AS 2021 50
Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer (Kulturgütertransfergesetz, KGTG)
Änderung vom 25. September 2020
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Februar 20201, beschliesst:
I Das Kulturgütertransfergesetz vom 20. Juni 20032 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 5 5 Als rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausfuhr gilt eine Ein-, Durch- oder Ausfuhr, die eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 7 oder eine Massnahme im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a verletzt.
Gliederungstitel vor Art. 4a
3. Abschnitt: Ein-, Durch- und Ausfuhr
Art. 4a Zollanmeldung Wer Kulturgut nach Artikel 2 Absatz 1 ein-, durch- oder ausführt, hat dies beim Zoll anzumelden.
Gliederungstitel vor Art. 5 Aufgehoben
Art. 24 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. c, cbis und d sowie 3 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich:
2021–0227 AS 2021 50
Kulturgütertransfergesetz AS 2021 50
c. Kulturgut rechtswidrig ein-, durch- oder ausführt; cbis. bei der Ein-, Durch- oder Ausfuhr von Kulturgut in der Zollanmeldung keine oder falsche Angaben darüber macht; d. im Bundesverzeichnis erfasste Kulturgüter ohne Bewilligung ausführt. 3 Handelt der Täter oder die Täterin gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Art. 25 Abs. 3 Aufgehoben
Art. 28 erster Satz Die nach den Artikeln 69–72 des Strafgesetzbuchs3 eingezogenen Kulturgüter und Vermögenswerte fallen an den Bund. ...
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 25. September 2020 Ständerat, 25. September 2020 Die Präsidentin: Isabelle Moret Der Präsident: Hans Stöckli Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 14. Januar 2021 unbenützt abgelau- fen.4
2 Es wird auf den 1. Februar 2021 in Kraft gesetzt.
20. Januar 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
3 SR 311.0