AS 2021 54
Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung 3) (Tests auf Sars-CoV-2 und Atemschutzmasken)
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung 3)
Änderung vom 27. Januar 2021
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 20201 wird wie folgt geändert:
Art. 23a Ausnahme für Atemschutzmasken 1 Atemschutzmasken, die nicht den Grundsätzen und Verfahren für die Konformitäts- bewertung nach Artikel 3 Absatz 2 der PSA-Verordnung vom 25. Oktober 20172 (PSAV) entsprechen und deren Abweichung von diesen Grundsätzen und Verfahren nicht gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 in der Fassung vom 22. Juni 2020 3 genehmigt wurde, dürfen nicht auf dem Markt bereitgestellt werden.
2 Atemschutzmasken nach Absatz 1, die sich in Lagerbeständen von Bund und Kan-
tonen befinden, können an private Spitäler, Alters- und Pflegeheime und Organisati- onen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause sowie an Einrichtungen von Bund und Kantonen wie Armee, Zivilschutz, Spitäler und Gefängnisse abgegeben werden, wenn die beim Bund oder beim Kanton für die Abgabe verantwortliche Stelle: a. mittels Prüfung durch eine europäische anerkannte Konformitätsbewertungs- stelle für Atemschutzmasken ein im Hinblick auf die geltenden rechtlichen Anforderungen nach der PSAV gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleis- tet; und b. die Rückverfolgbarkeit gewährleistet.
3 Die Produktinformation muss bei der Abgabe verfügbar und mindestens in einer
Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein. Es muss sichergestellt sein, dass die
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2021-0213 AS 2021 54
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Anwenderin oder der Anwender die notwendigen Voraussetzungen mitbringt, um das Produkt bestimmungsgemäss zu verwenden.
Art. 24 Abs. 1 Bst. b, 1bis und 4 Einleitungssatz 1 Nicht automatisierte Einzelpatienten-Schnelltests zum direkten Nachweis von Sars- CoV-2 (Sars-CoV-2-Schnelltests) dürfen nur in den folgenden Einrichtungen durch- geführt werden: b. in Arztpraxen, Apotheken, Spitälern, Alters- und Pflegeheimen und sozialme- dizinischen Institutionen sowie in Testzentren, die vom Kanton oder in dessen Auftrag betrieben werden. 1bis Sie dürfen auch in und durch Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause durchgeführt werden.
4 Einrichtungen nach den Absätzen 1 Buchstabe b und 1bis dürfen Sars-CoV-2-
Schnelltests ohne Bewilligung nach Artikel 16 EpG und ausserhalb von geschlosse- nen Systemen durchführen, wenn sie die folgenden Anforderungen erfüllen:
Art. 24a Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 5 Durch andere Einrichtungen als nach Artikel 16 EpG bewilligten Laboratorien zu verwendende Sars-CoV-2-Schnelltests 1 Für Sars-CoV-2-Schnelltests dürfen nur Testsysteme verwendet werden, für die mit- tels einer unabhängigen Validierung durch ein nach Artikel 16 EpG bewilligtes Labo- ratorium nachgewiesen worden ist, dass deren Zuverlässigkeit und Leistung die Min- destkriterien nach Anhang 5a erfüllen. 5 Die Absätze 1–4 gelten nicht für Sars-CoV-2-Schnelltests, die durchgeführt werden durch: a. nach Artikel 16 EpG bewilligten Laboratorien und von ihnen betriebenen Pro- benentnahmestellen; b. Einrichtungen, die keine Laboratorien sind, bei denen aber eine direkte und aktive Aufsicht und Verantwortung mit einem bewilligten Laboratorium ver- traglich geregelt ist und die Aktivität von diesem betrieben wird.
Art. 24b Abs. 1 und 2 Einleitungssatz 1 Sars-CoV-2-Schnelltests dürfen nur bei Personen durchgeführt werden, die die Ver- dachts-, Beprobungs- und Meldekriterien des BAG vom 27. Januar 20214 erfüllen. 2 Sie dürfen auch bei Personen durchgeführt werden, die die Kriterien nach Absatz 1 nicht erfüllen, wenn:
4 Die Verdachts-, Beprobungs- und Meldekriterien des BAG vom 27. Jan. 2021 sind
abrufbar unter www.bag.admin.ch > Krankheiten > Infektionskrankheiten bekämpfen > Meldesysteme für Infektionskrankheiten > Meldepflichtige Infektionskrankheiten > Meldeformulare.
