AS 2021 564
Verordnung über Zertifikate zum Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über Zertifikate zum Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses (Covid-19-Verordnung Zertifikate)
Änderung vom 17. September 2021
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Covid-19-Verordnung Zertifikate vom 4. Juni 20211 wird wie folgt geändert:
Art. 7 Abs. 1 und 3 1 Die Kantone und der Oberfeldarzt sorgen dafür, dass in den nachstehenden Fällen Anträge auf Ausstellung eines Covid-19-Impfzertifikats oder eines Covid-19-Gene- sungszertifikats behandelt werden, auch wenn dafür keine Krankengeschichte oder Primärdokumentation bei einer Ausstellerin oder einem Aussteller nach Artikel 6 vor- liegt: a. für eine in der Schweiz erhaltene Impfung oder durchgemachte Erkrankung; b. für eine im Ausland erhaltene Impfung oder durchgemachte Erkrankung:
1. von Schweizerinnen und Schweizern,
2. von Ausländerinnen und Ausländern, die nach Artikel 4 der Covid-19-
Verordnung 3 vom 19. Juni 20202 zur Einreise berechtigt sind und glaub- haft machen, dass sie eine Einreise in die Schweiz planen oder sich bereits in der Schweiz befinden.
3 Der Antrag auf Ausstellung eines Covid-19-Impfzertifikats oder eines Covid-19-
Genesungszertifikats nach Absatz 1 muss zusammen mit den Unterlagen nach den Artikeln 13 Absatz 2 Buchstabe c und 16 in einer Amtssprache des Kantons, in Eng- lisch oder in einer amtlich beglaubigten Übersetzung in einer dieser Sprachen einge- reicht werden.
2021-2996 AS 2021 564
Covid-19-Verordnung Zertifikate AS 2021 564
Art. 10 Abs. 6
6 Die Ausstellerinnen und Aussteller, das BIT sowie die zuständigen kantonalen
Behörden dokumentieren den Widerruf von Zertifikaten mit folgenden Informa- tionen: a. eindeutige Zertifikatskennung; b. Angaben, welche die Nachvollziehbarkeit des Entscheides über den Widerruf ermöglichen.
Art. 11 Abs. 2 2 Die Kantone können vorsehen, dass die Ausstellerinnen und Aussteller in den fol- genden Fällen eine angemessene Kostenbeteiligung erheben können: a. bei wiederholter Neuausstellung infolge Verlusts eines Zertifikats; b. bei der Ausstellung eines Zertifikats an Personen nach Artikel 7 Absatz 3, die keinen Wohnsitz oder, im Falle von Auslandschweizerinnen und Ausland- schweizern, nicht ihre letzte Wohnsitz- oder ihre Heimatgemeinde im betref- fenden Kanton haben.
1 Ein Covid-19-Impfzertifikat wird für Impfstoffe ausgestellt, die:
a. über eine Zulassung in der Schweiz verfügen; b. über eine Zulassung der Europäischen Arzneimittelagentur für die EU gemäss der Verordnung (EG) Nr. 726/20043 verfügen; c. gemäss dem «WHO Emergency Use Listing» zugelassen sind; oder d. nachweislich dieselbe Zusammensetzung wie ein nach den Buchstaben a, b oder c zugelassener Impfstoff aufweisen, jedoch von einem Lizenznehmer unter anderem Namen in Verkehr gebracht werden (Lizenzprodukte). 2bis Für Impfstoffe, die nicht in der Schweiz, aber für die EU zugelassen sind, sowie deren Lizenzprodukte wird ein Zertifikat nur ausgestellt, wenn sie gemäss den Vor- gaben oder Empfehlungen des Staates, in dem die Impfung durchgeführt wurde, voll- ständig verimpft wurden.
3 Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur, ABl. L 136 vom 30.04.2004, S. 1; zuletzt geändert durch Verord- nung (EU) Nr. 2019/5, ABl. L 4 vom 7.1.2018, S. 24.
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2ter Für Impfstoffe, die weder in der Schweiz noch für die EU, aber gemäss dem «WHO Emergency Use Listing» zugelassen sind, sowie deren Lizenzprodukte wird ein Zertifikat nur unter folgenden Voraussetzungen ausgestellt: a. Die Impfstoffe wurden gemäss den Vorgaben oder Empfehlungen des Staates, in dem die Impfung durchgeführt wurde, vollständig verimpft. b. Die Antragstellerin oder der Antragsteller erscheint persönlich bei der Aus- stellerin oder beim Aussteller. c. Die Antragstellerin oder der Antragsteller gehört einer der folgenden Perso- nenkategorien an:
1. Schweizerinnen oder Schweizer,
2. Ausländerinnen oder Ausländer mit einer Kurzaufenthalts-, Aufent-
halts-, Niederlassungs- oder Grenzgängerbewilligung nach den Artikeln 32–35 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 20054,
3. vorläufig Aufgenommene nach Artikel 83 Absatz 1 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes,
4. Schutzbedürftige nach Artikel 66 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19985;
5. asylsuchende Personen mit einem Ausweis oder einer Bestätigung nach
Artikel 30 der Asylverordnung 1 vom 11. August 19996,
6. Personen mit einer Legitimationskarte nach Artikel 17 der Gaststaatver-
ordnung vom 7. Dezember 20077,
7. Personen mit einem Ci-Ausweis nach Artikel 22 Absatz 3 der Gaststaat-
verordnung.
Art. 23 Abs. 2 2 Sobald die Europäische Kommission über die Gleichwertigkeit eines oder mehrerer interoperabler Zertifikate eines Drittstaates entscheidet, führt das EDI Anhang 5 ent- sprechend nach. Es nimmt jedoch nur Zertifikate aus Drittstaaten in Anhang 5 auf, die der Schweiz das Gegenrecht gewähren.
II Die Anhänge 1, 2 und 5 werden gemäss Beilage geändert.
4 SR 142.20 5 SR 142.31 6 SR 142.311 7 SR 192.121
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III Die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 20218 wird wie folgt geän- dert:
Art. 3 Abs. 2 und 3 2 Einem Zertifikat nach Absatz 1 gleichgestellt sind weitere Nachweise für eine im Ausland erhaltene Impfung mit einem Impfstoff, der: a. über eine Zulassung der Europäischen Arzneimittelagentur für die EU verfügt und gemäss den Vorgaben oder Empfehlungen des Staates, in dem die Imp- fung durchgeführt wurde, vollständig verimpft wurde; b. nachweislich dieselbe Zusammensetzung wie ein Impfstoff aufweist, der nach Buchstabe a zugelassen ist, jedoch von einem Lizenznehmer unter anderem Namen in Verkehr gebracht wird, und der gemäss den Vorgaben oder Emp- fehlungen des Staates, in dem die Impfung durchgeführt wurde, vollständig verimpft wurde.
3 Der Nachweis muss einer aktuell üblichen Nachweisform entsprechen und in deut-
scher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einer amtlich beglaubigten Übersetzung in einer dieser Sprachen eingereicht werden. Er muss neben dem Namen, Vornamen und Geburtsdatum der betreffenden Person fol- gende Angaben enthalten: a. Ort oder Land, in dem die Impfung durchgeführt wurde; b. Datum der Impfung; c. verwendeter Impfstoff.
IV
1 Diese Verordnung tritt am 20. September 2021 um 00.00 Uhr in Kraft.9
2 Die Änderung der Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 202110
(Ziff. III) gilt bis zum 10. Oktober 2021.
17. September 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
8 SR 818.101.26
9 Dringliche Veröffentlichung vom 17. Sept. 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3
des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512). 10 SR 818.101.26
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Anhang 1
Allgemeiner Inhalt der Covid-19-Zertifikate
Ziff. 1 Bst. a
1 Angaben zur Inhaberin oder zum Inhaber
a. amtlicher Name und amtliche Vornamen (in dieser Reihenfolge)
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Anhang 2 (Art. 14, 15 und 33)
Besondere Bestimmungen über Covid-19-Impfzertifikate
Ziff. 1.1 Bst. a, b und d
1.1 Beginn der Gültigkeit:
a. für eine Impfung mit zwei Dosen (Comirnaty, Spikevax, Vaxzevria, Sinopharm BIBP, Sinovac, Covishield): am Tag der Verabreichung der zweiten Dosis; b. für eine Impfung mit einer Dosis (COVID-19 Vaccine Janssen): am
22. Tag nach Verabreichung der Dosis;
d. im Falle von zusätzlichen Dosen: am Tag der Verabreichung der zusätz- lichen Dosis.
Ziff. 3
3 Kombination von unterschiedlichen Impfstoffen bei Impfungen
mit zwei Dosen Eine Impfung gilt bei der Kombination von zwei Dosen unterschiedlicher Impfstoffe in den folgenden Konstellationen als vollständig: a. Erstimpfung: Comirnaty / Zweitimpfung: Spikevax; b. Erstimpfung: Spikevax / Zweitimpfung: Comirnaty; c. Erstimpfung: Vaxzevria oder ein Lizenzprodukt dieses Impfstoffs / Zweitimp- fung: Spikevax; d. Erstimpfung: Vaxzevria oder ein Lizenzprodukt dieses Impfstoffs / Zweitimp- fung: Comirnaty.
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Anhang 5 (Art. 22 sowie 23 Abs. 1 und 2)
Liste der anerkannten ausländischen Zertifikate
Ziff. 1.2
1.2 Impfzertifikate sind nur anerkannt, wenn sie für Impfungen mit einem Impf-
stoff ausgestellt wurden, der: a. über eine Zulassung der Europäischen Arzneimittelagentur für die EU verfügt; b. gemäss dem «WHO Emergency Use Listing» zugelassen ist; oder c. nachweislich dieselbe Zusammensetzung wie ein Impfstoff aufweist, der nach Buchstabe a oder b zugelassen ist, jedoch von einem Lizenznehmer unter anderem Namen in Verkehr gebracht wird, und der gemäss den Vorgaben oder Empfehlungen des Staates, in dem die Impfung durchge- führt wurde, vollständig verimpft wurde.
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