AS 2021 670
Verordnung über den Nachrichtendienst
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstverordnung, NDV)
Änderung vom 27. Oktober 2021
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Nachrichtendienstverordnung vom 16. August 20171 wird wie folgt geändert:
Ingress gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3, 11 Absatz 3, 19 Absatz 5, 39 Absatz 4,
43 Absatz 4, 46 Absatz 3, 72 Absatz 4, 80 Absatz 2, 82 Absätze 5 und 6, 84 sowie
85 Absatz 5 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20152 (NDG)
und auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19973,
Art. 33 Ordentliche Bekanntgabe von Lagebeurteilungen und Daten durch kantonale Vollzugsbehörden
1 Die kantonalen Vollzugsbehörden können Lagebeurteilungen und Daten insbeson-
dere den folgenden Adressaten bekanntgeben: a. anderen kantonalen Behörden zum Vollzug des NDG; b. kantonalen Vollzugsbehörden anderer Kantone im Rahmen von Vorabklärun- gen oder im Rahmen interkantonaler Arbeitsgruppen, an denen sie sich betei- ligen; c. kantonalen Staatsanwaltschaften und der Polizei, unter Einhaltung von Arti- kel 60 Absätze 2–4 NDG zum Zweck der Gefahrenabwehr und der Strafver- folgung; d. kantonalen Straf-, Justiz- und Massnahmenvollzugsbehörden zum jeweiligen Aufgabenvollzug;
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Nachrichtendienstverordnung AS 2021 670
e. unter Wahrung des Quellenschutzes und der Klassifikation:
1. der der kantonalen Vollzugsbehörde vorgesetzten Stelle, oder
2. im Einzelfall anderen Stellen zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Auf-
gabe, insbesondere zur Ausübung ihrer Lage-, Führungs- oder Regie- rungsfunktion.
2 Hat eine kantonale Vollzugsbehörde Lagebeurteilungen oder Daten vom NDB er-
halten oder im Index NDB oder in der ELD abgerufen, so holt sie vor der Bekanntgabe die Zustimmung des NDB ein. Der NDB kann die Zustimmung im Einzelfall oder für bestimmte Kategorien von Daten und Empfängerinnen und Empfängern erteilen, wenn die Bekanntgabe zur Beurteilung von Massnahmen zur Wahrung der Sicherheit oder für die Abwendung einer erheblichen Gefährdung notwendig ist.
3 Die kantonalen Vollzugsbehörden dürfen keine Lagebeurteilungen oder Daten be-
kanntgeben, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
4 Der NDB kann der kantonalen Dienstaufsicht die Zustimmung in die Einsicht in
Lagebeurteilungen oder Daten, die der Kanton im Auftrag des Bundes bearbeitet, für bestimmte Kategorien von Daten und Empfängerinnen und Empfängern erteilen.
Art. 33a Dringliche Bekanntgabe von Lagebeurteilungen und Daten durch kantonale Vollzugsbehörden 1 Eine kantonale Vollzugsbehörde kann bei Dringlichkeit Lagebeurteilungen und Da- ten anderen Behörden oder Dritten ohne Zustimmung des NDB bekanntgeben, sofern sie diese nicht rechtzeitig einholen kann und die Bekanntgabe notwendig ist, um eine unmittelbar drohende, schwere Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit oder für ein fundamentales Rechtsgut wie Leib und Leben oder Eigentum von erheblichem Sachwert abzuwehren.
2 Sie wahrt dabei den Quellenschutz.
3 Sie orientiert den NDB umgehend über die Bekanntgabe und ihren Grund.
II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 16. August 20174 über die Aufsicht
über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten
Art. 5 Abs. 2 Aufgehoben
4 SR 121.3
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2. Verordnung vom 10. November 20045 über die Mitteilung
kantonaler Strafentscheide
Art. 1 Einleitungssatz und Ziff. 9 Die kantonalen Behörden teilen sämtliche Urteile, Strafbescheide der Verwaltungs- behörden und Einstellungsbeschlüsse mit, die nach den folgenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches6 ergangen sind:
9. Artikel 259, 260, 261, 261bis und 285 (öffentliche Aufforderung zu Verbre-
chen oder zur Gewalttätigkeit, Landfriedensbruch, Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit, Rassendiskriminierung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte): Einsendung an das Bundesamt für Polizei;
III Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft.
27. Oktober 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
5 SR 312.3 6 SR 311.0
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