AS 2021 563
AS 2021 563
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs)
Änderung vom 17. September 2021
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenver- kehrs vom 23. Juni 20211 wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr)
Art. 1 1 Diese Verordnung soll die grenzüberschreitende Ausbreitung des Coronavirus Sars- CoV-2 verhindern.
2 Sie regelt für Personen, die in die Schweiz einreisen:
a. die Erfassung von Kontaktdaten und soweit erforderlich von Gesundheitsda- ten; b. die Testpflicht. 3 Sie regelt zudem für Personen, die aus einem Staat oder Gebiet mit einer besorgnis- erregenden Virusvariante einreisen, die Quarantäne und den Vollzug der Quarantäne.
1 SR 818.101.27
2021-2995 AS 2021 563
Covid-19-Verordnung AS 2021 563
Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. c und d
1 Zur Erfassung von Kontaktdaten nach Artikel 49 der Epidemienverordnung vom
29. April 20152 (Kontaktdaten) und soweit erforderlich von Gesundheitsdaten ver- pflichtet sind alle einreisenden Personen.
2 Ausgenommen von dieser Pflicht sind Personen, die:
c. als Grenzgängerinnen und Grenzgänger in die Schweiz einreisen; d. aus Gebieten an der Grenze zur Schweiz einreisen, mit denen ein enger wirt- schaftlicher, gesellschaftlicher und kultureller Austausch stattfindet.
Art. 4 Abs. 2
2 Personen, die nicht mit einem Personenbeförderungsunternehmen nach Artikel 5
einreisen und ihre Kontaktdaten auf Kontaktkarten erfassen, müssen diese 14 Tage aufbewahren.
Gliederungstitel vor Art. 7
4. Abschnitt: Testpflicht vor der Abreise
Art. 7
1 Die Luftverkehrsunternehmen und die Busunternehmen, die Fernverkehrsreisen an-
bieten, müssen die Passagiere informieren, dass diese sich vor der Abreise auf Sars- CoV-2 testen lassen müssen und nur dann zum Flugzeug oder Bus zugelassen werden, wenn sie ein negatives Testergebnis vorweisen. 2 Sie müssen vor der Abreise überprüfen, ob ein negatives Testergebnis vorliegt. Die Anforderungen an die Tests und die Testnachweise werden in Anhang 2a geregelt.
3 Die Luftverkehrsunternehmen und die Busunternehmen müssen Passagieren, die
kein negatives Testergebnis vorweisen, den Zutritt zum Flugzeug oder Bus verwei- gern. 4 Sie dürfen folgende Passagiere ohne das Vorhandensein eines negativen Testergeb- nisses befördern: a. Personen unter 16 Jahren; b. Personen, die mit einem ärztlichen Attest den Nachweis erbringen, dass sie aus medizinischen Gründen dringend in die Schweiz transportiert werden müssen; c. Personen, die auf der Durchreise einen schweizerischen Flughafen nutzen, ohne diesen vor der Weiterreise zu verlassen (Transitpassagiere); d. Personen, die den Nachweis erbringen, dass sie gegen Sars-CoV-2 geimpft sind; wer als geimpft gilt, die Dauer, für welche die Impfung gilt, sowie die zugelassenen Nachweisarten werden in Anhang 2 geregelt;
2 SR 818.101.1
Covid-19-Verordnung AS 2021 563
e. Personen, die den Nachweis erbringen, dass sie sich mit Sars-CoV-2 ange- steckt haben und als genesen gelten; die Dauer der Ausnahme von der Test- pflicht sowie die zugelassenen Nachweisarten werden in Anhang 2 geregelt; f. Personen, die mit einem ärztlichen Attest den Nachweis erbringen, dass sie aus medizinischen Gründen keinen Sars-CoV-2-Test machen können. 5 Bei Einreisen aus Staaten oder Gebieten nach Anhang 1 Ziffer 1 sind die Ausnahmen von der Testpflicht vor der Abreise nach Absatz 4 Buchstaben d und e nicht anwend- bar.
Art. 8 Testpflicht 1 In die Schweiz einreisende Personen müssen ein negatives Testergebnis vorweisen können. Die Anforderungen an die Tests sowie die Testnachweise werden in An- hang 2a geregelt. 2 Wer bei der Einreise in die Schweiz kein negatives Testergebnis vorweisen kann, muss sich unverzüglich nach der Einreise testen lassen: a. mit einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2; oder b. mit einem Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung nach Artikel 24a Ab- satz 1 der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 20203.
