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AS 2021 498

AS 2021 498

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV)

Änderung vom 11. August 2021

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 20121 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 55

2. Kapitel: Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen

1. Abschnitt: Stellung und Aufgaben

Art. 55 Auftrag, Leistungen und Grundsätze

1 Die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen (EHSM) ist Teil des BASPO

und leistet einen Beitrag zur nationalen Sport- und Bewegungsförderung.

2 Sie erbringt die folgenden sportwissenschaftlichen Leistungen:

a. praxisorientierte Aus- und Weiterbildung; b. anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung; c. Dienstleistungen.

3 An der EHSM besteht Lehr- und Forschungsfreiheit.

4 Die EHSM nimmt ihre Aufgaben selbstständig oder in Zusammenarbeit mit anderen

in- und ausländischen Institutionen wahr.

Art. 55a Organisation 1 Die Direktorin oder der Direktor des BASPO ist das strategische Führungsorgan der EHSM.

1 SR 415.01

2021-2701 AS 2021 498

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2 Der EHSM-Beirat berät die Direktorin oder den Direktor in hochschulspezifischen Belangen.

3 Die Rektorin oder der Rektor führt die EHSM operativ.

4 Das BASPO erlässt für die EHSM ein Organisationsreglement.

1 Das VBS ernennt die Mitglieder des EHSM-Beirats für eine Amtsdauer von vier

Jahren. Es kann die Amtsdauer einmal um weitere vier Jahre verlängern.

2 Es kann Mitglieder des EHSM-Beirats aus wichtigen Gründen des Amtes entheben.

Art. 56 Hochschulangehörige und ihre Mitwirkungsrechte

1 Hochschulangehörige sind:

a. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestehend aus:

1. dem Personal, das organisatorisch der EHSM zugeteilt ist,

2. dem übrigen Personal des BASPO, soweit es für die EHSM regelmässig

Aufgaben in Lehre oder Forschung wahrnimmt; b. die Studierenden und die Hörerinnen und Hörer.

2 Die Hochschulangehörigen haben Anspruch auf angemessene Information und Mit-

wirkung.

3 Die Mitwirkung des Personals nach Absatz 1 Buchstabe a wird durch die Einrich-

tung einer Mitarbeitendenorganisation gewährleistet. Diese besteht aus einer Mitar- beitendenversammlung und einer Mitarbeitendenvertretung. 4 Die Studierenden können sich zur Ausübung ihrer Mitwirkungsrechte in einer Stu- dierendenvereinigung organisieren und diese als ihren gemeinsamen Ansprechpartner gegenüber der EHSM bezeichnen.

5 Das BASPO regelt die Einzelheiten im Organisationsreglement.

Art. 57 Lehre

1 Die EHSM bietet folgende Studienstufen im Bereich Sportwissenschaften an:

a. Bachelorstudiengang (erste Studienstufe); b. Masterstudiengang (zweite Studienstufe).

2 Sie kann im Bereich Sportwissenschaften folgende Weiterbildungen anbieten:

a. Weiterbildungsstudiengänge; b. sonstige Weiterbildungsangebote.

Art. 58 Abs. 1

1 Die EHSM betreibt anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung auf dem

Gebiet der Sportwissenschaft.

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Art. 59 Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 60

2. Abschnitt: Studiengänge

Art. 60 Zulassung zu den Studienstufen

1 Das VBS legt die Zulassungsvoraussetzungen zum Bachelorstudiengang gemäss

dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 20112 und seinen Ausführungsbestimmungen fest. Die Studienplätze sind beschränkt und wer- den aufgrund der Ergebnisse einer Eignungsabklärung vergeben.

2 Das VBS legt die Zulassungsvoraussetzungen zum Masterstudiengang gemäss den

Ausführungsbestimmungen zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz fest. Die Studienplätze sind beschränkt und werden gestützt auf ein Bewerbungsver- fahren vergeben.

3 Das VBS legt das Zulassungsverfahren fest.

Art. 61 Abs. 1

1 Das VBS legt die Gebühren für die einzelnen Studienstufen, die Weiterbildungen

und die Kompetenznachweise an der EHSM fest.

