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AS 2021 499

Verordnung des VBS vom 12. August 2021 über die Studiengänge an der Eidgenössischen Hochschule für Sport Magglingen (EHSM-Verordnung, EHSM-V)

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung des VBS über die Studiengänge an der Eidgenössischen Hochschule für Sport Magglingen (EHSM-Verordnung, EHSM-V)

vom 12. August 2021

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), gestützt auf die Artikel 60, 61, 62 Absatz 6, 63 Absatz 4 der Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 20121 (SpoFöV), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeines

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Grundlagen der folgenden Studiengänge an der Eidge- nössischen Hochschule für Sport Magglingen (EHSM): a. Bachelorstudiengang; b. Masterstudiengang; c. Weiterbildungsstudiengänge, die zu einem der folgenden Abschlüsse führen:

1. Certificate of Advanced Studies (CAS),

2. Diploma of Advanced Studies (DAS),

3. Master of Advanced Studies (MAS).

Art. 2 Ziele und Vertiefungsrichtungen

1 Der Bachelorstudiengang vermittelt Kompetenzen, die theorie-, praxis- und for-

schungsorientiert zum erfolgreichen Einstieg in Berufstätigkeiten im Sport befähigen und die Aufnahme von sportwissenschaftlichen Masterstudiengängen ermöglichen. Er kann mit Vertiefungsrichtungen angeboten werden.

SR 415.012 1 SR 415.01

2021-2703 AS 2021 499

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2 Der Masterstudiengang vermittelt Kompetenzen, die zur Ausübung von Berufs- und

Forschungstätigkeiten im Spitzensport in der Vertiefungsrichtung Trainingswissen- schaft oder Sportmanagement befähigen und die Zulassung zum Doktorat ermögli- chen.

3 Die Weiterbildungsstudiengänge ermöglichen nach Abschluss eines Hochschulstu-

diums: a. die Spezialisierung und Vertiefung in der angestammten Studienrichtung; b. den Aufbau von in Bezug auf die angestammte Studienrichtung fachfremden Wissens und fachfremder Kompetenzen; c. die Ergänzung und Erweiterung der Kompetenzen, die im angestammten Stu- dium erworben wurden, in interdisziplinärer und multidisziplinärer Hinsicht.

Art. 3 Gliederung der Studiengänge

1 Die Studiengänge gliedern sich in thematisch zusammenhängende und zeitlich ab-

geschlossene Studieneinheiten (Module). Ein Modul besteht aus einer oder mehreren Lehrveranstaltungen (Kurse).

2 Es werden folgende Kursarten unterschieden:

a. Kurse, die für den Abschluss eines Moduls belegt werden müssen (Pflicht- kurse); b. Kurse, die aus einer Gruppe von Kursen ausgewählt und für den Abschluss eines Moduls belegt werden müssen (Wahlpflichtkurse); c. Kurse, die aus einer Gruppe von Kursen frei gewählt werden können (Wahl- kurse).

Art. 4 Studienleistungen

1 Die Studienleistungen werden nach dem europäischen System zur Übertragung und

Akkumulierung von Kreditpunkten (ECTS) bemessen.

2 Der Bachelorstudiengang umfasst 180 ECTS-Punkte.

3 Der Masterstudiengang umfasst 120 ECTS-Punkte.

4 Die Weiterbildungsstudiengänge umfassen:

a. CAS mindestens 10 ECTS-Punkte; b. DAS mindestens 30 ECTS-Punkte; c. MAS mindestens 60 ECTS-Punkte.