3 Bei der Einreise testpflichtige Personen nach den Absätzen 1 und 2 müssen sich
zwischen dem vierten und siebten Tag nach der Einreise erneut mit einem Test nach Absatz 2 testen lassen und dem Kanton ein Covid-19-Testzertifikat nach der Covid-19-Verordnung Zertifikate vom 4. Juni 20214 vorlegen.
Art. 9 Quarantänepflicht
1 Personen, die aus einem Staat oder Gebiet nach Anhang 1 einreisen, müssen sich
unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft begeben und sich während zehn Tagen nach ihrer Einreise stän- dig dort aufhalten (Einreisequarantäne). 2 Ist die Person über einen Staat oder ein Gebiet ohne besorgniserregende Virusvari- ante eingereist, so kann die zuständige kantonale Behörde die Dauer des Aufenthalts in diesem Staat oder Gebiet an die Dauer der Einreisequarantäne anrechnen. 3 Personen in Einreisequarantäne können diese vorzeitig beenden, wenn sie sich mit einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2 oder mit einem Sars-CoV-2- Schnelltest zur Fachanwendung nach Artikel 24a Absatz 1 der Covid-19-Verord- nung 3 vom 19. Juni 20205 testen lassen und das Testergebnis negativ ausfällt. Der Test darf frühestens am siebten Tag der Quarantäne erfolgen. Die zuständige kanto- nale Behörde kann in begründeten Fällen die vorzeitige Beendigung der Einreisequa- rantäne aussetzen.
3 SR 818.101.24 4 SR 818.102.2 5 SR 818.101.24
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4 Personen, die die Einreisequarantäne vorzeitig beenden, müssen bis zum Zeitpunkt, in dem diese geendet hätte, ausserhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft eine Gesichts- maske tragen und einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.
Art. 9a Ausnahmen von der Testpflicht und der Quarantänepflicht 1 Von der Testpflicht nach Artikel 8 und der Quarantänepflicht nach Artikel 9 ausge- nommen sind Personen: a. deren Tätigkeit in der Schweiz zwingend notwendig ist für die Aufrechterhal- tung:
1. der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens,
2. der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
3. der Funktionsfähigkeit von institutionellen Begünstigten im Sinne von
Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20076,
4. der diplomatischen und konsularischen Beziehungen der Schweiz;
b. die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit grenzüberschreitend Personen oder Güter befördern; c. die sich als Transitpassagiere weniger als 24 Stunden in einem Staat oder Ge- biet nach Anhang 1 aufgehalten haben; d. die ohne Zwischenhalt durch die Schweiz durchreisen; e. die nicht aus Staaten oder Gebieten nach Anhang 1 Ziffer 1 einreisen und den Nachweis erbringen, dass sie gegen Sars-CoV-2 geimpft sind; welche Perso- nen als geimpft gelten, die Dauer, für welche die Impfung gilt, sowie die zu- gelassenen Nachweisarten werden in Anhang 2 geregelt; f. die nicht aus Staaten oder Gebieten nach Anhang 1 Ziffer 1 einreisen und den Nachweis erbringen, dass sie sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten; die Dauer der Ausnahme sowie die zugelassenen Nachweis- arten werden in Anhang 2 geregelt; g. die aus wichtigen medizinischen Gründen ohne Möglichkeit eines Aufschubs in die Schweiz einreisen; h. die als Grenzgängerinnen und Grenzgänger einreisen.
2 Von der Testpflicht nach Artikel 8 ausgenommen sind zudem:
a. Personen unter 16 Jahren; b. Personen, die mit einem ärztlichen Attest den Nachweis erbringen, dass sie aus medizinischen Gründen keinen Sars-CoV-2-Test machen können;
6 SR 192.12
Covid-19-Verordnung AS 2021 563
c. Personen, die aus Gebieten an der Grenze zur Schweiz einreisen, mit denen ein enger wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und kultureller Austausch statt- findet, sofern der entsprechende Staat oder das entsprechende Gebiet nicht in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt ist.
3 Auf Personen, die Symptome einer Erkrankung mit Covid-19 aufweisen, ist Ab-
satz 1 nicht anwendbar, es sei denn, die betreffende Person kann mit einem ärztlichen Attest nachweisen, dass die Symptome auf eine andere Ursache zurückzuführen sind.
4 Die zuständige kantonale Behörde kann in begründeten Fällen weitere Ausnahmen
von der Test- und Quarantänepflicht bewilligen oder Erleichterungen gewähren.
