vertragsparteien der anderen Par- tei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich mitteilt, dass sie das Abkommen kündigen will.

9.2 Im Falle einer Kündigung dieses Abkommens haben dessen Bestimmungen wei-

terhin für alle Projekte Gültigkeit, die vor der Kündigung vereinbart wurden.

9.3 Dieses Abkommen ist rückwirkend anwendbar auf Vereinbarungen, die zwischen

den beiden Vertragsparteien für laufende und/oder in Vorbereitung begriffene Pro- jekte abgeschlossen wurden, bevor dieses Abkommen in Kraft trat.

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Art. 10 Änderungen und Streitigkeiten

10.1 Änderungen und Ergänzungen des vorliegenden Abkommens erfordern die

schriftliche Zustimmung beider Vertragsparteien.

10.2 Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Abkommen sind auf

diplomatischem Weg beizulegen.

Ausgefertigt in Phnom Penh am 15. März 2016 in zwei Originalen in französischer (oder deutscher), khmerischer und englischer Sprache, wobei alle Texte in gleicher Weise massgebend sind. Im Falle unterschiedlicher Auslegung gelangt die englische Version zur Anwendung.

Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Königliche Regierung Kambodschas: Ivo Sieber Hor Namhong

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