Art. 5 Modulhandbuch Das Bundesamt für Sport erlässt für jeden Studiengang ein Modulhandbuch. Dieses gibt Auskunft über: a. die Studieninhalte mit allfälliger Vertiefungsrichtung; b. die Kursart;

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c. die Lernziele; d. die Inhalte der Kurse und die Zusammenfassung von Kursen zu einem Modul; e. das erwartete Vorwissen zur Absolvierung der einzelnen Kurse; f. die Lehr- und Lernmethoden; g. den Zeitpunkt der Durchführung der Kurse und der Kompetenznachweise; h. die Formen und Modalitäten der Kompetenznachweise sowie die Teilkompe- tenznachweise und deren Gewichtung untereinander; i. die Zusammenfassung von einzelnen Kursen zu einem einzigen Kompetenz- nachweis; j. die jedem Kurs und jedem Modul zugeordneten ECTS-Punkte; k. die Präsenzregel für Kurse, die in Form von Blockwochen, Seminaren oder praktischen Kursen stattfinden, oder für Gastvorträge, die im Rahmen eines Kurses gehalten werden; l. die Anzahl ECTS-Punkte, die in Wahlpflichtkursen erworben werden müssen; m. zusätzliche Kosten, die den Studierenden in einzelnen Kursen erwachsen für Unterkunft, Transport und Verpflegung sowie spezifisches Material, sowie Angaben darüber, ob die Nichtteilnahme oder die nachträgliche Abmeldung kostenpflichtig ist; n. bei Wahlpflichtkursen und Wahlkursen: die Mindestanzahl Personen, die für die Durchführung erforderlich ist, sowie gegebenenfalls die Höchstteilneh- merzahl; o. die Mindestanzahl Personen, die zur Durchführung einer Vertiefung erforder- lich ist.

Art. 6 Unterrichtssprachen

1 Die Unterrichtssprache ist Deutsch oder Französisch.

2 Weiterbildungsstudiengänge, einzelne Kurse oder Teile der Bachelor- und Master- studiengänge können in englischer Sprache gehalten werden.

Art. 7 Anmeldung Die Teilnahme an Zulassungsverfahren, Kursen, und Kompetenznachweisen setzt eine vollständige, frist- und formgerechte Anmeldung voraus.

Art. 8 Fristen und Termine Der akademische Kalender der EHSM legt die Fristen und Termine der Studiengänge fest.

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Art. 9 Immatrikulation und Registrierung

1 Wer an der EHSM im Rahmen eines Studienganges einen Abschluss erwerben will,

muss sich als Studierende oder Studierender immatrikulieren.

2 Wer an der EHSM einen Kurs besuchen will, ohne einen Abschluss zu erwerben,

muss sich als Hörerin oder Hörer registrieren.

Art. 10 Diplom und Diploma Supplement

1 Bei erfolgreichem Abschluss eines Studienganges werden ein Diplom sowie ein

Diploma Supplement abgegeben.

2 Das Diplom wird in Würdigung der Abschlussnote mit folgenden Prädikaten ausge-

stellt: Note 6.00 = summa cum laude ab Note 5.50 = insigni cum laude ab Note 5.00 = magna cum laude ab Note 4.50 = cum laude 2 Das Diploma Supplement stellt hinreichende Daten zur Verfügung, die die interna- tionale Transparenz und die akademische und berufliche Anerkennung der Qualifika- tion verbessern. 3 Wer die Bedingungen für den Studienabschluss nicht erfüllt, erhält nur eine Leis- tungsübersicht mit den individuell erbrachten Leistungen.

4 Hat eine Studierende oder ein Studierender mehr ECTS-Punkte erworben, als zum

Studienabschluss erforderlich sind, so werden diese im Diploma Supplement ausge- wiesen.

2. Kapitel: Bachelor- und Masterstudiengang

1. Abschnitt: Zulassung

Art. 11 Voraussetzungen für die Zulassung zum Bachelorstudiengang

1 Zum Bachelorstudiengang wird unter Vorbehalt von Absatz 3 und Artikel 14 zuge-

lassen, wer die Eignungsabklärung bestanden hat und den Nachweis folgender Ab- schlüsse erbringt: a. eine Berufsmaturität, eine Fachmaturität, eine gymnasiale Maturität oder eine andere gleichwertige Ausbildung; b. den «Ersthelfer Stufe 1» des Schweizerischen Samariterbundes oder eine gleichwertige Ausbildung; c. das «Brevet Basis Pool» der Schweizerischen Lebensrettungsgesellschaft o- der eine gleichwertige Ausbildung.