Art. 10 Meldepflichten 1 Wer sich nach Artikel 8 Absatz 3 testen lassen muss, muss das Covid-19-Testzerti- fikat nach der Covid-19-Verordnung Zertifikate vom 4. Juni 20217 innerhalb von zwei Tagen der zuständigen kantonalen Behörde vorlegen und ihr: a. die Nummer des nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a erstellten Einreisefor- mulars mitteilen; oder b. eine Kopie der nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b erstellten Kontaktkarte zustellen. 2 Wer sich nach Artikel 9 in Einreisequarantäne begeben muss, muss die Einreise in- nerhalb von zwei Tagen der zuständigen kantonalen Behörde melden und die Anwei- sungen dieser Behörde befolgen.
Gliederungstitel vor Art. 11
6. Abschnitt: Kontrollen und Meldungen
Art. 11 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Einleitungsteil und Bst. a Grenzkontrollbehörden 1 Die Grenzkontrollbehörden können Personen bei der Einreise in die Schweiz risiko- basiert kontrollieren. Sie prüfen dabei: a. das Vorliegen eines negativen Testergebnisses gemäss Artikel 8 Absatz 1;
Art. 11a Kantone Die Kantone können das Vorliegen eines Testergebnisses nach Artikel 8 Absatz 3 überprüfen.
Art. 12 Abs. 3
3 Es führt Anhang 2a gemäss den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen nach.
7 SR 818.102.2
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II
1 Anhang 2 wird gemäss Beilage geändert.
2 Diese Verordnung enthält neu einen Anhang 2a gemäss Beilage.
III Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
IV
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 20. September 2021 um
00.00 Uhr in Kraft.8
2 Artikel 64a Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstabe c der Epidemienverordnung
vom 29. April 20159 (Ziff. III/2) tritt rückwirkend auf den 1. September 2021 in Kraft.
3 Die Änderung der Epidemienverordnung (Ziff. III/2) gilt bis zum 31. Dezember
2021.
17. September 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
8 Dringliche Veröffentlichung vom 17. Sept. 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3
des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512). 9 SR 818.101.1
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Anhang 1
Liste der Staaten und Gebiete mit einer besorgniserregenden Virusvariante
Klammerverweis
2 Bst. c sowie 12 Abs. 1)
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Anhang 2
Geimpfte und genesene Personen
Klammerverweis (Art. 7 Abs. 4 Bst. d und e, 9a Abs. 1 Bst. e und f sowie 12 Abs. 2)
Ziff. 1.1 Bst. d und Ziff. 2.1
1.1 Als geimpfte Personen gelten Personen, die mit einem Impfstoff geimpft wur-
den, der: d. nachweislich dieselbe Zusammensetzung wie ein Impfstoff aufweist, der nach Buchstabe a, b oder c zugelassen ist, jedoch von einem Lizenzneh- mer unter anderem Namen in Verkehr gebracht wird, und der gemäss den Vorgaben oder Empfehlungen des Staates, in dem die Impfung durchge- führt wurde, vollständig verimpft wurde.
2.1 Die Dauer der Gültigkeit einer Genesung beginnt am 11. Tag nach der Bestä-
tigung der Ansteckung und dauert sechs Monate ab Bestätigung der Anste- ckung.
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Anhang 2a (Art. 7 Abs. 2, 8 Abs. 1 und 12 Abs. 3)
Anforderungen an Tests und Testnachweise
1. Das Testergebnis muss auf einem Verfahren beruhen, das dem Stand von Wis-
senschaft und Technik entspricht. Dabei gilt, dass die Probenentnahme für: a. eine molekularbiologische Analyse auf Sars-CoV-2 nicht vor mehr als
72 Stunden durchgeführt worden sein darf;
b. ein Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung nicht vor mehr als 48 Stunden durchgeführt worden sein darf.
2. Das Dokument mit dem Testergebnis muss folgende Angaben enthalten:
a. Name, Vorname und Geburtsdatum der getesteten Person; b. Datum und Zeit der Probeentnahme; c. Art der Testung nach Ziffer 1 Buchstabe a oder b; d. Testergebnis.
