AS 2021 667
Verordnung des BAG über Rechnungslegung und Berichterstattung in der sozialen Krankenversicherung
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung des BAG über Rechnungslegung und Berichterstattung in der sozialen Krankenversicherung
Änderung vom 29. Oktober 2021
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verordnet:
I Die Verordnung des BAG vom 25. November 20151 über Rechnungslegung und Berichterstattung in der sozialen Krankenversicherung wird wie folgt geändert:
Art. 1 Inhalt des Geschäftsberichts Der Geschäftsbericht muss den geprüften Einzelabschluss nach den Bestimmungen der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung «Swiss GAAP FER», in der Fassung vom 1. Januar 20202, und, falls das Obligationenrecht3 dies vorschreibt, die geprüfte Konzernrechnung enthalten.
II Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
29. Oktober 2021 Bundesamt für Gesundheit: Anne Lévy
1 SR 832.121.1 2 Die Empfehlungen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei: Verlag SKV, Hans-Huber-Strasse 4, 8002 Zürich; www.verlagskv.ch. 3 SR 220
2021-3530 AS 2021 667
Rechnungslegung und Berichterstattung AS 2021 667 in der sozialen Krankenversicherung. V des BAG
Anhang (Art. 3)
Kontenrahmen4
4 In der AS nicht veröffentlicht. Das Dokument kann beim Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Versicherungsaufsicht, 3003 Bern, bezogen oder unter www.bag.admin.ch > Themen > Versicherungen > Krankenversicherung > Versicherer und Aufsicht > Reporting > Rechnungslegung und Berichterstattung eingesehen werden. Es gilt die Fassung vom 1. Januar 2022.