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AS 2021 563

AS 2021 563

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs)

Änderung vom 17. September 2021

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenver- kehrs vom 23. Juni 20211 wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr)

Art. 1 1 Diese Verordnung soll die grenzüberschreitende Ausbreitung des Coronavirus Sars- CoV-2 verhindern.

2 Sie regelt für Personen, die in die Schweiz einreisen:

a. die Erfassung von Kontaktdaten und soweit erforderlich von Gesundheitsda- ten; b. die Testpflicht. 3 Sie regelt zudem für Personen, die aus einem Staat oder Gebiet mit einer besorgnis- erregenden Virusvariante einreisen, die Quarantäne und den Vollzug der Quarantäne.

1 SR 818.101.27

2021-2995 AS 2021 563

Covid-19-Verordnung AS 2021 563

Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. c und d

1 Zur Erfassung von Kontaktdaten nach Artikel 49 der Epidemienverordnung vom

29. April 20152 (Kontaktdaten) und soweit erforderlich von Gesundheitsdaten ver- pflichtet sind alle einreisenden Personen.

2 Ausgenommen von dieser Pflicht sind Personen, die:

c. als Grenzgängerinnen und Grenzgänger in die Schweiz einreisen; d. aus Gebieten an der Grenze zur Schweiz einreisen, mit denen ein enger wirt- schaftlicher, gesellschaftlicher und kultureller Austausch stattfindet.

Art. 4 Abs. 2

2 Personen, die nicht mit einem Personenbeförderungsunternehmen nach Artikel 5

einreisen und ihre Kontaktdaten auf Kontaktkarten erfassen, müssen diese 14 Tage aufbewahren.

Gliederungstitel vor Art. 7

4. Abschnitt: Testpflicht vor der Abreise

Art. 7

1 Die Luftverkehrsunternehmen und die Busunternehmen, die Fernverkehrsreisen an-

bieten, müssen die Passagiere informieren, dass diese sich vor der Abreise auf Sars- CoV-2 testen lassen müssen und nur dann zum Flugzeug oder Bus zugelassen werden, wenn sie ein negatives Testergebnis vorweisen. 2 Sie müssen vor der Abreise überprüfen, ob ein negatives Testergebnis vorliegt. Die Anforderungen an die Tests und die Testnachweise werden in Anhang 2a geregelt.

3 Die Luftverkehrsunternehmen und die Busunternehmen müssen Passagieren, die

kein negatives Testergebnis vorweisen, den Zutritt zum Flugzeug oder Bus verwei- gern. 4 Sie dürfen folgende Passagiere ohne das Vorhandensein eines negativen Testergeb- nisses befördern: a. Personen unter 16 Jahren; b. Personen, die mit einem ärztlichen Attest den Nachweis erbringen, dass sie aus medizinischen Gründen dringend in die Schweiz transportiert werden müssen; c. Personen, die auf der Durchreise einen schweizerischen Flughafen nutzen, ohne diesen vor der Weiterreise zu verlassen (Transitpassagiere); d. Personen, die den Nachweis erbringen, dass sie gegen Sars-CoV-2 geimpft sind; wer als geimpft gilt, die Dauer, für welche die Impfung gilt, sowie die zugelassenen Nachweisarten werden in Anhang 2 geregelt;

2 SR 818.101.1

Covid-19-Verordnung AS 2021 563

e. Personen, die den Nachweis erbringen, dass sie sich mit Sars-CoV-2 ange- steckt haben und als genesen gelten; die Dauer der Ausnahme von der Test- pflicht sowie die zugelassenen Nachweisarten werden in Anhang 2 geregelt; f. Personen, die mit einem ärztlichen Attest den Nachweis erbringen, dass sie aus medizinischen Gründen keinen Sars-CoV-2-Test machen können. 5 Bei Einreisen aus Staaten oder Gebieten nach Anhang 1 Ziffer 1 sind die Ausnahmen von der Testpflicht vor der Abreise nach Absatz 4 Buchstaben d und e nicht anwend- bar.

Art. 8 Testpflicht 1 In die Schweiz einreisende Personen müssen ein negatives Testergebnis vorweisen können. Die Anforderungen an die Tests sowie die Testnachweise werden in An- hang 2a geregelt. 2 Wer bei der Einreise in die Schweiz kein negatives Testergebnis vorweisen kann, muss sich unverzüglich nach der Einreise testen lassen: a. mit einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2; oder b. mit einem Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung nach Artikel 24a Ab- satz 1 der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 20203.