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Art. 24d Zuständigkeit der Kantone bei der Durchführung von Sars-CoV-2-Schnelltests Die Kantone sind zuständig für die Kontrollen der Einhaltung und die Durchsetzung der Anforderungen der Artikel 24–24b bei Sars-CoV-2-Schnelltests, die nicht in Ein- richtungen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a durchgeführt werden.
Art. 26 Abs. 1–3 und 6
1 Der Bund übernimmt die Kosten von ambulant durchgeführten Analysen auf Sars-
CoV-2 nach Anhang 6 bei Personen, die die Verdachts-, Beprobungs- und Meldekri- terien des BAG vom 27. Januar 20215 erfüllen. Die Leistungen, deren Kosten über- nommen werden und die Höchstbeträge pro Leistung sind in Anhang 6 festgelegt. Das EDI kann die Höchstbeträge der Entwicklung der effektiven Kosten anpassen.
2 Der Bund übernimmt die Kosten nur, wenn die Leistungen nach Anhang 6 durch
folgende Leistungserbringer erbracht werden: a. folgende Leistungserbringer nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 6 über die Krankenversicherung (KVG):
1. Ärztinnen und Ärzte,
2. Apothekerinnen und Apotheker,
3. Spitäler,
4. Laboratorien nach Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung vom 27. Juni
19957 über die Krankenversicherung (KVV) und Spitallaboratorien nach
Artikel 54 Absatz 2 KVV, die über eine Bewilligung nach Artikel 16 Ab- satz 1 EpG verfügen,
5. Pflegeheime,
6. Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause;
b. Testzentren, die vom Kanton oder in dessen Auftrag betrieben werden; c. Altersheime; d. sozialmedizinische Institutionen.
3 Auf dem Auftrag an das Laboratorium müssen die notwendigen Angaben für die
elektronische Abrechnung, insbesondere die Versicherten- oder Kundennummer des Versicherers der getesteten Person vermerkt werden.
6 Die Kosten der Analysen auf Sars-CoV-2, die bei Personen durchgeführt werden,
die die Verdachts-, Beprobungs- und Meldekriterien des BAG vom 27. Januar 2021 nicht erfüllen, werden nicht vom Bund übernommen.
5 Siehe Fussnote zu Art. 24b Abs. 1.
6 SR 832.10 7 SR 832.102
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Art. 26a Schuldner der Vergütung der Leistungen
1 Wird die Analyse auf Sars-CoV-2 nach den Ziffern 1–4.3 der Verdachts-, Bepro-
bungs- und Meldekriterien des BAG vom 27. Januar 20218 von einem Leistungser- bringer nach Artikel 26 Absatz 2 durchgeführt, der über eine Zahlstellenregisternum- mer (ZSR-Nummer) verfügt, so wird die Vergütung der Leistungen nach dem System des Tiers payant im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 KVG9 von folgenden Versicherern geschuldet: a. bei Personen, die über eine obligatorische Krankenpflegeversicherung nach dem KVG verfügen, von der Krankenkasse nach Artikel 2 des Krankenversi- cherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 201410, bei dem die getestete Person versichert ist; b. bei Personen, die bei der Militärversicherung gegen Krankheit versichert sind, von der Militärversicherung; c. bei Personen, die nicht über eine obligatorische Krankenpflegeversicherung nach dem KVG verfügen, von der gemeinsamen Einrichtung nach Artikel 18 KVG.
2 Wird die Analyse auf Sars-CoV-2 nach den Ziffern 1–4.3 der Verdachts-, Bepro-
bungs- und Meldekriterien des BAG vom 27. Januar 2021 von einem Leistungserbrin- ger nach Artikel 26 Absatz 2 durchgeführt, der über keine ZSR-Nummer verfügt, so schuldet der Kanton, in dem die Analyse auf Sars-CoV-2 durchgeführt wird, die Ver- gütung der Leistungen.