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2 Für die Zulassung zum Bachelorstudiengang kann zusätzlich ein Nachweis über ge- nügende Sprachkenntnisse in den Unterrichtssprachen verlangt werden.

3 Nicht zum Bachelorstudiengang zugelassen wird, wer bereits an einer Hochschule

zu einem Bachelorstudiengang in den Bereichen Sport- und Bewegungswissenschaf- ten, Sportunterricht oder Sportmanagement zugelassen worden ist und dieses Studium nicht erfolgreich abgeschlossen hat. 4 Spitzensportlerinnen und -sportler, die im Besitz einer Swiss Olympic Card Gold, Silber, Bronze oder Elite des Dachverbands des Schweizer Sports sind oder die bis höchstens ein Jahr vor der Anmeldung zur Eignungsabklärung im Besitz einer solchen waren, werden ohne Eignungsabklärung zum Bachelorstudiengang zugelassen, sofern sie die übrigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.

Art. 12 Inhalt der Eignungsabklärung und Prüfungssprache 1 Die Eignungsabklärung umfasst einen sportpraktischen Teil. Dieser prüft die moto- rischen Fähigkeiten und Fertigkeiten. 2 Sie kann um einen kognitiven Teil erweitert werden. Dieser prüft die Fähigkeit zum analytischen Denken.

3 Die Prüfungsteile können aus einem oder mehreren Prüfungsbereichen bestehen.

4 Die EHSM gibt den Inhalt der Eignungsabklärung rechtzeitig bekannt.

5 Die Prüfungssprache ist Deutsch oder Französisch.

Art. 13 Bewertung und Bestehen der Eignungsabklärung

1 Die Prüfungsbereiche werden mit Noten von 1–6 bewertet und können verschieden

gewichtet werden, wobei 6 die beste Note ist. 2 Im sportpraktischen Prüfungsteil gelten geschlechterspezifische Bewertungsskalen, sofern biologische Unterschiede die Leistungsfähigkeit beeinflussen. 3 Die Eignungsabklärung ist bestanden, wenn die Durchschnittsnote aller Prüfungs- bereiche mindestens 4.00 beträgt. Die Note wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.

Art. 14 Begrenzte Anzahl Studienplätze

1 Bestehen mehr Kandidatinnen und Kandidaten die Eignungsabklärung, als Studien-

plätze zur Verfügung stehen, so vergibt die EHSM die Studienplätze in der Reihen- folge der Resultate der Eignungsabklärungen. Bei gleichlautenden Resultaten ent- scheidet das Los.

2 Kandidatinnen und Kandidaten nach Artikel 11 Absatz 4 haben Vorrang gegenüber

Personen, die die Eignungsabklärung absolviert haben.

Art. 15 Gültigkeit der Eignungsabklärung Die Eignungsabklärung hat Gültigkeit ausschliesslich für die Aufnahme des Studiums im Kalenderjahr, in dem die Abklärung erfolgt ist.

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Art. 16 Öffentlichkeit der Eignungsabklärung

1 Die Eignungsabklärung ist nicht öffentlich.

2 Die Kandidatinnen und Kandidaten dürfen während der Eignungsabklärung keine

Bild- und Tonaufnahmen anfertigen. Sie können von der Eignungsabklärung ausge- schlossen werden, wenn sie gegen das Aufnahmeverbot verstossen.

Art. 17 Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudiengang

1 Zum Masterstudiengang wird zugelassen, wer zum Zeitpunkt des Studienbeginnes

über einen Bachelortitel oder eine gleichwertige Ausbildung auf Hochschulstufe ver- fügt. Vorbehalten bleibt Absatz 3.

2 Bewerberinnen und Bewerber für einen Masterstudienplatz reichen der EHSM zu-

dem ein Bewerbungsschreiben ein.