3 Bei der Einreise testpflichtige Personen nach den Absätzen 1 und 2 müssen sich

zwischen dem vierten und siebten Tag nach der Einreise erneut mit einem Test nach Absatz 2 testen lassen und dem Kanton ein Covid-19-Testzertifikat nach der Covid-19-Verordnung Zertifikate vom 4. Juni 20214 vorlegen.

Art. 9 Quarantänepflicht

1 Personen, die aus einem Staat oder Gebiet nach Anhang 1 einreisen, müssen sich

unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft begeben und sich während zehn Tagen nach ihrer Einreise stän- dig dort aufhalten (Einreisequarantäne). 2 Ist die Person über einen Staat oder ein Gebiet ohne besorgniserregende Virusvari- ante eingereist, so kann die zuständige kantonale Behörde die Dauer des Aufenthalts in diesem Staat oder Gebiet an die Dauer der Einreisequarantäne anrechnen. 3 Personen in Einreisequarantäne können diese vorzeitig beenden, wenn sie sich mit einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2 oder mit einem Sars-CoV-2- Schnelltest zur Fachanwendung nach Artikel 24a Absatz 1 der Covid-19-Verord- nung 3 vom 19. Juni 20205 testen lassen und das Testergebnis negativ ausfällt. Der Test darf frühestens am siebten Tag der Quarantäne erfolgen. Die zuständige kanto- nale Behörde kann in begründeten Fällen die vorzeitige Beendigung der Einreisequa- rantäne aussetzen.

3 SR 818.101.24 4 SR 818.102.2 5 SR 818.101.24

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4 Personen, die die Einreisequarantäne vorzeitig beenden, müssen bis zum Zeitpunkt, in dem diese geendet hätte, ausserhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft eine Gesichts- maske tragen und einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten.

Art. 9a Ausnahmen von der Testpflicht und der Quarantänepflicht 1 Von der Testpflicht nach Artikel 8 und der Quarantänepflicht nach Artikel 9 ausge- nommen sind Personen: a. deren Tätigkeit in der Schweiz zwingend notwendig ist für die Aufrechterhal- tung:

1. der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens,

2. der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,

3. der Funktionsfähigkeit von institutionellen Begünstigten im Sinne von

Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20076,

4. der diplomatischen und konsularischen Beziehungen der Schweiz;

b. die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit grenzüberschreitend Personen oder Güter befördern; c. die sich als Transitpassagiere weniger als 24 Stunden in einem Staat oder Ge- biet nach Anhang 1 aufgehalten haben; d. die ohne Zwischenhalt durch die Schweiz durchreisen; e. die nicht aus Staaten oder Gebieten nach Anhang 1 Ziffer 1 einreisen und den Nachweis erbringen, dass sie gegen Sars-CoV-2 geimpft sind; welche Perso- nen als geimpft gelten, die Dauer, für welche die Impfung gilt, sowie die zu- gelassenen Nachweisarten werden in Anhang 2 geregelt; f. die nicht aus Staaten oder Gebieten nach Anhang 1 Ziffer 1 einreisen und den Nachweis erbringen, dass sie sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten; die Dauer der Ausnahme sowie die zugelassenen Nachweis- arten werden in Anhang 2 geregelt; g. die aus wichtigen medizinischen Gründen ohne Möglichkeit eines Aufschubs in die Schweiz einreisen; h. die als Grenzgängerinnen und Grenzgänger einreisen.

2 Von der Testpflicht nach Artikel 8 ausgenommen sind zudem:

a. Personen unter 16 Jahren; b. Personen, die mit einem ärztlichen Attest den Nachweis erbringen, dass sie aus medizinischen Gründen keinen Sars-CoV-2-Test machen können;

6 SR 192.12

Covid-19-Verordnung AS 2021 563

c. Personen, die aus Gebieten an der Grenze zur Schweiz einreisen, mit denen ein enger wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und kultureller Austausch statt- findet, sofern der entsprechende Staat oder das entsprechende Gebiet nicht in Anhang 1 Ziffer 1 aufgeführt ist.

3 Auf Personen, die Symptome einer Erkrankung mit Covid-19 aufweisen, ist Ab-

satz 1 nicht anwendbar, es sei denn, die betreffende Person kann mit einem ärztlichen Attest nachweisen, dass die Symptome auf eine andere Ursache zurückzuführen sind.

4 Die zuständige kantonale Behörde kann in begründeten Fällen weitere Ausnahmen

von der Test- und Quarantänepflicht bewilligen oder Erleichterungen gewähren.