3 Wird die Analyse auf Sars-CoV-2 zur Prävention von Covid-19 bei besonders ge-
fährdeten Personen (Ziff. 4.4 der Verdachts-, Beprobungs- und Meldekriterien des BAG vom 27. Jan. 2021) durchgeführt, so können die Leistungserbringer nach Artikel
26 Absatz 2 als Schuldner der Vergütung der Leistung wählen:
a. den Versicherer nach Absatz 1, der die Vergütung der Leistungen nach dem System des Tiers payant im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 KVG schuldet; oder b. den Kanton, in dem die Analyse auf Sars-CoV-2 durchgeführt wird.
4 Wird die Analyse auf Sars-CoV-2 in Situationen mit erhöhtem Übertragungsrisiko
(Ziff. 4.5 der Verdachts-, Beprobungs- und Meldekriterien des BAG vom 27. Jan. 2021) durchgeführt, so schuldet der Kanton, in dem die Analyse auf Sars- CoV-2 durchgeführt wird, die Vergütung der Leistungen.
Art. 26b Verfahren, wenn der Versicherer Schuldner der Vergütung der Leistung ist
1 Ist nach Artikel 26a Absätze 1 und 3 Buchstabe a ein Versicherer Schuldner der
Vergütung der Leistung, so senden die Leistungserbringer nach Artikel 26 Absatz 2
8 Siehe Fussnote zu Art. 24b Abs. 1.
9 SR 832.10 10 SR 832.12
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die Rechnung über Leistungen nach Anhang 6 pro getestete Person dem zuständigen Versicherer. Die Rechnung darf nur die Leistungen nach Anhang 6 beinhalten. Die Übermittlung erfolgt vorzugsweise elektronisch. 2 In Fällen nach Artikel 26a Absatz 1 kann die Rechnung einzelfallweise oder quar- talsweise gesammelt gesendet werden. In Fällen nach Artikel 26a Absatz 3 Buchstabe a muss die Rechnung quartalsweise gesammelt gesendet werden. In jedem Fall ist die Rechnung spätestens neun Monate nach Erbringung der Leistungen zu senden. 3 Die Leistungserbringer nach Artikel 26 Absatz 2 dürfen Leistungen nach Anhang 6 nicht nach der Position 3186.00 von Anhang 3 der Krankenpflege-Leistungsverord- nung vom 29. September 199511 (KLV) verrechnen. 4 Die Versicherer kontrollieren die Rechnungen und prüfen, ob die Leistungen nach Anhang 6 von einem Leistungserbringer nach Artikel 26 Absatz 2 korrekt abgerechnet worden sind. Sie beachten bei der Bearbeitung der Daten die Artikel 84–84b KVG12.
5 Sie melden dem BAG die Anzahl Analysen, die sie den Leistungserbringern nach
Artikel 26 Absatz 2 vergütet haben, sowie den vergüteten Betrag jeweils auf Anfang Januar, April, Juli und Oktober. Die externen Revisionsstellen der Versicherer prüfen jährlich die Meldungen und die Existenz geeigneter Kontrollen im Sinne von Absatz
4 und erstatten dem BAG Bericht. Das BAG kann von den Versicherern zusätzliche
Informationen zu den vergüteten Beträgen je Leistungserbringer nach Artikel 26 Ab- satz 2 verlangen. 6 Der Bund zahlt den Versicherern die von ihnen vergüteten Leistungen quartalsweise.
7 Bei Verletzung der Meldepflichten nach Artikel 12 EpG bei Analysen auf Sars-CoV- 2 nach Anhang 6 Ziffern 1.1 und 1.3–1.6 durch den Leistungserbringer kann der Bund die Vergütung beim Leistungserbringer zurückfordern.
8 Die gemeinsame Einrichtung stellt dem BAG quartalsweise ihre Verwaltungskosten
für ihre Tätigkeit als Versicherer nach Artikel 26a Absätze 1 Buchstabe c und 3 Buch- stabe a nach Aufwand in Rechnung. Der Stundenansatz beträgt 95 Franken und um- fasst Lohnkosten, Sozialleistungen und Infrastrukturkosten. Für die in den Verwal- tungskosten nicht enthaltenen Aufwendungen für allfällige Revisionen, System- anpassungen und Negativzinsen werden die tatsächlichen Kosten vergütet. 9 Die Rechnung für Analysen auf Sars-CoV-2, die bei Personen durchgeführt werden, die die Verdachts-, Beprobungs- und Meldekriterien des BAG vom 27. Januar 202113 nicht erfüllen, muss mit dem Vermerk «Analyse auf Sars-CoV-2 ohne Erfüllung der Beprobungskriterien» versehen sein.