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Anhang (Ziff. III)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wir folgt geändert:
1. Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 201910
Anhang 2 Ziff. XVII XVII. Epidemiengesetz vom 28. September 201211 (EpG) i.V.m. Covid-19-Verord- nung internationaler Personenverkehr vom 23. Juni 202112
17001. Fehlender Nachweis einer molekularbiologischen Analyse auf
Sars-Cov-2 oder eines Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung mit negativem Ergebnis bei der Einreise in die Schweiz (Art. 83 Abs. 1 Bst. k EpG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr) 200
17002. Fehlende oder falsche Angaben der Kontaktdaten bei der Einreise in
die Schweiz (Art. 83 Abs. 1 Bst. k EpG und Art. 3 Abs. 1 Covid-19- Verordnung internationaler Personenverkehr) 100
17003. Nichtdurchführung eines Tests zwischen dem vierten und siebten Tag
nach der Einreise (Art. 83 Abs. 1 Bst. k EpG und Art. 8 Abs. 3 Covid- 19-Verordnung internationaler Personenverkehr) 200
17004. Fehlende Meldung eines Testergebnisses des zwischen dem vierten
und siebten Tag nach der Einreise durchgeführten Tests (Art. 83 Abs. 1 Bst. k EpG und Art. 10 Abs. 1 Covid-19-Verordnung internati- onaler Personenverkehr) 100
2. Epidemienverordnung vom 29. April 201513
Art. 64a Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c sowie Abs. 1bis
1 Der Bund übernimmt die Kosten von Covid-19-Impfungen, die von Apothekerinnen
und Apothekern bei folgenden Personen durchgeführt werden: c. Personen, die weder nach Artikel 3 KVG noch nach dem MVG gegen Krank- heit versichert sind, die aber einer der folgenden Personenkategorien angehö- ren:
10 SR 314.11 11 SR 818.101 12 SR 818.101.27 13 SR 818.101.1
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1. Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der
Schweiz haben,
2. Person, die in der Schweiz als Grenzgängerinnen oder Grenzgänger er-
werbstätig sind,
3. Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sowie deren enge Fami-
lienangehörige ohne Schweizer Bürgerrecht, die im gleichen Haushalt leben. 1bis Er übernimmt zudem die Kosten von Covid-19-Impfungen, die zwischen dem 1. Juli 2021 und dem 31. August 2021 bei Personen, die in der Schweiz als Grenzgän- gerinnen oder Grenzgänger erwerbstätig sind, durchgeführt worden sind.
1bis Er übernimmt zudem die Kosten von Covid-19-Impfungen, die zwischen dem 1. Juli 2021 und dem 31. August 2021 bei Personen nach Absatz 1 Buchstabe b durch- geführt worden sind.
3. Covid-19-Verordnung 3 von 19. Juni 202014
I
Anhang 1a Ziff. 1 Bst. d
1. Als geimpfte Personen gelten Personen, die mit einem Impfstoff geimpft wur-
den, der: d. nachweislich dieselbe Zusammensetzung wie ein Impfstoff aufweist, der nach Buchstabe a, b oder c zugelassen ist, jedoch von einem Lizenzneh- mer unter anderem Namen in Verkehr gebracht wird, und der gemäss den Vorgaben oder Empfehlungen des Staates, in dem die Impfung durchge- führt wurde, vollständig verimpft wurde.
Anhang 6 Ziff. 1.1.1 Bst. d und 1.4.1 Bst. d 1.1.1 Der Bund übernimmt die Kosten für molekularbiologische Analysen auf Sars- CoV-2 nur in folgenden Fällen: d. Aufgehoben
1.4.1 Der Bund übernimmt die Kosten für immunologische Analysen auf Sars-
CoV-2-Antigene und für Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung nur in folgenden Fällen: d. Aufgehoben
14 SR 818.101.24
Covid-19-Verordnung AS 2021 563
II
1 Die Änderung vom 13. Januar 202115 der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni
2020 wird wie folgt geändert:
Ziff. IV Abs. 2 2 Sie gilt bis zum 31. Oktober 2021; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig.
2 Artikel 27a und Anhang 7 gelten mit den nach dem 13. Januar 2021 vorgenommenen
Änderungen.16
4. Covid-19-Verordnung besondere-Lage von 23. Juni 202117
Anhang 2 Ziff. 1.1 Bst. d
1.1 Als geimpfte Personen im Sinne dieser Verordnung gelten Personen, die mit
einem Impfstoff geimpft wurden, der: d. nachweislich dieselbe Zusammensetzung wie ein Impfstoff aufweist, der nach Buchstabe a, b oder c zugelassen ist, jedoch von einem Lizenzneh- mer unter anderem Namen in Verkehr gebracht wird, und der gemäss den Vorgaben oder Empfehlungen des Staates, in dem die Impfung durchge- führt wurde, vollständig verimpft wurde.
15 AS 2021 5, 109, 167, 218, 296, 378, 507 16 AS 2021 115, 167, 194, 274, 296, 378 17 SR 818.101.26