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AS 2021 509

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Berufsattest

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)

vom 16. August 2021

68104 Kauffrau EBA / Kaufmann EBA

Employée de commerce AFP / Employé de commerce AFP Impiegata di commercio CFP / Impiegato di commercio CFP

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 und auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV), verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild Die Kauffrau und der Kaufmann auf Stufe EBA beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus: a. Sie sind Mitarbeitende in betriebswirtschaftlichen Prozessen und arbeiten da- bei im Team und unter Anleitung. b. Sie kommunizieren mit Personen unterschiedlicher Anspruchsgruppen, bear- beiten Anliegen von Kundinnen und Kunden oder Lieferanten und führen ein- fache Informations- und Beratungsgespräche. c. Sie organisieren und betreuen unter Anleitung Infrastrukturen und wenden Applikationen an.

SR 412.101.220.59

2021-2723 AS 2021 509

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d. Sie nutzen digitale Instrumente, um Informationen und Daten zu recherchie- ren und aufzubereiten. e. Ihre Haltung ist durch Offenheit, Zuverlässigkeit und Genauigkeit, durch Dienstleistungsorientierung sowie durch die Bereitschaft zum lebenslangen Lernen gekennzeichnet.

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert zwei Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zu- ständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze 1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompe-

tenzen.

3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie ko-

ordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nach- stehenden Handlungskompetenzen: a. Gestalten der beruflichen und persönlichen Entwicklung:

1. kaufmännische Kompetenzentwicklung überprüfen,

2. eigene Arbeiten im kaufmännischen Arbeitsalltag organisieren,

3. mit Veränderungen im kaufmännischen Arbeitsbereich umgehen,

4. grundlegende gesellschaftliche und politische Themen im Handeln ein-

beziehen; b. Kommunizieren mit Personen unterschiedlicher Anspruchsgruppen:

1. Kundinnen und Kunden sowie Lieferanten empfangen,

2. Anliegen von Kundinnen und Kunden sowie Lieferanten entgegenneh-

men und bearbeiten,

3. Informations- und Beratungsgespräche mit Kundinnen und Kunden so-

wie Lieferanten führen;

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c. Zusammenarbeiten in betrieblichen Arbeitsprozessen:

1. in unterschiedlichen Teams zur Bearbeitung kaufmännischer Aufträge

zusammenarbeiten,

2. Schnittstellen in betrieblichen Prozessen unter Anleitung betreuen,

3. kaufmännische Unterstützungsprozesse umsetzen;

d. Betreuen von Infrastrukturen und Anwenden von Applikationen:

1. Sitzungen und Anlässe organisieren,

2. Applikationen im kaufmännischen Bereich anwenden;

e. Aufbereiten von Informationen und Inhalten:

1. Informationen gemäss Auftrag recherchieren,

2. betriebsbezogene Inhalte aufbereiten,

3. betriebsbezogene Daten auswerten und aufbereiten.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung

Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation mit Gefahrensymbo- len, Piktogrammen und Gebotszeichen in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen. 2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung,

insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirt- schaftlichen Interessen, vermittelt.

4. Abschnitt:

Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruf- lichen Grundbildung im Durchschnitt 3½ Tage pro Woche.

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Art. 7 Berufsfachschule 1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 960 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr Total

a. Berufskenntnisse und Allgemeinbildung – Gestalten der beruflichen und persönlichen Entwick- 80 80 160 lung – Kommunizieren mit Personen unterschiedlicher An- 160 80 240 spruchsgruppen – Zusammenarbeiten in betrieblichen Arbeitsprozessen 120 80 200 – Betreuen von Infrastrukturen und Anwenden von Ap- 120 0 120 plikationen – Aufbereiten von Informationen und Inhalten 80 40 120 Total Berufskenntnisse und Allgemeinbildung 560 280 840 b. Sport 80 40 120 Total Lektionen 640 320 960

2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjah-

ren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zu- ständigen kantonalen Behörden und der zuständigen Organisation der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewähr- leistet sein. 3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20063 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grund- bildung.