Art. 26c Verfahren, wenn der Kanton Schuldner der Vergütung der Leistung ist 1 Ist nach Artikel 26a Absätze 2, 3 Buchstabe b und 4 der Kanton Schuldner der Ver- gütung der Leistung, so senden die Leistungserbringer nach Artikel 26 Absatz 2 die
11 SR 832.112.31 12 SR 832.10
13 Siehe Fussnote zu Art. 24b Abs. 1.
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Rechnung dem zuständigen Kanton spätestens neun Monate nach Erbringung der Leistungen quartalsweise gesammelt. Die Rechnung darf nur die Leistungen nach An- hang 6 beinhalten. Die Übermittlung erfolgt vorzugsweise elektronisch. 2 Die Leistungserbringer nach Artikel 26 Absatz 2 dürfen Leistungen nach Anhang 6 nicht nach der Position 3186.00 von Anhang 3 der KLV14 verrechnen. 3 Die Kantone kontrollieren die Rechnungen und prüfen, ob die Leistungen nach An- hang 6 von einem Leistungserbringer nach Artikel 26 Absatz 2 korrekt abgerechnet worden sind. Sie haben die jeweiligen kantonalen Datenschutzbestimmungen zu be- achten.
4 Sie melden dem BAG die Anzahl Analysen, die sie den Leistungserbringern nach
Artikel 26 Absatz 2 vergütet haben, sowie den vergüteten Betrag jeweils auf Anfang Januar, April, Juli und Oktober.
5 Der Bund zahlt den Kantonen die von ihnen vergüteten Leistungen quartalsweise.
6 Bei Verletzung der Meldepflichten nach Artikel 12 EpG bei Analysen auf Sars-CoV- 2 nach Anhang 6 Ziffern 1.1 und 1.3–1.6 durch den Leistungserbringer kann der Bund die Vergütung beim Leistungserbringer zurückfordern.
II
1 Anhang 4 wird gemäss Beilage geändert.
2 Anhang 6 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 28. Januar 2021 um 00.00 Uhr in Kraft.15 2 Die Ziffern 1.5 und 4.3 von Anhang 6 treten rückwirkend auf den 1. Januar 2021 in Kraft.
27. Januar 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
14 SR 832.112.31
15 Dringliche Veröffentlichung vom 27. Jan. 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3
des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
Covid-19-Verordnung 3 AS 2021 54
Anhang 4 (Art. 11 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 21 Abs. 2)
Liste der wichtigen Arzneimittel, Medizinprodukte und Schutzausrüstungen (wichtige medizinische Güter)
Ziff. 2 Ziff. 9
2. Medizinprodukte im Sinne der Medizinprodukteverordnung
vom 17. Oktober 200116
9. Einmalspritzen und Einmalkanülen
16 SR 812.213
Covid-19-Verordnung 3 AS 2021 54
Anhang 6
Übernommene Leistungen und Höchstbeträge bei Analysen auf Sars-CoV-2
1 Analysen auf Sars-CoV-2 nach den Ziffern 1–4.3 der Verdachts-,
Beprobungs- und Meldekriterien des BAG vom 27. Januar 202117
1.1 Molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2
1.1.1 Für molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 übernimmt der Bund
höchstens 156 Franken. 1.1.2. Im Betrag nach Ziffer 1.1.1 sind folgende Leistungen und Kostenanteile ent- halten: a. für die Probenentnahme: Leistung Höchstbetrag
Für das Patienten-Gespräch, die Probenentnahme, 25 Fr. einschliesslich des Schutzmaterials, durch den Leis- tungserbringer nach Artikel 26 Absatz 2 Für die Übermittlung des Testergebnisses durch 2.50 Fr. den Leistungserbringer nach Artikel 26 Absatz 2 an die getestete Person und an die zuständigen Be- hörden nach Artikel 12 Absatz 1 EpG sowie für die Anforderung des Freischaltcodes, der vom Proximity-Tracing-System für das Coronavirus Sars-CoV-2 (PT-System) generiert wird, bei nachge- wiesener Infektion Für ein ausführliches Arzt-Patienten-Gespräch zur 22.50 Fr. Indikationsstellung durch die Ärztin oder den Arzt, sofern ein solches durchgeführt wird