Art. 10 Meldepflichten 1 Wer sich nach Artikel 8 Absatz 3 testen lassen muss, muss das Covid-19-Testzerti- fikat nach der Covid-19-Verordnung Zertifikate vom 4. Juni 20217 innerhalb von zwei Tagen der zuständigen kantonalen Behörde vorlegen und ihr: a. die Nummer des nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a erstellten Einreisefor- mulars mitteilen; oder b. eine Kopie der nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b erstellten Kontaktkarte zustellen. 2 Wer sich nach Artikel 9 in Einreisequarantäne begeben muss, muss die Einreise in- nerhalb von zwei Tagen der zuständigen kantonalen Behörde melden und die Anwei- sungen dieser Behörde befolgen.

Gliederungstitel vor Art. 11

6. Abschnitt: Kontrollen und Meldungen

Art. 11 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Einleitungsteil und Bst. a Grenzkontrollbehörden 1 Die Grenzkontrollbehörden können Personen bei der Einreise in die Schweiz risiko- basiert kontrollieren. Sie prüfen dabei: a. das Vorliegen eines negativen Testergebnisses gemäss Artikel 8 Absatz 1;

Art. 11a Kantone Die Kantone können das Vorliegen eines Testergebnisses nach Artikel 8 Absatz 3 überprüfen.

Art. 12 Abs. 3

3 Es führt Anhang 2a gemäss den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen nach.

7 SR 818.102.2

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II

1 Anhang 2 wird gemäss Beilage geändert.

2 Diese Verordnung enthält neu einen Anhang 2a gemäss Beilage.

III Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

IV

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 20. September 2021 um

00.00 Uhr in Kraft.8

2 Artikel 64a Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstabe c der Epidemienverordnung

vom 29. April 20159 (Ziff. III/2) tritt rückwirkend auf den 1. September 2021 in Kraft.

3 Die Änderung der Epidemienverordnung (Ziff. III/2) gilt bis zum 31. Dezember

2021.

17. September 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

8 Dringliche Veröffentlichung vom 17. Sept. 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3

des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512). 9 SR 818.101.1

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Anhang 1

Liste der Staaten und Gebiete mit einer besorgniserregenden Virusvariante

Klammerverweis

2 Bst. c sowie 12 Abs. 1)

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Anhang 2

Geimpfte und genesene Personen

Klammerverweis (Art. 7 Abs. 4 Bst. d und e, 9a Abs. 1 Bst. e und f sowie 12 Abs. 2)

Ziff. 1.1 Bst. d und Ziff. 2.1

1.1 Als geimpfte Personen gelten Personen, die mit einem Impfstoff geimpft wur-

den, der: d. nachweislich dieselbe Zusammensetzung wie ein Impfstoff aufweist, der nach Buchstabe a, b oder c zugelassen ist, jedoch von einem Lizenzneh- mer unter anderem Namen in Verkehr gebracht wird, und der gemäss den Vorgaben oder Empfehlungen des Staates, in dem die Impfung durchge- führt wurde, vollständig verimpft wurde.

2.1 Die Dauer der Gültigkeit einer Genesung beginnt am 11. Tag nach der Bestä-

tigung der Ansteckung und dauert sechs Monate ab Bestätigung der Anste- ckung.

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Anhang 2a (Art. 7 Abs. 2, 8 Abs. 1 und 12 Abs. 3)

Anforderungen an Tests und Testnachweise

1. Das Testergebnis muss auf einem Verfahren beruhen, das dem Stand von Wis-

senschaft und Technik entspricht. Dabei gilt, dass die Probenentnahme für: a. eine molekularbiologische Analyse auf Sars-CoV-2 nicht vor mehr als

72 Stunden durchgeführt worden sein darf;

b. ein Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung nicht vor mehr als 48 Stunden durchgeführt worden sein darf.

2. Das Dokument mit dem Testergebnis muss folgende Angaben enthalten:

a. Name, Vorname und Geburtsdatum der getesteten Person; b. Datum und Zeit der Probeentnahme; c. Art der Testung nach Ziffer 1 Buchstabe a oder b; d. Testergebnis.

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Anhang (Ziff. III)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wir folgt geändert:

1. Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 201910

Anhang 2 Ziff. XVII XVII. Epidemiengesetz vom 28. September 201211 (EpG) i.V.m. Covid-19-Verord- nung internationaler Personenverkehr vom 23. Juni 202112

17001. Fehlender Nachweis einer molekularbiologischen Analyse auf

Sars-Cov-2 oder eines Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung mit negativem Ergebnis bei der Einreise in die Schweiz (Art. 83 Abs. 1 Bst. k EpG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr) 200

17002. Fehlende oder falsche Angaben der Kontaktdaten bei der Einreise in

die Schweiz (Art. 83 Abs. 1 Bst. k EpG und Art. 3 Abs. 1 Covid-19- Verordnung internationaler Personenverkehr) 100

17003. Nichtdurchführung eines Tests zwischen dem vierten und siebten Tag

nach der Einreise (Art. 83 Abs. 1 Bst. k EpG und Art. 8 Abs. 3 Covid- 19-Verordnung internationaler Personenverkehr) 200

17004. Fehlende Meldung eines Testergebnisses des zwischen dem vierten

und siebten Tag nach der Einreise durchgeführten Tests (Art. 83 Abs. 1 Bst. k EpG und Art. 10 Abs. 1 Covid-19-Verordnung internati- onaler Personenverkehr) 100

2. Epidemienverordnung vom 29. April 201513

Art. 64a Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c sowie Abs. 1bis

1 Der Bund übernimmt die Kosten von Covid-19-Impfungen, die von Apothekerinnen

und Apothekern bei folgenden Personen durchgeführt werden: c. Personen, die weder nach Artikel 3 KVG noch nach dem MVG gegen Krank- heit versichert sind, die aber einer der folgenden Personenkategorien angehö- ren:

10 SR 314.11 11 SR 818.101 12 SR 818.101.27 13 SR 818.101.1

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1. Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der

Schweiz haben,

2. Person, die in der Schweiz als Grenzgängerinnen oder Grenzgänger er-

werbstätig sind,

3. Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer sowie deren enge Fami-

lienangehörige ohne Schweizer Bürgerrecht, die im gleichen Haushalt leben. 1bis Er übernimmt zudem die Kosten von Covid-19-Impfungen, die zwischen dem 1. Juli 2021 und dem 31. August 2021 bei Personen, die in der Schweiz als Grenzgän- gerinnen oder Grenzgänger erwerbstätig sind, durchgeführt worden sind.

1bis Er übernimmt zudem die Kosten von Covid-19-Impfungen, die zwischen dem 1. Juli 2021 und dem 31. August 2021 bei Personen nach Absatz 1 Buchstabe b durch- geführt worden sind.

3. Covid-19-Verordnung 3 von 19. Juni 202014

I

Anhang 1a Ziff. 1 Bst. d

1. Als geimpfte Personen gelten Personen, die mit einem Impfstoff geimpft wur-

den, der: d. nachweislich dieselbe Zusammensetzung wie ein Impfstoff aufweist, der nach Buchstabe a, b oder c zugelassen ist, jedoch von einem Lizenzneh- mer unter anderem Namen in Verkehr gebracht wird, und der gemäss den Vorgaben oder Empfehlungen des Staates, in dem die Impfung durchge- führt wurde, vollständig verimpft wurde.

Anhang 6 Ziff. 1.1.1 Bst. d und 1.4.1 Bst. d 1.1.1 Der Bund übernimmt die Kosten für molekularbiologische Analysen auf Sars- CoV-2 nur in folgenden Fällen: d. Aufgehoben

1.4.1 Der Bund übernimmt die Kosten für immunologische Analysen auf Sars-

CoV-2-Antigene und für Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung nur in folgenden Fällen: d. Aufgehoben

14 SR 818.101.24

Covid-19-Verordnung AS 2021 563

II

1 Die Änderung vom 13. Januar 202115 der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni

2020 wird wie folgt geändert:

Ziff. IV Abs. 2 2 Sie gilt bis zum 31. Oktober 2021; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig.

2 Artikel 27a und Anhang 7 gelten mit den nach dem 13. Januar 2021 vorgenommenen

Änderungen.16

4. Covid-19-Verordnung besondere-Lage von 23. Juni 202117

Anhang 2 Ziff. 1.1 Bst. d

1.1 Als geimpfte Personen im Sinne dieser Verordnung gelten Personen, die mit

einem Impfstoff geimpft wurden, der: d. nachweislich dieselbe Zusammensetzung wie ein Impfstoff aufweist, der nach Buchstabe a, b oder c zugelassen ist, jedoch von einem Lizenzneh- mer unter anderem Namen in Verkehr gebracht wird, und der gemäss den Vorgaben oder Empfehlungen des Staates, in dem die Impfung durchge- führt wurde, vollständig verimpft wurde.

15 AS 2021 5, 109, 167, 218, 296, 378, 507 16 AS 2021 115, 167, 194, 274, 296, 378 17 SR 818.101.26

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