4 Die Inhalte der Allgemeinbildung werden in der Berufsfachschule in sämtlichen

Handlungskompetenzbereichen integriert vermittelt; dabei werden das spezifische Berufsbild der Kauffrau und des Kaufmanns auf Stufe EBA und ihre beruflichen Be- dürfnisse und Erfahrungen berücksichtigt. Die Inhalte stützen sich auf den Rahmen- lehrplan für den allgemeinbildenden Unterricht ab und sind im Bildungsplan entspre- chend konkretisiert. 5 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen. 6 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weite- ren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

3 SR 412.101.241

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Art. 8 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 8 Tage zu 8 Stunden.

2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 2 Kurse aufgeteilt:

Lehrjahr Kurs Handlungskompetenzbereiche Dauer

1 1 – Gestalten der beruflichen und persönlichen Entwicklung

– Kommunizieren mit Personen unterschiedlicher Anspruchs- gruppen – Zusammenarbeiten in betrieblichen Arbeitsprozessen 4 Tage – Betreuen von Infrastrukturen und Anwenden von Applikati- onen – Aufbereiten von Informationen und Inhalten

2 2 – Gestalten der beruflichen und persönlichen Entwicklung

– Kommunizieren mit Personen unterschiedlicher Anspruchs- gruppen 4 Tage – Zusammenarbeiten in betrieblichen Arbeitsprozessen – Aufbereiten von Informationen und Inhalten Total 8 Tage

3 Ab Beginn des Qualifikationsverfahrens finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9 1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan4 der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:

1. dem Berufsbild;

2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Hand-

lungskompetenzen;

3. dem Anforderungsniveau des Berufes.

b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeits- sicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus. c. Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.

4 Der Bildungsplan vom 30. Juni 2021 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.

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3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

6. Abschnitt:

Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner er- füllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt: a. Kauffrau oder Kaufmann EFZ mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; b. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwen- digen Berufskenntnissen im Bereich Kauffrau oder Kaufmann EBA und mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet; c. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung; d. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.

Art. 11 Höchstzahl der Lernenden 1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäfti- gen, dürfen eine lernende Person ausbilden. 2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden. 3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössi- sches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder eine gleichwertige Qualifikation verfügt. 4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite ler- nende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt. 5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschrei- tung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

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7. Abschnitt:

Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

Art. 12 Lerndokumentation 1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndo- kumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält. 2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

Art. 13 Bildungsbericht 1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bil- dungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren

wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest. 3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbe- richt fest. 4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Aus- bildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 14 Leistungsdokumentation über die Bildung in beruflicher Praxis 1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält die Leistungen der lernenden Person am Ende jedes Semesters in der Form von betrieblichen Kompetenznachweisen fest.

2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen in die Be-

rechnung der Erfahrungsnote ein.

Art. 15 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den un- terrichteten Handlungskompetenzbereichen und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

Art. 16 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen

1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Ler-

nenden in Form eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs.

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2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die

Berechnung der Erfahrungsnote.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 17 Zulassung Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung ab- solviert hat: a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung; b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:

1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,

2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 2 Jahre im Bereich der

Kauffrau EBA oder des Kaufmanns EBA erworben hat, und

3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsver-

fahren gewachsen zu sein.

Art. 18 Gegenstand In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.

Art. 19 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompeten-

zen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft: a. Praktische Arbeit im Umfang von 40 Minuten; dafür gilt Folgendes:

1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbil-

dung geprüft.

2. Er wird in der Form einer mündlichen Fallarbeit geprüft.

3. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tä-

tigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszufüh- ren.

4. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse

dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.

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5. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenz-

bereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position Handlungskompetenzbereiche Gewichtung

1 Gestalten der beruflichen und persönlichen Entwicklung 25 %

2 Kommunizieren mit Personen unterschiedlicher Anspruchsgruppen 25 %

3 Zusammenarbeiten in betrieblichen Arbeitsprozessen 50 %

Betreuen von Infrastrukturen und Anwenden von Applikationen Aufbereiten von Informationen und Inhalten

b. Berufskenntnisse und Allgemeinbildung, im Umfang von 110 Minuten; dafür gilt Folgendes:

1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbil-

dung geprüft.

2. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenz-

bereiche mit den nachstehenden Prüfungsformen in nachstehender Dauer und mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position Handlungskompetenzbereiche Prüfungsform und Dauer Gewichtung

schriftlich mündlich

1 Gestalten der beruflichen und persönlichen Entwick- 30 Min. 25 %

lung

2 Kommunizieren mit Personen unterschiedlicher An- 20 Min. 25 %

spruchsgruppen

3 Zusammenarbeiten in betrieblichen Arbeitsprozes- 60 Min. 50 %

sen Betreuen von Infrastrukturen und Anwenden von Applikationen Aufbereiten von Informationen und Inhalten

3. Für die Allgemeinbildung gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April

20065 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der berufli-

chen Grundbildung; die Vertiefungsarbeit gemäss Artikel 10 der genann- ten Verordnung wird in der Position 1 präsentiert und bewertet. 2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen o- der -experten die Leistungen.

Art. 20 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 be- wertet wird; und b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.

5 SR 412.101.241

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2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung: a. praktische Arbeit: 30 %; b. Berufskenntnisse und Allgemeinbildung: 30 %; c. Erfahrungsnote: 40 %. 3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung: a. Note für die Bildung in beruflicher Praxis: 25 %; b. Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen und in der Allgemeinbil- dung: 50 %; c. Note für die überbetrieblichen Kurse: 25 %. 4 Die Note für die Bildung in beruflicher Praxis ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der vier benoteten Kompetenznachweise. 5 Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen und in der Allgemeinbildung ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der vier Se- mesterzeugnisnoten. 6 Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der zwei benoteten Kompetenznachweise.

Art. 21 Wiederholungen 1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen. 3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneute Bildung in beruflicher Praxis wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird die Bildung in beruflicher Praxis wäh- rend mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfah- rungsnote nur die neuen Noten.

4 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufs-

kenntnissen und in der Allgemeinbildung wiederholt, so wird die bisherige Note bei- behalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen und in der Allgemeinbildung während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

5 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen

wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird ein bewerteter überbetrieb- licher Kurs wiederholt, so zählt für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neue Note.

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Art. 22 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)

1 Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen aus-

serhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote. 2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten wie folgt gewichtet: a. praktische Arbeit: 50 %; b. Berufskenntnisse und Allgemeinbildung: 50 %.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 23 1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössi- sche Berufsattest (EBA). 2 Das Berufsattest berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Kauffrau EBA» oder «Kaufmann EBA» zu führen. 3 Ist das Berufsattest mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt: a. die Gesamtnote; b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 22 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 24 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Kaufleute EBA

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Kaufleute

EBA setzt sich zusammen aus: a. drei bis fünf Vertreterinnen oder Vertretern der Interessengemeinschaft Kauf- männischer Grundbildung (IGKG Schweiz); b. ein bis zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Schweizerischen Konferenz der kaufmännischen Ausbildungs- und Prüfungsbranchen (SKKAB); c. zwei bis drei Vertreterinnen oder Vertretern aus Schulen der Schweizerischen Konferenz der kaufmännischen Berufsfachschulen (SKKBS); d. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kan- tone.

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2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:

a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben. b. Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Ent- wicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung. b. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfor- dern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen. c. Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfor- dern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans. d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Ab- schlussprüfung.

Art. 25 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse

1 Trägerin für die überbetrieblichen Kurse ist die IGKG Schweiz.

2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwir-

kung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetriebli- chen Kurse nicht mehr gewährleistet ist. 3 Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbe- trieblichen Kurse.

4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 26 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des SBFI vom 11. Juli 20076 über die berufliche Grundbildung Bü- roassistentin/Büroassistent mit eidgenössischem Berufsattest (EBA) wird aufgeho- ben.

6 AS 2007 4683; 2010 2821; 2018 2953

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Art. 27 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen

1 Lernende, die ihre Bildung als Büroassistentin EBA oder Büroassistent EBA vor

dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2026. 2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Büroas- sistentin EBA oder Büroassistent EBA bis zum 31. Dezember 2026 wiederholen, wer- den nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.

Art. 28 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

2 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 1723)

kommen ab dem 1. Januar 2025 zur Anwendung.

16. August 2021 Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation: Josef Widmer Stellvertretender Direktor

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