17 Siehe Fussnote zu Art. 24b Abs. 1.
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b. für die molekularbiologische Analyse: Leistung Höchstbetrag
Bei Durchführung durch Laboratorien nach Arti- 106 Fr. kel 54 Absatz 3 KVV18 und Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 2 KVV im Auftrag eines anderen Leistungserbringers nach Artikel 26 Absatz 2, davon: für die Analyse und die Meldung an die 82 Fr. Behörden nach Artikel 12 Absatz 2 EpG für die Auftragsabwicklung, die 24 Fr. Overheadkosten und das Probenentnahme- material
Bei Durchführung durch Laboratorien nach Arti- 87 Fr. kel 54 Absatz 3 KVV und Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 2 KVV ohne Auftrag eines Leis- tungserbringers nach Artikel 26 Absatz 2, davon: für die Analyse und die Meldung an die 82 Fr. Behörden nach Artikel 12 Absatz 2 EpG für die Auftragsabwicklung, die 5 Fr. Overheadkosten und das Probenentnahme- material
1. 2 Gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2
1.2.1 Für gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 übernimmt der
Bund höchstens Fr. 273.50. 1.2.2. Im Betrag nach Ziffer 1.2.1 sind folgende Leistungen und Kostenanteile ent- halten: a. für die Probenentnahme: Leistung Höchstbetrag
Für das Patienten-Gespräch, die Probenentnahme, 25 Fr. einschliesslich des Schutzmaterials, durch den Leis- tungserbringer nach Artikel 26 Absatz 2 Für ein ausführliches Arzt-Patienten-Gespräch zur 22.50 Fr. Indikationsstellung durch die Ärztin oder den Arzt, sofern ein solches durchgeführt wird
18 SR 832.102
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b. für die gepoolte molekularbiologische Analyse: Leistung Höchstbetrag
Bei Durchführung durch Laboratorien nach Arti- 226 Fr. kel 54 Absatz 3 KVV und Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 2 KVV im Auftrag eines anderen Leistungserbringers nach Artikel 26 Absatz 2, davon: für die Analyse mit Mindestpool-Grösse 4 82 Fr. für die Auftragsabwicklung, die 24 Fr. Overheadkosten und das Probenentnahme- material Zuschlag nach Poolgrösse: ab Poolgrösse >4 30 Fr. ab Poolgrösse >9 60 Fr. ab Poolgrösse >14 90 Fr. ab Poolgrösse >19 120 Fr. Bei Durchführung durch Laboratorien nach Arti- 207 Fr. kel 54 Absatz 3 KVV und Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 2 KVV ohne Auftrag eines ande- ren Leistungserbringers nach Artikel 26 Absatz 2, davon: für die Analyse mit Mindestpool-Grösse 4 82 Fr. für die Auftragsabwicklung, die 5 Fr. Overheadkosten und das Probenentnahme- material Zuschlag nach Poolgrösse: ab Poolgrösse >4 30 Fr. ab Poolgrösse >9 60 Fr. ab Poolgrösse >14 90 Fr. ab Poolgrösse >19 120 Fr.