Art. 62 Abs. 1 und 2 1 Die Bachelorstudiengänge bereiten die Studierenden auf eine berufliche Tätigkeit im Bereich Sport vor. Sie umfassen eine Studienleistung von 180 ECTS-Punkten; die ECTS-Punkte werden gemäss den Ausführungsbestimmungen zum Hochschulförde- rungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 20113 berechnet.

2 Die Masterstudiengänge bauen auf den Bachelorstudiengängen auf und vermitteln

sportpraktisches und sportwissenschaftliches Spezial- und Vertiefungswissen. Sie umfassen eine Studienleistung von 90 oder 120 ECTS-Punkten; die ECTS-Punkte werden gemäss den Ausführungsbestimmungen zum Hochschulförderungs- und -ko- ordinationsgesetz berechnet.

Art. 63 Weiterbildungsstudiengänge

1 Die EHSM kann Weiterbildungsstudiengänge anbieten, die zu einem der folgenden

Abschlüsse führen: a. Certificate of Advanced Studies (CAS); b. Diploma of Advanced Studies (DAS); c. Master of Advanced Studies (MAS).

2 SR 414.20 3 SR 414.20

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2 Zu den Weiterbildungsstudiengängen werden Personen zugelassen, die über einen

Hochschulabschluss verfügen.

3 Personen, die über keinen Hochschulabschluss verfügen, können zugelassen wer-

den, wenn sich die Befähigung zur Teilnahme aus einem anderen Nachweis ergibt. 4 Das VBS regelt die Ausrichtung und die Studienleistungen der Weiterbildungsstu- diengänge sowie die Anforderungen an die Abschlüsse gemäss den Ausführungsbe- stimmungen zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. Septem- ber 20114.

Art. 64 Aufgehoben

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 4. Titels

Art. 72a Aus- und Weiterbildung von Trainerinnen und Trainern

1 Das BASPO führt ein Kompetenzzentrum für die Aus- und Weiterbildung von Trai-

nerinnen und Trainern im leistungsorientierten Nachwuchssport und im Spitzensport.

2 Es bietet Aus- und Weiterbildungen im Bereich der Trainerbildung an.

3 Es kann die Zulassung zu einzelnen Bildungsangeboten von besonderen im Rahmen

der J+S-Kaderbildung erworbenen Qualifikationen oder gleichwertigen Qualifikatio- nen sowie einer aktuellen Tätigkeit im Leistungssport abhängig machen.

4 Es kann mit Organisationen der Arbeitswelt im Bereich der Trainerberufsbildung

und mit weiteren inländischen oder ausländischen Institutionen im Bereich der Trai- nerbildung zusammenarbeiten.

Art. 80 Abs. 2 2 Das BASPO beachtet bei der Festsetzung der Preise für Weiterbildungen nach Arti- kel 57 Absatz 2 die Grundsätze von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 20145 über die Weiterbildung.

II Die Verordnung vom 15. November 20176 über die Gebühren des Bundesamts für Sport wird wie folgt geändert:

4 SR 414.20 5 SR 419.1 6 SR 415.013

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Anhang Ziff. 4

4. Aus- und Weiterbildung

Kurse und Module der Kaderbildung J+S/ESA, max. 140 je Kurstag Tagespauschale für Unterricht und Transporte in- nerhalb der Kurse und Module (je nach Umfang, Aufwand und Bedeutung im Programm J+S) Lehrunterlagen J+S (komplettes Handbuch) 50 je Exemplar Lehrunterlagen J+S (nur Grundlagendokument) 15 je Exemplar Lehrunterlagen J+S (Handbuch ohne Grundlagen- 35 je Exemplar dokument) J+S-Handbuch Lagersport/Trekking beim Bezug 25 je Exemplar durch Jugendverbände, die mit der Kaderbildung beauftragt sind Handbuch ESA 50 je Exemplar Leihmaterial J+S 0,60 je Kilogramm (brutto) Kurse und Module der Trainerbildung (je nach 50–250 je Kurstag Umfang und Aufwand)

III Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.

11. August 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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