AS 2021 506
Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV)
Änderung vom 25. August 2021
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Epidemienverordnung vom 29. April 20151 wird wie folgt geändert:
Art. 64b Abs. 1 Einleitungsteil Betrifft nur den französischen Text.
1 Der Bund übernimmt die Kosten von Covid-19-Impfungen, die bei den folgenden
Personen durchgeführt werden: a. Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben; b. Personen, die in der Schweiz als Grenzgängerinnen oder Grenzgänger er- werbstätig sind; c. Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sowie deren enge Familienan- gehörige ohne Schweizer Bürgerrecht, die im gleichen Haushalt leben.
1 SR 818.101.1
2021-2792 AS 2021 506
Epidemienverordnung AS 2021 506
II
1 Diese Verordnung tritt am 1. September 2021 in Kraft.2
2 Sie gilt bis zum 31. Dezember 2021.
25. August 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
2 Dringliche Veröffentlichung vom 25. Aug. 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3
des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).