1.3 Analysen auf Sars-CoV-2- Antikörper
1.3.1 Für die Analyse auf Sars-CoV-2-Antikörper übernimmt der Bund höchstens
99 Franken.
1.3.2 Im Betrag nach Ziffer 1.3.1 sind folgende Leistungen und Kostenanteile ent- halten: a. für die Probenentnahme: Leistung Höchstbetrag
Für das ausführliche Arzt-Patienten-Gespräch zur Indi- 22.50 Fr. kationsstellung durch die Ärztin oder den Arzt
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Leistung Höchstbetrag
Für die Probenentnahme, einschliesslich des 25 Fr. Schutzmaterials, durch den Leistungserbringer nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern 1, 3 und 4 Für die Übermittlung des Testergebnisses an die 2.50 Fr. getestete Person und an die zuständigen Behörden nach Artikel 12 Absatz 1 EpG
b. für die Analyse auf Sars-CoV-2-Antikörper: Leistung Höchstbetrag
Durchführung durch Laboratorien nach Artikel 54 49 Fr. Absatz 3 KVV auf Anordnung der Kantonsärztin o- der des Kantonsarztes, davon: für die Analyse und die Meldung an die 25 Fr. Behörden nach Artikel 12 Absatz 2 EpG für die Auftragsabwicklung, die 24 Fr. Overheadkosten und das Probenentnahmematerial
1.4 Immunologische Analysen auf Sars-CoV-2-Antigene
und Sars-CoV-2-Schnelltests
1.4.1 Für die immunologische Analyse auf Sars-CoV-2-Antigene und für einen
Sars-CoV-2-Schnelltest übernimmt der Bund höchstens 99 Franken. 1.4.2 Im Betrag nach Ziffer 1.4.1 sind folgende Leistungen und Kostenanteile ent- halten: a. für die Probenentnahme: Leistung Höchstbetrag
Für das Patienten-Gespräch, die Probenentnahme, 25 Fr. einschliesslich des Schutzmaterials, durch den Leis- tungserbringer nach Artikel 26 Absatz 2 Für die Übermittlung des Testergebnisses durch den 2.50 Fr. Leistungserbringer nach Artikel 26 Absatz 2 an die getestete Person und an die zuständigen Behörden nach Artikel 12 Absatz 1 EpG sowie Anforderung des vom PT-System generierten Freischaltcodes bei nachgewiesener Infektion Für ein ausführliches Arzt-Patienten-Gespräch zur 22.50 Fr. Indikationsstellung durch die Ärztin oder den Arzt, sofern ein solches durchgeführt wird
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b. für die immunologische Analyse auf Sars-CoV-2-Antigene und für einen Sars-CoV-2-Schnelltest: Leistung Höchstbetrag
Bei Durchführung durch Laboratorien nach Artikel 30 Fr.
54 Absatz 3 KVV ohne Auftrag eines Leistungser-
bringers nach Artikel 26 Absatz 2, davon: für die Analyse und die Meldung an die 25 Fr. Behörden nach Artikel 12 Absatz 2 EpG für die Auftragsabwicklung 5 Fr. Bei Durchführung durch Laboratorien nach Arti- 49 Fr. kel 54 Absatz 3 KVV im Auftrag eines Leistungser- bringers nach Artikel 26 Absatz 2, davon: für die Analyse und die Meldung an die 25 Fr. Behörden nach Artikel 12 Absatz 2 EpG für die Auftragsabwicklung, die Overhead- 24 Fr. kosten und das Probenentnahmematerial Bei Durchführung durch einen anderen Leistungser- 30 Fr. bringer nach Artikel 26 Absatz 2, davon: für die Analyse und die Meldung an die 25 Fr. Behörden nach Artikel 12 Absatz 2 EpG für die Auftragsabwicklung 5 Fr.
1.5 Mutationsspezifische Zweit-PCR auf Sars-CoV-2
1.5.1 Für die mutationsspezifische Zweit-PCR auf Sars-CoV-2 übernimmt der
Bund höchstens 106 Franken. 1.5.2 Im Betrag nach Ziffer 1.5.1 sind folgende Leistungen und Kostenanteile ent- halten: Leistung Höchstbetrag
Bei Durchführung durch Laboratorien nach Arti- 82 Fr. kel 54 Absatz 3 KVV und Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 2 KVV ohne Auftrag eines Leis- tungserbringers nach Artikel 26 Absatz 2 für die Analyse und die Meldung an die Behörden nach Ar- tikel 12 Absatz 2 EpG Bei Durchführung durch Laboratorien nach Arti- 106 Fr. kel 54 Absatz 3 KVV und Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 2 KVV im Auftrag eines Leis- tungserbringers nach Artikel 26 Absatz 2, davon: für die Analyse und die Meldung an die 82 Fr. Behörden nach Artikel 12 Absatz 2 EpG
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Leistung Höchstbetrag für die Auftragsabwicklung, die Overhead- kosten und das Probenentnahmematerial 24 Fr.