3 Eignen sich mehr Bewerberinnen und Bewerber, als Studienplätze zur Verfügung

stehen, so vergibt die EHSM die Studienplätze nach folgender Reihenfolge: a. Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs oder einer gleichwertigen Ausbildung auf Hochschulstufe, die zusätzlich einen engen Bezug zum Sport, insbesondere zum leistungsorientierten Nachwuchssport o- der zum Spitzensport, nachweisen können; b. weitere Absolventinnen und Absolventen eines Bachelorstudiengangs oder ei- ner gleichwertigen Ausbildung auf Hochschulstufe. 4 Nicht zum Masterstudiengang zugelassen wird, wer bereits an einer Hochschule zu einem Masterstudiengang in den Bereichen Sport- und Bewegungswissenschaften, Sportunterricht oder Sportmanagement zugelassen worden ist und dieses Studium nicht erfolgreich abgeschlossen hat.

2. Abschnitt:

Studiendauer, Studienunterbruch, anrechenbare Studienleistungen und Studienabschluss

Art. 18 Studiendauer 1 Die EHSM richtet die Studiengänge so aus, dass Vollzeitstudierende den Bachelor- studiengang in sechs Studiensemestern und den Masterstudiengang in vier Studiense- mestern abschliessen können. 2 Die Kompetenznachweise, die für den Abschluss erforderlich sind, müssen erbracht werden: a. im Bachelorstudiengang: innerhalb von höchstens zwölf Semestern; b. im Masterstudiengang: innerhalb von höchstens acht Semestern.

3 Die Rektorin oder der Rektor kann die Studiendauer auf Gesuch hin um höchstens

acht Semester verlängern.

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4 Wer die zulässige Studiendauer überschreitet, wird vom Studiengang ausgeschlos- sen.

Art. 19 Unterbruch des Studiengangs 1 Auf Gesuch hin bewilligt die Rektorin oder der Rektor einer oder einem Studieren- den, den Studiengang einmalig während eines oder zwei zusammenhängenden Se- mestern zu unterbrechen.

2 Der Unterbruch wird nicht an die zulässige Studiendauer angerechnet.

3 Während des Unterbruchs sind keine Studiengebühren zu entrichten.

4 Die Studierenden dürfen während des Unterbruchs keine Lehrveranstaltungen besu- chen oder Kompetenznachweise absolvieren.

5 Während einer Verlängerung der Studiendauer nach Artikel 18 Absatz 3 wird kein

Unterbruch bewilligt.

Art. 20 Anrechenbare Studienleistungen 1 Die Rektorin oder der Rektor entscheidet über die Anrechnung von Studienleistun- gen, die vorgängig an anderen Hochschulen erbracht worden sind.

2 Studierende, welche im Rahmen ihres Studiums Kurse oder Module an einer ande-

ren Hochschule absolvieren wollen, holen vorgängig die Zustimmung der Rektorin oder des Rektors ein. Diese oder dieser entscheidet über die Anrechenbarkeit der dort zu erbringenden Studienleistungen.

Art. 21 Abschlussnote Die Abschlussnote eines Studiengangs errechnet sich aus dem nach ECTS-Punkten gewichteten Durchschnitt der Modulnoten.

Art. 22 Bestehen des Studiengangs Den Studiengang hat bestanden, wer alle Module bestanden hat.

3. Kapitel: Bewertung der Kurse und Module

Art. 23 Kompetenznachweise

1 Der Abschluss jedes Kurses erfolgt mit einem Kompetenznachweis.

2 Kompetenznachweise sind:

a. mündliche oder schriftliche Prüfungen; b. andere Formen von Leistungskontrollen, insbesondere Semesterarbeiten, Re- ferate, sportmotorische Prüfungen, Prüfungslektionen, Praktika und Gruppen- arbeiten.

3 Kompetenznachweise können in elektronischer Form durchgeführt werden.

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4 Mehrere Kurse desselben Moduls können zu einem gemeinsamen Kompetenznach-

weis zusammengefasst werden.

5 Ein Kompetenznachweis kann aus mehreren Teilkompetenznachweisen bestehen.

6 Voraussetzung für die Zulassung zum Kompetenznachweis im entsprechenden Kurs

ist die Einhaltung der im Modulhandbuch festgelegten Präsenzregel. Die Rektorin o- der der Rektor kann Studierende auf Gesuch hin zum Kompetenznachweis zulassen, wenn entschuldbare Gründe für die Nichteinhaltung der Präsenzzeiten vorliegen.

