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AS 2021 632

Luftreinhalte-Verordnung

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Luftreinhalte-Verordnung (LRV)

Änderung vom 20. Oktober 2021

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 19851 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Betrifft nur den italienischen Text

Art. 3 Abs. 2 Bst. c

2 Für folgende Anlagen gelten ergänzende oder abweichende Anforderungen:

c. für Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme nach Artikel 19a sowie für Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor nach Artikel 20b: die Anfor- derungen nach Anhang 4.

Art. 19a Abs. 2 Aufgehoben

2. Kapitel 5. Abschnitt (Art. 20 und 20a)

Aufgehoben

2. Kapitel 5b. Abschnitt (Art. 20d und 20e)

Aufgehoben

1 SR 814.318.142.1

2021-3450 AS 2021 632

Luftreinhalte-Verordnung AS 2021 632

Art. 36 Abs. 1 Bst. a

1 Der Bund vollzieht die Vorschriften über:

a. die Marktüberwachung bei Baumaschinen und deren Partikelfiltersystemen sowie bei Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotor (Art. 37);

Art. 37 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz Marktüberwachung bei Baumaschinen und deren Partikelfiltersys- temen sowie bei Maschinen und Geräten mit Verbrennungsmotor 1 Das BAFU kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften über das Inverkehrbringen von Baumaschinen und deren Partikelfiltersystemen sowie von Maschinen und Gerä- ten mit Verbrennungsmotor. Es kontrolliert insbesondere:

4. Kapitel 3a. Abschnitt (Art. 42a)

Aufgehoben

II Die Anhänge 2, 3 und 4 werden gemäss Beilage geändert.

III Die Abfallverordnung vom 4. Dezember 20152 wird wie folgt geändert:

Anhang 4

Ziff. 1.1 Einleitungssatz und Tabelle, Grenzwert für Benzo[a]pyren

1.1 Abfälle dürfen als Rohmaterial bei der Herstellung von Zementklinker ver-

wendet werden, wenn sie die nachfolgenden Grenzwerte (Gesamtgehalte) nicht überschreiten und der hergestellte Zementklinker die Anforderungen nach Ziffer 1.6 einhält:

Stoff Grenzwert in mg/kg Trockensubstanz

... ... Benzo[a]pyren 10 ... …

2 SR 814.600

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IV Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Oktober 2021 Für Zementöfen und Kalkklinkeröfen, die gemäss der Änderung vom 20. Oktober

2021 sanierungspflichtig werden, aber die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen

nach den bisherigen Bestimmungen erfüllen, gewährt die Behörde abweichend von Artikel 10 Sanierungsfristen von zehn Jahren; vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und c.

V Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

20. Oktober 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Anhang 2 (Art. 3 Abs. 2 Bst. a)

Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für besondere Anlagen

Ziff. 112 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2

Stickoxide und Ammoniak 1 Die Emissionen von Stickoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angege- ben als Stickstoffdioxid, dürfen 200 mg/m3 nicht überschreiten.

2 Die Emissionen von Ammoniak dürfen 30 mg/m3 nicht überschreiten.

Ziff. 113

Die Emissionen von Schwefeloxiden, angegeben als Schwefeldioxid, sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber auf 400 mg/m3.

Ziff. 114 Abs. 2–4

2 Die Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen werden als Gesamtkohlen-

stoff angegeben.

3 Die Behörde legt unter Berücksichtigung der Zusammensetzung der natürlichen

Rohstoffe einen werkspezifischen Grenzwert für den Gesamtkohlenstoff unter folgen- den Vorgaben fest: a. die Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen aus der Verwertung von Abfällen nach Ziffer 111 Absatz 2 dürfen 10 mg/m3 betragen; b. der Grenzwert darf insgesamt 50 mg/m3 nicht überschreiten.

4 Das BAFU erlässt Empfehlungen über geeignete Verfahren zur Ermittlung der

Emissionen von gasförmigen organischen Stoffen aus natürlichen Rohstoffen.

Ziff. 115

Die staubförmigen Emissionen dürfen 10 mg/m3 nicht überschreiten.

Ziff. 119 Abs. 1 Bst. a

1 Kontinuierlich zu messen und aufzuzeichnen ist der Gehalt im Abgas von:

a. Stickoxiden und Ammoniak;

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Anhang 3 (Art. 3 Abs. 2 Bst. b)

Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für Feuerungsanlagen

Ziff. 523 Abs. 2bis–4

2bis Bei Heizkesseln über 500 kW Nennwärmeleistung legt die Behörde die Speicher- grösse fest. Dienen diese Heizkessel der Raumwärmeerzeugung oder Wassererwär- mung, so müssen sie mit einem Wärmespeicher eines Volumens von mindestens

25 Litern pro kW Nennwärmeleistung ausgerüstet werden.

3 Die Behörde kann in Abweichung von den Absätzen 1, 2 und 2bis kleinere Speicher- grössen festlegen, wenn: a. mehrere Einzelfeuerungen als betriebliche Einheit zum Zweck der Abde- ckung eines variablen Wärme- oder Dampfbedarfs in wechselnder Konstella- tion betrieben werden; b. dies aus anderen betrieblichen oder aus technischen Gründen angezeigt ist.

4 Aufgehoben

Ziff. 524 Abs. 1

1 Serienmässig hergestellte Einzelraumfeuerungen nach Ziffer 22 Buchstabe f sind

von einer Abnahmemessung ausgenommen, wenn mittels einer Konformitätserklä- rung nach Artikel 7 der Energieeffizienzverordnung vom 1. November 20173 (EnEV) bestätigt wird, dass die Anlage den in Anhang 1.19 EnEV festgelegten Anforderungen entspricht.

3 SR 730.02

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Anhang 4 (Art. 3 Abs. 2 Bst. c)

Anforderungen an Baumaschinen und deren Partikelfiltersysteme sowie an Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor

Ziff. 1

Die Bestimmungen dieses Anhanges gelten für Baumaschinen und deren Partikelfil- tersysteme nach Artikel 19a sowie für Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotor nach Artikel 20b.

Ziff. 2

Aufgehoben

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