1.6 Sequenzierung auf Sars-CoV-2
1.6.1 Für die Sequenzierung auf Sars-CoV-2 übernimmt der Bund höchstens
Fr. 243.50. 1.6.2. Im Betrag nach Ziffer 1.6.1 sind folgende Leistungen und Kostenanteile ent- halten:
Leistung Höchstbetrag
Bei Durchführung durch mikrobiologische diagnos- 243.50 Fr. tische Laboratorien mit einer Akkreditierung der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) in Se- quenzierung19 und Referenzlaboratorien, die die Vo- raussetzungen nach Artikel 17 EpG erfüllen, auf spezifische Anordnung der Kantonsärztin oder des Kantonsarztes, davon: für die Analyse und die Meldung an die 219.50 Fr. Behörden nach Artikel 12 Absatz 2 EpG für die Auftragsabwicklung, die 24 Fr. Overheadkosten und das Probenentnahme- material
2 Analysen auf Sars-CoV-2 in Situationen mit erhöhtem
Übertragungsrisiko (Ziff. 4.5 der Verdachts-, Beprobungs- und Meldekriterien des BAG vom 27. Jan. 2021)
2.1 Sars-CoV-2-Schnelltests
2.1.1 Für einen Sars-CoV-2-Schnelltest in Situationen mit erhöhtem Übertragungs-
risiko übernimmt der Bund höchstens 34 Franken.
19 Die Liste der SAS der akkreditierten diagnostischen Laboratorien in der Schweiz mit Erfahrung in Sequenzierung von mikrobiologischen Proben ist abrufbar unter www.sas.admin.ch.
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2.1.2 Im Betrag nach Ziffer 2.1.1 sind folgende Leistungen und Kostenanteile ent- halten: Leistung Höchstbetrag
Für die Probenentnahme und Testdurchführung mit 34 Fr. einem Sars-CoV-2-Schnelltest, einschliesslich des Testmaterials, des Schutzmaterials und der Arbeits- zeit, sowie für die Analyse und Auftragsabwicklung durch den Leistungserbringer nach Artikel 26 Absatz 2
2.2 Gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2
2.2.1 Für gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 in Situationen
mit erhöhtem Übertragungsrisiko übernimmt der Bund höchstens Fr. 244.50. 2.2.2. Im Betrag nach Ziffer 2.2.1 sind folgende Leistungen und Kostenanteile ent- halten: a. für die Probenentnahme: Leistung Höchstbetrag
Für die Probenentnahme, einschliesslich des 18.50 Fr. Schutzmaterials und der Arbeitszeit und der Auf- tragsabwicklung durch den Leistungserbringer nach Artikel 26 Absatz 2 b. für die gepoolte molekularbiologische Analyse: Leistung Höchstbetrag
Bei Durchführung durch Laboratorien nach Arti- 226 Fr. kel 54 Absatz 3 KVV und Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 2 KVV im Auftrag eines anderen Leistungserbringers nach Artikel 26 Absatz 2, davon: für die Analyse mit Mindestpool-Grösse 4 82 Fr. für die Auftragsabwicklung, die 24 Fr. Overheadkosten und das Probenentnahme- material Zuschlag nach Poolgrösse: ab Poolgrösse >4 30 Fr. ab Poolgrösse >9 60 Fr. ab Poolgrösse >14 90 Fr. ab Poolgrösse >19 120 Fr.
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Leistung Höchstbetrag
Bei Durchführung durch Laboratorien nach Arti- 207 Fr. kel 54 Absatz 3 KVV und Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 2 KVV ohne Auftrag eines ande- ren Leistungserbringers nach Artikel 26 Absatz 2, davon: für die Analyse mit Mindestpool-Grösse 4 82 Fr. für die Auftragsabwicklung, die 5 Fr. Overheadkosten und das Probenentnahme- material Zuschlag nach Poolgrösse: ab Poolgrösse >4 30 Fr. ab Poolgrösse >9 60 Fr. ab Poolgrösse >14 90 Fr. ab Poolgrösse >19 120 Fr.