7 Den Studierenden ist rechtzeitig bekannt zu geben, welche Leistungen im Rahmen

eines Kompetenznachweises zu erbringen sind.

Art. 24 Modalitäten der Kompetenznachweise

1 Die Modalitäten eines bestimmten Kompetenznachweises, insbesondere Form, Mo-

dus, Dauer, Prüfungsgegenstand, Sprache und zulässige Hilfsmittel, werden für alle Studierenden einheitlich festgelegt.

2 Von diesem Grundsatz kann auf Gesuch hin abgewichen werden, insbesondere für

Kompetenznachweise, die: a. von Studierenden mit einer Behinderung absolviert werden; b. von Studierenden aus wichtigen Gründen nicht am vorgesehenen Termin oder Ort absolviert werden können, insbesondere wegen eines Mobilitätsaufent- halts, eines obligatorischen Praktikums oder der Ausübung einer Spitzen- sportaktivität.

3 Über Gesuche nach Absatz 2 entscheidet die Rektorin oder der Rektor.

4 Bei Abweichungen nach Absatz 2 muss sichergestellt sein, dass mit dem Nachweis

die gleichen Kompetenzen wie mit dem Kompetenznachweis nach Absatz 1 bewertet werden.

Art. 25 Sprache Kompetenznachweise sind in einer der Unterrichtssprachen zu erbringen.

Art. 26 Bewertung der Kompetenznachweise

1 Kompetenznachweise werden in der Regel mit Noten von 1–6 bewertet, wobei 6 die

beste Note ist.

2 Sämtliche Noten werden auf ein Viertel genau vergeben.

3 Ein Kompetenznachweis gilt als bestanden, wenn die Note 4 (= genügend) erreicht wird.

4 Ausnahmsweise kann die Bewertung durch die Prädikate «erfüllt» (> genügend) o-

der «nicht erfüllt» (< genügend) erfolgen.

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Art. 27 Fernbleiben und Abbruch

1 Wer dem Kompetenznachweis nach der Anmeldung ohne Abmeldung oder ohne

Vorliegen eines wichtigen Grundes fernbleibt oder den Kompetenznachweis abbricht, erhält die Note 1 oder das Prädikat «nicht erfüllt». 2 Als wichtige Gründe gelten insbesondere Militär- und Zivildienst, Krankheit, Unfall oder der Todesfall einer nahestehenden Person. Der Grund ist zu belegen.

Art. 28 Unredlichkeit 1 Wer mit unredlichen Mitteln für sich oder eine andere Person eine bessere Bewer- tung zu erreichen versucht, erhält die Note 1 oder das Prädikat «nicht erfüllt». 2 Die Prüfenden halten den Vorfall schriftlich fest und melden ihn der Rektorin oder dem Rektor zur allfälligen Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die fehlbare Person.

Art. 29 Modulnoten

1 Besteht ein Modul aus mehreren Kursen, so errechnet sich die Modulnote aus dem

nach ECTS-Punkten gewichteten Durchschnitt sämtlicher Kursnoten des betreffenden Moduls. Für die Berechnung wird auf ein Viertel genau gerundet.

2 Werden in einem Modul von einer oder einem Studierenden mehr Kurse belegt, als

für die Erreichung der dem Modul zugeordneten ECTS-Punkte erforderlich sind, so werden die Kurse mit den besten Ergebnissen berücksichtigt. Obligatorische Kurse werden immer berücksichtigt.

Art. 30 Bestehen eines Moduls 1 Ein Modul gilt als bestanden, wenn die errechnete Modulnote mindestens 4.00 be- trägt.

2 Für ein bestandenes Modul wird die volle Anzahl der dem Modul zugeordneten

ECTS-Punkte vergeben. Für ein nicht bestandenes Modul werden keine ECTS-Punkte vergeben.

Art. 31 Dokumentation Die Prüfenden sind für die Dokumentation der erfolgten Kompetenznachweise sowie für die Begründung der Bewertungen verantwortlich.

