AS 2021 543
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AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen)
Änderung vom 1. September 2021
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung 2 vom 10. Mai 20001 zum Arbeitsgesetz wird wie folgt geändert:
Art. 48a Bau- und Unterhaltsbetriebe auf Nationalstrassen 1 Auf Bau- und Unterhaltsbetriebe und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in diesen Betrieben beschäftigt sind mit Betriebs-, Unterhalts-, Ausbau- und Erneue- rungsarbeiten in direktem Zusammenhang mit Arbeiten an Tunnels, Galerien und Brücken von Nationalstrassen nach den Artikeln 2–4 des Bundesgesetzes vom 8. März 19602 über die Nationalstrassen, ist Artikel 4 Absatz 1 für die ganze Nacht anwendbar, soweit Nachtarbeit aus sicherheitstechnischen Gründen notwendig ist, insbesondere, wenn eine Fahrspur gesperrt werden muss.
2 Der Betrieb muss Baustellen, auf denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach
Absatz 1 in der Nacht eingesetzt werden, mindestens 14 Tage vor Arbeitsbeginn im Schweizerischen Handelsamtsblatt publizieren. In der Publikation müssen der Name des Betriebs, der Einsatzort, die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die Dauer der geplanten Nachtarbeit ersichtlich sein.
Anhang Ziff. 14
14. Strassenbau, Tunnelbau sowie Tiefenbohrungen
Nacht- und Sonntagsarbeit, um im Auftrag von Behörden folgende Arbeiten, die nicht unter Artikel 48a der Verordnung 2 vom 10. Mai 20004 zum Arbeitsgesetz fallen, auszuführen: – Sanierungs- und Ausbauarbeiten auf stark befahrenen Strassen; – Vortriebs-, Ausbau- und Sicherungsarbeiten an bestehenden und neuen Tun- nels, Galerien und Stollen; – Tiefenbohrungen.
III Diese Verordnung tritt am 1. November 2021 in Kraft.
1. September 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
3 SR 822.111 4 SR 822.112