AS 2021 517
Notenaustausch vom 24. August 2021 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1217 zur Festlegung der Vorschriften und Bedingungen für Überprüfungsabfragen von Beförderungsunternehmern, Bestimmungen über Datenschutz und Sicherheit des Authentifizierungssystems der Beförderungsunternehmen sowie für Ausweichverfahren im Falle der technischen Unmöglichkeit (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Notenaustausch vom 24. August 2021 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1217 zur Festlegung der Vorschriften und Bedingungen für Über- prüfungsabfragen von Beförderungsunternehmern, Bestimmungen über Datenschutz und Sicherheit des Authentifizierungssystems der Beförderungsunternehmen sowie für Ausweichverfahren im Falle der technischen Unmöglichkeit (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
In Kraft getreten am 24. August 2021
Übersetzung
Mission der Schweiz Brüssel, den 24. August 2021 bei der Europäischen Union Europäische Kommission Generalsekretariat, SG.B.2 Brüssel
Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekreta- riat der Europäischen Kommission ihre Empfehlung und beehrt sich, mit Bezug auf die Notifikation der Kommission vom 27. Juli 2021, die erstellt worden ist gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz des Abkommens zwischen der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemein- schaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Ent- wicklung des Schengen-Besitzstands (nachfolgend: Assoziierungsabkommen), das am 26. Oktober 20041 in Luxemburg unterzeichnet worden ist, den Empfang dieser Notifikation zu bestätigen. Letztere hat folgenden Inhalt:
«Durchführungsverordnung (EU) 2021/1217 der Kommission [vom 26. Juli 2021] zur Festlegung der Vorschriften und Bedingungen für Überprüfungsab- fragen von Beförderungsunternehmern, Bestimmungen über Datenschutz und
SR 0.362.381.003 1 SR 0.362.31
2021-2650 AS 2021 517
Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands. AS 2021 517 Übernahme der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1217
Sicherheit des Authentifizierungssystems der Beförderungsunternehmen so- wie für Ausweichverfahren im Falle der technischen Unmöglichkeit»2. Diese Durchführungsverordnung wurde der Schweiz unter der Nummer K(2021)
4902 endg. notifiziert.
Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Satz des Assoziierungsabkommens informiert die Mission der Schweiz das Generalsekretariat der Europäischen Kom- mission, dass die Schweiz den Inhalt des Rechtsakts, welcher der Notifikation der Kommission beigelegt und Teil dieser Antwortnote ist, akzeptiert. Gemäss Artikel 7 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens begründen die Notifikation der Europäischen Kommission vom 27. Juli 2021 und diese Antwortnote Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und bilden somit ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union. Dieses Abkommen tritt am Datum dieser Antwortnote in Kraft. Es findet gleichzeitig und in gleicher Weise Anwendung wie der Notenaustausch vom 11. Oktober 20183 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union zur Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/ 2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den in den Artikeln 7 und 17 des Assoziationsabkommens festgelegten Bedingungen. Eine Kopie dieser Note wird dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, Generaldirektion, Justiz und Inneres, Brüssel, übermittelt.
Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihrer ausgezeichneten Hoch- achtung zu versichern.
2 Durchführungsverordnung (EU) 2021/1217 der Kommission vom 26. Juli 2021 zur
Festlegung der Vorschriften und Bedingungen für Überprüfungsabfragen von Beförde- rungsunternehmern, Bestimmungen über Datenschutz und Sicherheit des Authentifizie- rungssystems der Beförderungsunternehmen sowie für Ausweichverfahren im Falle der technischen Unmöglichkeit, Fassung gemäss ABl. L 267 vom 27.7.2021, S. 1. 3 SR 0.362.380.098