AS 2021 687
Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV)
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (Pflanzengesundheitsverordnung, PGesV)
Änderung vom 3. November 2021
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 20181 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. gbis und i Im Sinne dieser Verordnung sind: gbis. Befallszone: Gebiet, in dem die Verbreitung eines Quarantäneorganismus so weit fortgeschritten ist, dass in diesem Gebiet die Tilgung des Organismus nicht mehr möglich ist; i. Pufferzone: befallsfreies Gebiet, das eine Befallszone oder einen Befallsherd umgibt;
Art. 15 Sachüberschrift Ausscheidung von Befallsherden und dazugehörigen Pufferzonen
Art. 16 Ausscheidung von Befallszonen und dazugehörigen Pufferzonen
1 Das zuständige Bundesamt grenzt in Absprache mit den zuständigen Diensten der
betroffenen Kantone die Befallszonen und die dazugehörigen Pufferzonen ab.
2 Die Festlegung der Ausdehnung der Pufferzone richtet sich nach dem Risiko, das
besteht, dass der Organismus sich auf natürlichem Weg oder wegen einer Tätigkeit des Menschen ausbreitet.
1 SR 916.20
2021-3620 AS 2021 687
Pflanzengesundheitsverordnung AS 2021 687
3 Besteht ein besonders hohes Risiko, dass der Organismus sich über die Befallszone hinaus ausbreitet, so kann das zuständige Bundesamt in Absprache mit den zuständi- gen Diensten der betroffenen Kantone geeignete Massnahmen gegen die Ausbrei- tungsgefahr anordnen.
4 Das zuständige Bundesamt veröffentlicht die Ausscheidung einer Befallszone im
Schweizerischen Handelsamtsblatt oder auf andere geeignete Weise.
Art. 23 Bst. h Wird das Auftreten eines potenziellen Quarantäneorganismus festgestellt, so kann das zuständige Bundesamt, bis der mögliche Schaden durch den betreffenden Schadorga- nismus abgeklärt ist, für diesen Organismus und für die Waren, die als Träger dieses Organismus dienen können, mit einer Verordnung die folgenden Massnahmen festle- gen: h. Ausscheidung von Befallsherden und Befallszonen und der dazugehörigen Pufferzonen nach den Artikeln 15 und 16;
Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 34 Gleichwertige Massnahmen Führen die Massnahmen eines Drittlandes zum gleichen phytosanitären Schutzniveau wie die Erfüllung der gestützt auf Artikel 33 Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen und gewährleistet das Drittland im Rahmen seiner Kontrolltätigkeit, dass die gleich- wertigen Massnahmen getroffen werden, so kann das zuständige Bundesamt die Gleichwertigkeit der Massnahmen des Drittlandes in einer Verordnung anerkennen.
Art. 37 Abs. 1 Bst. d
1 Der EPSD kann, sofern die Ausbreitung von Quarantäneorganismen ausgeschlossen
werden kann, die Einfuhr von Waren nach den Artikeln 30 und 31 sowie von Waren, die die Voraussetzungen nach Artikel 33 nicht erfüllen, auf Gesuch hin zu folgenden Zwecken bewilligen: d. Erhaltung unmittelbar gefährdeter phytogenetischer Ressourcen;
Art. 39 Abs. 4
4 Das WBF und das UVEK können die Einfuhr von Waren, von denen erfahrungsge-
mäss ein geringes phytosanitäres Risiko ausgeht, von der Pflanzenpasspflicht ausneh- men, wenn die Waren: a. von einer Privatperson via Post oder Kurierdienst aus der EU verschickt wer- den; und b. in der Schweiz nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken verwendet werden.
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Art. 64 Abs. 3
3 Von der Meldepflicht ausgenommen sind Betriebe, die:
a. ausschliesslich Waren, mit Ausnahme der unter Artikel 33 fallenden Waren, in kleinen Mengen direkt und ohne Fernkommunikationsmittel an Endver- braucherinnen und Endverbraucher abgeben, welche die Waren nicht zu be- ruflichen oder gewerblichen Zwecken verwenden; oder b. zulassungspflichtig sind.
Art. 77 Abs. 3 Einleitungssatz sowie Abs. 4 und 5 3 Er erteilt eine Zulassung für die Ausstellung von Pflanzenpässen für die im Gesuch bezeichneten Pflanzenfamilien, -gattungen oder -arten und für Kategorien von Gegen- ständen, wenn der Betrieb nachweislich: 4 Der EPSD stellt den zulassungspflichtigen Betrieben Informationsmaterial bereit, das sie befähigt, sich die für die Zulassung nötigen Kenntnisse nach Absatz 3 Buch- staben b und c anzueignen.
5 Das WBF und das UVEK legen fest, wie die Kenntnisse nach Absatz 3 Buchstaben
b und c nachgewiesen werden müssen. Sie können insbesondere vorsehen, dass der Nachweis durch die Teilnahme an einem Kurs oder das Bestehen einer Prüfung er- bracht werden muss.
2bis Sie verfügen über einen Notfallplan. Dieser legt fest, welche Sofortmassnahmen bei Verdacht oder Feststellung des Auftretens von besonders gefährlichen Schador- ganismen zu ergreifen sind, um deren Ansiedlung oder Ausbreitung zu verhindern. Der Plan ist nach den Vorgaben des EPSD zu erstellen.
3 Sie haben zudem die folgenden Pflichten:
e. Sie weisen dem EPSD regelmässig nach, dass sie über die pflanzengesund- heitlichen Kenntnisse nach Artikel 77 Absatz 3 Buchstaben b und c verfügen.
5 Das WBF und das UVEK legen fest, wie häufig und in welcher Form der Nachweis
nach Absatz 3 Buchstabe e zu erbringen ist. Sie können insbesondere vorsehen, dass der Nachweis durch die Teilnahme an einem Kurs oder das Bestehen einer Prüfung erbracht werden muss.
Art. 83 Abs. 1 Bst. c und e
1 Pflanzenpässe dürfen nur für Waren ausgestellt werden, die:
c. die warenspezifischen Voraussetzungen nach Artikel 59a erfüllen, wenn es sich um in der Schweiz oder in der EU produzierte Waren handelt; e. soweit notwendig den gestützt auf die Artikel 13 Absatz 1, 16 Absatz 3, 22,
23 und 36 Absatz 1 angeordneten oder festgelegten Massnahmen unterzogen
worden sind.
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Art. 96 Abs. 1 1 Der Bund leistet für Schäden, die der Landwirtschaft oder dem produzierenden Gar- tenbau aufgrund der Massnahmen entstehen, die der EPSD nach den Artikeln 10, 13, 16, 22, 23, 25 und 29 Absatz 5 getroffen hat, auf Gesuch hin eine Entschädigung nach Billigkeit. Das WBF legt die Kriterien für die Bemessung der Entschädigung fest.
Art. 97 Abs. 1 1 Der Bund ersetzt den Kantonen auf Gesuch hin 50 Prozent der anerkannten Kosten, die ihnen aus den Massnahmen nach den Artikeln 10, 11, 13–19, 22 Buchstabe c, 23,
25 und 29b entstanden sind.
II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
3. November 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr