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AS 2021 592

AS 2021 592

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über Zertifikate zum Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses (Covid-19-Verordnung Zertifikate)

Änderung vom 1. Oktober 2021

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Covid-19-Verordnung Zertifikate vom 4. Juni 20211 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Bst. g Diese Verordnung regelt: g. die Auferlegung von Kosten an antragsstellende Personen.

Art. 7 Abs. 4 und 5 4 Bestehen Zweifel an der Echtheit der eingereichten Unterlagen, so kann die Ausstel- lerin oder der Aussteller: a. verlangen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller:

1. persönlich erscheint,

2. amtliche Beglaubigungen der Unterlagen einreicht,

3. weitere Informationen oder Unterlagen, die zur Beurteilung des Antrags

notwendig sind, einreicht; b. unter Einhaltung von Artikel 62 des Epidemiengesetzes vom 28. September

20122 weitere Informationen von zuständigen ausländischen Stellen einholen.

5 Bestehen trotz Massnahmen weiterhin Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, so

kann die Ausstellerin oder der Aussteller den Antrag ablehnen. Die antragstellende Person hat diesfalls keinen Anspruch auf Rückerstattung einer allfällig bezahlten Ge- bühr.

2021-3129 AS 2021 592

Covid-19-Verordnung Zertifikate AS 2021 592

Art. 11 Abs. 1

1 Die Ausstellung und der Widerruf von Covid-19-Zertifikaten sind mit Ausnahme

der Fälle nach Absatz 2 und nach Artikel 26a Absatz 3 für die antragstellende Person kostenlos.

Art. 16 Abs. 2 2 Ein Antrag auf Ausstellung eines Covid-19-Zertifikats, der nicht im automatisierten Verfahren für die Ausstellung von Covid-19-Genesungszertifikaten nach Artikel 8 verarbeitet werden kann, muss folgende Unterlagen umfassen: a. Nachweis eines positiven Ergebnisses einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2, der folgende Angaben enthält:

1. Name, Vorname und Geburtsdatum der antragstellenden Person,

2. Datum und Uhrzeit der Probenentnahme,

3. Name und Adresse des Testzentrums oder der Institution, wo der Test

durchgeführt wurde; b. Bestätigung der Aufhebung der Absonderung oder ärztliche Bestätigung der Genesung von einer zuständigen Stelle mit behördlichen Aufgaben ein- schliesslich Name und Adresse dieser Stelle.

Art. 26a System zur Beantragung von Covid-19-Zertifikaten für im Ausland verabreichte Impfungen oder durchgemachte Erkrankungen 1 Das BIT betreibt ein System, das zur Einreichung von Anträgen nach Artikel 7 Ab- satz 1 Buchstabe b und zur Bearbeitung und Erledigung dieser Anträge durch die Aus- stellerinnen und Aussteller genutzt werden kann.

2 Das System teilt die Anträge wie folgt zu:

a. Anträge auf Ausstellung eines Zertifikats an eine Person mit Wohnsitz oder Heimatort in der Schweiz: dem Wohnsitzkanton oder im Falle von Ausland- schweizerinnen und Auslandschweizern, dem letzten Wohnsitzkanton oder, wenn die Person nie Wohnsitz in der Schweiz hatte, dem Kanton des Heima- torts; b. Anträge auf Ausstellung eines Zertifikats an eine Person, die nicht unter Buch- stabe a fällt: dem Kanton, in dem die Person ihre erste Nacht in der Schweiz verbringt oder zu verbringen gedenkt. 3 Für die Behandlung eines Antrags auf Ausstellung eines Zertifikats an eine Person nach Absatz 2 Buchstabe b erhebt der Bund von der Antragstellerin oder dem Antrag- steller im Voraus eine Gebühr von 30 Franken. Er leitet dem Kanton am Ende jedes Quartals die Einnahmen aus der Gebühr weiter. Anträge, für die keine Gebühr ent- richtet wurde, können abgelehnt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20043.

3 SR 172.041.1

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4 Die Anträge einschliesslich der eingereichten Unterlagen sowie die eindeutigen Zer- tifikatskennungen werden für 30 Tage aufbewahrt und anschliessend vom System ge- löscht.

Art. 32 Sachüberschrift Kosten der Informationssysteme und Apps

II Diese Verordnung tritt am 11. Oktober 2021 in Kraft.

1. Oktober 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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