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AS 2021 529

Abkommen vom 10. Februar 2021 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Feststellung der Gleichwertigkeit von beruflichen Abschlüssen

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Originaltext

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Feststellung der Gleichwertigkeit von beruflichen Abschlüssen

Abgeschlossen am 10. Februar 2021 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. September 2021

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, im Folgenden als «Vertragsparteien» bezeichnet, – im Geiste der freundschaftlichen Beziehungen, im Bewusstsein der Vergleichbarkeit der Qualität und der Ausgestaltung der Bildungs- systeme, in der Absicht, den Absolventen beruflicher Bildungsgänge die Berufsausübung auf dem Arbeitsmarkt und die berufliche Weiterbildung im jeweils anderen Staat zu er- leichtern und die Mobilität der Fachkräfte allgemein zu fördern, gewillt, zu diesem Zweck gegenseitig die Gleichwertigkeit von beruflichen Abschlüs- sen festzustellen und diese Abschlüsse gleichzustellen, entschlossen, dabei im Bereich der beruflichen Bildung die bestehenden Gemeinsam- keiten in den Vordergrund zu stellen und die internationale Anschlussfähigkeit der Berufsbildung allgemein zu stärken, in dem gemeinsamen Verständnis, dass dieses Abkommen die Anwendbarkeit der Richtlinie 2005/36/EG im Bereich der reglementierten Berufe nicht berührt, in Fortführung der langjährigen und bewährten Zusammenarbeit auf dem Gebiet der beruflichen Bildung, bestrebt, der Entwicklung und Erweiterung dieser Zusammenarbeit besondere Auf- merksamkeit zu widmen und sie weiterhin zu fördern – sind wie folgt übereingekommen:

SR 0.412.113.6

2021-0237 AS 2021 529

Gegenseitige Feststellung der Gleichwertigkeit AS 2021 529

Art. 1 Geltungsbereich Das vorliegende Abkommen gilt für die Modalitäten der gegenseitigen Feststellung der Gleichwertigkeit von beruflichen Abschlüssen, die in beiden Staaten bundesrecht- lich in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelt sind und in folgende Bereiche fallen:

1. im Falle der Schweizerischen Eidgenossenschaft Abschlüsse der beruflichen

Grundbildung sowie Abschlüsse der eidgenössischen Prüfungen der höheren Berufsbildung (Eidgenössische Fachausweise, Eidgenössische Diplome) nach dem Berufsbildungsgesetz1;

2. im Falle der Bundesrepublik Deutschland Abschlüsse der beruflichen Aus-

und Fortbildung, die nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder nach dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO) geregelt sind.

Art. 2 Grundsatz und Zweck (1) Die in der Bundesrepublik Deutschland und in der Schweizerischen Eidgenossen- schaft erworbenen beruflichen Abschlüsse sind hinsichtlich Ausbildungsqualität und Arbeitsmarktrelevanz vergleichbar. (2) Die Vertragsparteien stellen die Gleichwertigkeit von beruflichen Abschlüssen der jeweils anderen Seite fest und stellen diese hinsichtlich Berufsausübung auf dem Arbeitsmarkt und Zugang zu beruflicher Weiterbildung gleich, wenn alle der in Arti- kel 3 aufgeführten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind.

Art. 3 Voraussetzungen der Feststellung der Gleichwertigkeit (1) Die Gleichwertigkeit von beruflichen Abschlüssen wird festgestellt, wenn fol- gende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Die beruflichen Abschlüsse, deren Gleichwertigkeit festgestellt werden soll, befähigen zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten. In diesen Berufsbildern bestehen keine wesentlichen Unterschiede.

2. Die betreffenden beruflichen Abschlüsse sind systemisch der gleichen Stufe

gemäss der Anlage zu diesem Abkommen zugeordnet.

3. Die rechtlichen Grundlagen des beruflichen Abschlusses, zu dem eine Gleich-

wertigkeit festgestellt werden soll, sind zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Seiten der prüfenden Vertragspartei in Kraft. (2) Ergebnisse der Prüfungen nach diesem Artikel werden in gemeinsamen Arbeits- instrumenten nach Artikel 6 Absatz 2 festgehalten.

Art. 4 Wirkung der Feststellung der Gleichwertigkeit Ein gleichgestellter beruflicher Abschluss der einen Vertragspartei verleiht dessen In- haberin oder Inhaber hinsichtlich Berufsausübung auf dem Arbeitsmarkt und Zugang

1 SR 412.10

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zu beruflicher Weiterbildung die Rechte, die mit dem gleichgestellten beruflichen Ab- schluss der anderen Vertragspartei verbunden sind.