Art. 32 Eröffnung der Ergebnisse und Einsicht in Unterlagen

1 Die Ergebnisse der Kompetenznachweise werden den Studierenden spätestens zwei

Monate nach Abschluss jeder Prüfungssession mitgeteilt. 2 Studierende haben das Recht, nach Mitteilung der Ergebnisse, Einsicht in ihre eige- nen Prüfungsunterlagen zu nehmen.

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Art. 33 Wiederholungen

1 Kompetenznachweise, die mit einer Note unter 4 benotet werden, und als «nicht

erfüllt» beurteilte Kompetenznachweise können einmal wiederholt werden.

2 Die Wiederholung muss innerhalb der vorgegebenen Gesamtstudiendauer erfolgen.

3 Wurde der Kompetenznachweis wiederholt, so wird nur die bessere Note berück-

sichtigt.

4 Die Form der Wiederholung wird von den Prüfenden festgelegt. Sie kann von der

ursprünglichen Form abweichen und auch in Form einer Überarbeitung des ersten Kompetenznachweises erfolgen.

Art. 34 Ausschluss vom Studium Studierende, die die Bedingungen für einen erfolgreichen Studienabschluss nicht mehr erfüllen können, werden vom Studium ausgeschlossen.

Art. 35 Aufbewahrung von Unterlagen

1 Die Unterlagen der Kompetenznachweise sind aufzubewahren:

a. bis zum Ablauf der Frist zur Anfechtung des Entscheides über das Abschluss- diplom und die Abschlussnote oder bis zum rechtskräftigen Abschluss eines allfälligen Beschwerdeverfahrens; b. in jedem Fall während mindestens drei Jahren. 2 Schliesst eine Studierende oder ein Studierender den Studiengang nicht ordentlich ab, so sind die Unterlagen der Kompetenznachweise aufzubewahren: a. bis zum Ablauf der Höchststudiendauer; b. in jedem Fall während mindestens drei Jahren.

4. Kapitel: Gebühren

Art. 36

1 Für die Studiengänge und Kurse an der EHSM werden Gebühren nach dem Anhang

erhoben. 2 Wird eine Gebühr nicht oder nach erfolgter Mahnung verspätet bezahlt, so führt dies zum Ausschluss vom Studiengang oder von den betroffenen Kursen im betreffenden Semester.

3 Das zum Ausschluss führende Semester wird an die Gesamtstudiendauer angerech-

net.

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5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 37 Aufhebung bisherigen Rechts Die EHSM-Verordnung vom 3. August 20122 wird aufgehoben.

Art. 38 Übergangsbestimmung Personen, die das Diplom Sportlehrerin ESSM oder Sportlehrer ESSM vor dem Jahre 1999 erworben haben, können den bisherigen Fachhochschultitel «Sportlehrerin FH» oder «Sportlehrer FH» beantragen, sofern sie den Besuch eines Nachdiplomkur- ses auf Hochschulstufe oder über eine mindestens fünfjährige Berufspraxis im Be- reich Sport nachweisen können. Sie sind berechtigt, den Titel «Bachelor of Science Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen in Sport» oder «Bachelor of Sci- ence Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen in Sports» zu führen.

Art. 39 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.

12. August 2021 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Viola Amherd

2 AS 2012 4623, 2016 939, 2017 7379, 2018 1007

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Anhang (Art. 36 Abs. 1)

Gebühren Gebühren in Franken Einheit

Anmeldung zur Eignungsabklärung 100 für den Bachelorstudiengang Anmeldung zum Masterstudiengang 100 Anmeldung zu Weiterbildungsstudiengängen 100 Semestergebühr (Bachelor- oder 900 Masterstudiengänge) Anmeldung als Hörerin oder Hörer 100 je Lehrveranstal- tung Amtliche Weiterbildungsstudiengänge 300 je Kurstag Sonstige amtliche Weiterbildungsangebote 50–250 je Kurstag (je nach Umfang und Aufwand) Äquivalenzprüfung von Hochschuldiplomen 30 je Stunde

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