3 Analysen auf Sars-CoV-2 zur Prävention von Covid-19 bei
besonders gefährdeten Personen (Ziff. 4.4 der Verdachts-, Beprobungs- und Meldekriterien des BAG vom 27. Jan. 2021)
3.1 Sars-CoV-2-Schnelltests
3.1.1 Für einen Sars-CoV-2-Schnelltest zur Prävention von Covid-19 bei besonders gefährdeten Personen übernimmt der Bund höchstens 8 Franken. 3.1.2 Im Betrag nach Ziffer 3.1.1 sind folgende Leistungen und Kostenanteile ent- halten:
Leistung Höchstbetrag
Für die Testdurchführung Sars-CoV-2-Schnelltest 8 Fr. durch den Leistungserbringer nach Artikel 26 Absatz 2, nur das Testmaterial
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3.2 Gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2
3.2.1 Für gepoolte molekularbiologische Analysen auf Sars-CoV-2 zur Prävention
von Covid-19 bei besonders gefährdeten Personen übernimmt der Bund höchstens 226 Franken. 3.2.2 Im Betrag nach Ziffer 3.2.1 sind folgende Leistungen und Kostenanteile ent- halten: Leistung Höchstbetrag
Bei Durchführung durch Laboratorien nach Arti- 226 Fr. kel 54 Absatz 3 KVV und Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 2 KVV im Auftrag eines anderen Leistungserbringers nach Artikel 26 Absatz 2, davon: für die Analyse mit Mindestpool-Grösse 4 82 Fr. für die Auftragsabwicklung, die 24 Fr. Overheadkosten und das Probenentnahme- material Zuschlag nach Poolgrösse: ab Poolgrösse >4 30 Fr. ab Poolgrösse >9 60 Fr. ab Poolgrösse >14 90 Fr. ab Poolgrösse >19 120 Fr. Bei Durchführung durch Laboratorien nach Arti- 207 Fr. kel 54 Absatz 3 KVV und Spitallaboratorien nach Artikel 54 Absatz 2 KVV ohne Auftrag eines ande- ren Leistungserbringers nach Artikel 26 Absatz 2, davon: für die Analyse mit Mindestpool-Grösse 4 82 Fr. für die Auftragsabwicklung, die 5 Fr. Overheadkosten und das Probenentnahme- material Zuschlag nach Poolgrösse: ab Poolgrösse >4 30 Fr. ab Poolgrösse >9 60 Fr. ab Poolgrösse >14 90 Fr. ab Poolgrösse >19 120 Fr.
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4 Kostenübernahme im Fall von mehreren Analysen
bei einer Person
4.1 Werden bei einer Person am gleichen Tag sowohl eine molekularbiologische
Analyse auf Sars-CoV-2 nach Ziffer 1.1 als auch eine Analyse auf Sars-CoV- 2-Antikörper nach Ziffer 1.3 durchgeführt, so übernimmt der Bund den Kos- tenanteil für die Probenentnahme nach den Ziffern 1.1.2 Buchstabe a und
1.3.2 Buchstabe a sowie denjenigen für die Auftragsabwicklung, die Over-
headkosten und das Probenentnahmematerial nach den Ziffern 1.1.2 Buch- stabe b und 1.3.2 Buchstabe b nur einmal.
4.2 Werden bei einer Person am gleichen Tag sowohl eine molekularbiologische
Analyse auf Sars-CoV-2 nach Ziffer 1.1 als auch eine immunologische Ana- lyse auf Sars-CoV-2-Antigene nach Ziffer 1.4 oder ein Sars-CoV-2-Schnell- test nach Ziffer 1.4 durchgeführt, so übernimmt der Bund den Kostenanteil für die Probenentnahme nach den Ziffern 1.1.2 Buchstabe a und 1.4.2 Buch- stabe a nur einmal.
4.3 Werden bei einer Person sowohl eine molekularbiologische Analyse auf Sars-
CoV-2 nach Ziffer 1.1 als auch eine mutationsspezifische Zweit-PCR auf Sars-CoV-2 nach Ziffer 1.5 oder eine Sequenzierung auf Sars-CoV-2 nach Ziffer 1.6 vom selben Leistungserbringer nach Artikel 26 Absatz 2 durchge- führt, so übernimmt der Bund den Kostenanteil für die Auftragsabwicklung und die Overheadkosten nach den Ziffern 1.1.2 Buchstabe b und 1.5.2 Buch- stabe a beziehungsweise 1.6.2 Buchstabe a nur einmal.
Covid-19-Verordnung 3 AS 2021 54