Art. 5 Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit (1) Die Gleichwertigkeit eines beruflichen Abschlusses nach diesem Abkommen wird in den allgemeinen Strukturen und Verfahren zur Anerkennung von beruflichen Abschlüssen jedes der beiden Staaten beantragt. In der Bundesrepublik Deutschland handelt es sich dabei um die Strukturen und Verfahren nach dem Berufsqualifikati- onsfeststellungsgesetz in Verbindung mit den Regeln der Handwerksordnung, in der Schweizerischen Eidgenossenschaft um die Strukturen und Verfahren gemäss Berufs- bildungsgesetz. (2) Im Rahmen dieser Strukturen und Verfahren wird zunächst eine Gleichwertigkeit nach Artikel 3 dieses Abkommens geprüft. Wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Gleichwertigkeit festgestellt. Wenn die Voraussetzungen nach diesem Abkommen nicht erfüllt sind, wird der Antrag nach den allgemeinen Bestimmungen zur Anerkennung von beruflichen Abschlüssen jedes der beiden Staaten weiter beur- teilt, die sich auf das jeweils geltende übrige Recht stützen.

Art. 6 Zuständige Behörden, Arbeitsinstrumente, Gemischter Ausschuss (1) Die für die Anwendung dieses Abkommens zuständigen Behörden der Vertrags- parteien sind:

1. im Falle der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Staatssekretariat für Bil-

dung, Forschung und Innovation im Eidgenössischen Departement für Wirt- schaft, Bildung und Forschung; und

2. im Falle der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium für Bildung

und Forschung in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. (2) Die zuständigen Behörden tauschen alle zur Entwicklung einer gegenseitigen und kohärenten Feststellungspraxis erforderlichen Informationen aus. Sie werden gemein- same Arbeitsinstrumente entwickeln und pflegen, die die Feststellungspraxis unter- stützen. (3) Ein aus Vertretern der zuständigen Behörden bestehender Gemischter Ausschuss wird eingesetzt, der für die ordnungsgemässe Anwendung dieses Abkommens und dessen Weiterentwicklung verantwortlich ist. Zu diesem Zweck kann er Empfehlun- gen abgeben und Arbeitsgruppen einsetzen. Der Gemischte Ausschuss regelt offene Fragen einvernehmlich. Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal alle zwei Jahre zusammen. Weitere Behörden oder Experten können bei Bedarf eingeladen wer- den.

Art. 7 Erhalt erworbener Rechte und Übergangsregelungen (1) Die von Personen vor Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens auf Grundlage anderer Abkommen und Vereinbarungen erworbenen Rechte bleiben unberührt.

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(2) Anträge auf die Feststellung der Gleichwertigkeit eines beruflichen Abschlusses, die bereits vor Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens gestellt wurden, werden nach den zum Zeitpunkt des Antrags geltenden Bestimmungen beurteilt.

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt die Vereinbarung vom 1. Dezem- ber 19372 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung Deutschlands über die gegenseitige Anerkennung handwerklicher Prüfungen ausser Kraft.

Art. 9 Geltungsdauer, Abkommensänderung (1) Dieses Abkommen bleibt solange in Kraft, bis es von einer der beiden Vertrags- parteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird. Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam. (2) Dieses Abkommen kann nur durch eine zwischen den Vertragsparteien zu schlies- sende Vereinbarung geändert oder ergänzt werden.

Art. 10 Inkrafttreten Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die beiden Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die jeweili- gen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Massgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.

Geschehen zu Berlin am 10. Februar 2021 in zwei Urschriften.

Für den Für die Regierung der Schweizerischen Bundesrat: Bundesrepublik Deutschland: Martina Hirayama Anja Karliczek

2 In der AS nicht veröffentlicht.

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Anlage

Einander entsprechende Stufen von beruflichen Abschlüssen in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und in der Bundesrepublik Deutschland

Schweizerische Eidgenossenschaft: Bundesrepublik Deutschland:

Eidgenössisches Berufsattest EBA Berufsabschluss (zweijährige berufliche Grundbildung) (zweijährige berufliche Ausbildung)

Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis EFZ Berufsabschluss (drei- oder vierjährige berufliche Grund- (berufliche Ausbildung von drei oder bildung, gemäss Berufsprofil) dreieinhalb Jahren, gemäss Berufspro- fil)

Abschluss der höheren Berufsbildung Abschluss der beruflichen Fortbildung (nur Eidgenössischer Fachausweis oder (gemäss Berufsprofil) Eidgenössisches Diplom, gemäss Berufs- profil)

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